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Die Kosten einer Probefahrt und der Desinfektion eines Fahrzeugs (während der SARS-CoV-2-Pandemie) sind nach einem Verkehrsunfall als erforderlicher Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu erstatten. Reinigungskosten sind hingegen nicht erstattungsfähig, wenn sie nicht vom Reparaturauftrag umfasst sind oder erheblich über den üblichen Preisen liegen. Die erforderlichen Mietwagenkosten sind auf der Grundlage des arithmetischen Mittels aus Schwacke Liste und Fraunhofer Mietpreisspiegel zu schätzen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |