Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Duisburg-Hamborn v. 30.11.2020: Zur Erforderlichkeit von Probefahrt-, Desinfektions-, Mietwagen- und Reinigungskosten nach einem Verkehrsunfall




Das Amtsgericht Duisburg-Hamborn (Urteil vom 30.11.2020 - 23 C 308/20) hat entschieden:

   Die Kosten einer Probefahrt und der Desinfektion eines Fahrzeugs (während der SARS-CoV-2-Pandemie) sind nach einem Verkehrsunfall als erforderlicher Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu erstatten. Reinigungskosten sind hingegen nicht erstattungsfähig, wenn sie nicht vom Reparaturauftrag umfasst sind oder erheblich über den üblichen Preisen liegen. Die erforderlichen Mietwagenkosten sind auf der Grundlage des arithmetischen Mittels aus Schwacke Liste und Fraunhofer Mietpreisspiegel zu schätzen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Mietwagenkosten - Taxi statt Mietwagen


Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 280,30 EUR nebst Zinsen I. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

01.1Z. Z0Z0-09:15 0Z03 54404 ZZZ Amtsgericht Duisburg-Hamborn S. 11/15 Die Kosten des Rechtsstreits haben der Beklagte zu 85 % und die Klägerin zu 15 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

- ohne Tatbestand gemäß § 313a Abs. 1 ZPO Entscheidungsgründei I.

Gründe:


Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. 1. Der Klägerin steht nur in Höhe von 280,30 EUR ein weiterer Zahlungsanspruch aus §§ 7, 17 StVG; § 115 VVG gegen den Beklagten zu.

a) Die tatsächlichen Voraussetzungen der Haftung dem Grunde nach sind unstreitig.

b) Der Klägerin ist auch in Höhe der Kosten der Desinfektion des Fahrzeugs (57,00 EUR), der Kosten der Probefahrt (57,00 EUR) und der restlichen Mietwagenkosten ein zu erstattender Schaden entstanden. Auch diese Beträge sind zur Schadensbeseitigung erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, nicht aber die Reinigungskosten.

Der erforderliche Herstellungsaufwand wird nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so dass auch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen muss, zu berücksichtigen ist. Der Schaden ist subjektbezogen zu bestimmen (vgl. schon BGH vom 29.10.1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182 ff. (Rn. 9 m. w. N.)). aa) Die Klägerin durfte die Kosten einer Probefahrt schon insoweit für erforderlich halten, als sie unstreitig vorgerichtlich ein Gutachten der DEKRA zur Höhe des Schadens eingeholt hat und in diesem Gutachten unter anderem Kosten der 01.12. Z020-09:15 0203 54404 Z22 Amtsgericht Duisburg-Hanborn

8. 12/15 Probefahrt als Nebenkosten in der Schlusskalkulation angesetzt sind und zwar in Höhe von 57,00 EUR netto (BI. 19 GA; vgl. auch Urteil des LG Duisburg vom 22.05.2020 - 7 S 84/19). Der Geschädigte durfte auf die Richtigkeit des vorgerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens vertrauen und einen Reparaturauftrag entsprechend dem Gutachten erteilen. Ein Verstoß der Klägerin gegen die Obliegenheit zur Schadensminderung ist nach dem Parteivortrag nicht ersichtlich. bb) Auch die Kosten der Desinfektion des Fahrzeugs von 57,00 EUR, die in der Rechnung der Werkstatt angesetzt sind, sind erforderlich. Diese Position ist zwar soweit ersichtlich nicht im DEKRA-Gutachten enthalten. Die KlAmtsgericht Duisburg-Hamborn, 23 C 308/20, Entscheidung vom 30.11.2020 [IWW-Abruf 219261, Urteilsvolltext]

inen Reparaturauftrag entsprechend dem Gutachten erteilen. Ein Verstoß der Klägerin gegen die Obliegenheit zur Schadensminderung ist nach dem Parteivortrag nicht ersichtlich. bb) Auch die Kosten der Desinfektion des Fahrzeugs von 57,00 EUR, die in der Rechnung der Werkstatt angesetzt sind, sind erforderlich. Diese Position ist zwar soweit ersichtlich nicht im DEKRA-Gutachten enthalten. Die Klägerin durfte bzw. musste diese Kosten aber deswegen für erforderlich halten, da die Reparatur nach der Rechnung vom 29.07.2020 und der darin angegebenen Annahme vom 20.07.2020 während der SARS-CoV-2-Pandemie stattfand. Welche behördlichen Auflagen die Werkstatt dabei im Einzelnen erfüllen musste, bedarf keiner Entscheidung, da der zusätzliche Aufwand an Zeit und ggf. an Arbeits- /Schutzmitteln sachgerecht und daher erforderlich ist. Das Reinigen von Oberflächen mit Desinfektionsmittel gehört jedenfalls zu den Standardhygienemaßnahmen im Rahmen der Pandemie. Auch der Höhe nach sind keine Anhaltspunkte für eine fehlende Erforderlichkeit eines Teils der Kosten ersichtlich, insbesondere da sowohl eine Desinfektion zum Schutz der Mitarbeiter vor Beginn der Arbeiten als auch eine Desinfektion zum Schutz des Kunden bzw. Geschädigten nach Vornahme der Arbeiten sachgerecht sind. cc) Die geltend gemachten Reinigungskosten sind dagegen nicht erforderlich.

Zwar hat das hiesige Gericht im Rechtsstreit 23 C 239/19 Reinigungskosten als erforderlich zur Schadensbeseitigung im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB angesehen, da der Schädiger als Herstellungsaufwand grundsätzlich auch die Mehrkosten, die ohne eigene Schuld des Geschädigten die von ihm beauftragte Werkstatt infolge unwirtschaftlicher oder unsachgemäßer Maßnahmen verursacht hat, schuldet (BGH vom 29.10.1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182 ff. (LS 1); vgl. auch Grüneberg, in: Palandt, 79. Auflage 2020, § 249 BGB Rn. 13).

Inzwischen ist aber die Entscheidung einer Berufungskammer des Landgerichts Duisburg vom 22.05.2020 (7 S 84/19) übermittelt worden, nach der ein Schadensersatzanspruch im Hinblick auf Reinigungskosten verneint wurde. Die Reinigungskosten sind danach nicht erforderlich, da nicht ersichtlich war, dass die 01.1Z. Z0Z0-09:15 0Z03 54404 ZZZ Amtsgericht Duisburg-Hamborn

8. 13/15 Reinigung vom Reparaturauftrag umfasst war. Dies ist auch hier nach dem Gutachten der Dekra nicht dargelegt. Nach der Entscheidung des Landgerichts ist davon auszugehen, dass Reinigungskosten bereits in den Lackierungskosten enthalten sind. Zudem hat das Landgericht die Kosten (dort 35,70 EUR) nicht als erforderlich angesehen, weil sie erheblich über den jedem Autofahrer bekannten Preisen einer Fahrzeugreinigung lägen (S. 4 des Urteils). dd) Der Klägerin ist in Höhe von 166,30 EUR hinsichtlich der geltend gemachten restlichen Mietwagenkosten ein zu erstattender Schaden entstanden. Auch dieser Betrag ist zur Schadensbeseitigung erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB.

Restliche Mietwagenkosten sAmtsgericht Duisburg-Hamborn, 23 C 308/20, Entscheidung vom 30.11.2020 [IWW-Abruf 219261, Urteilsvolltext]

ich angesehen, weil sie erheblich über den jedem Autofahrer bekannten Preisen einer Fahrzeugreinigung lägen (S. 4 des Urteils). dd) Der Klägerin ist in Höhe von 166,30 EUR hinsichtlich der geltend gemachten restlichen Mietwagenkosten ein zu erstattender Schaden entstanden. Auch dieser Betrag ist zur Schadensbeseitigung erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB.

Restliche Mietwagenkosten sind danach in Höhe von 166,30 EUR erforderlich.

Dieser Betrag verbleibt nach Abzug der Zahlung der Beklagten von 228,52 EUR von dem Betrag der "Fracke-Vergleichsrechnung" von 394,82 EUR. Der Beklagte hat nicht bestritten, dass die vom Kläger vorgelegte Berechnung der "FrackeVergleichsrechnung" (BI. 30 GA) zutreffend ist. In dieser Höhe schätzt das Gericht die erforderlichen Kosten. Denn soweit erforderlich sind die ortsüblichen Mietwagenkosten auf der Grundlage des arithmetischen Mittels aus den Ergebnissen, die sich bei Anwendung der Schwacke Liste einerseits und des Fraunhofer Mietpreisspiegels andererseits im konkreten Falle ergeben, zu schätzen (OLG Düsseldorf v. 05.03.2019 - 1 U 74/18, MDR 2019, 800 ff. = NJW-RR 2019, 731 ff. (LS 2), Rn. 23 ff.), zit. n. juris; OLG Köln, Urteil vom 10. November 2016-1-15 U 59/16, Rn. 5 m. w. N., zit. n. juris).

Nach der vorgelegten "Fracke-Vergleichsrechnung" (BI. 30 GA) waren Gesamtkosten von 394,82 EUR erforderlich (Grundpreis von 219,65 EUR, unfallbedingter Aufschlag von 43,93 EUR, 89,08 EUR Zuschlag für eine Haftungsreduzierung sowie 42,16 EUR für einen Zusatzfahrer), was den zunächst geltend gemachten Kosten gemäß der Rechnung entspricht. Dass die Aufteilung der Teilbeträge in der Rechnung davon abweicht, ist nicht relevant, da entscheidend ist, ob die insgesamt geltend gemachten Kosten erforderlich waren.

Soweit der Beklagte bestreitet, dass das Klägerfahrzeug in die Mietwagengruppe 3 einzustufen sei, ist dieses einfache Bestreiten nicht ausreichend, sondern ein substantiiertes Bestreiten dahingehend erforderlich, welche Mietwagengruppe stattdessen einschlägig sein soll. Denn im Hinblick auf die entsprechende Einordnung im Dekra-Gutachten (BI. 17 GA) und die Kenntnisse der Beklagten in Verkehrsunfallsachen sind ihr nähere Angaben möglich und zuzumuten.

01.1Z. Z0Z0-09:15 0Z03 54404 ZZZ Amtsgericht Duisburg-Hamborn S. 14/15

c) Die Klägerin kann Zahlung und nicht nur Freistellung verlangen. Ein Freistellungsanspruch wandelt sich in einen Zahlungsanspruch des Geschädigten um, wenn der Schädiger jeden Schadensersatz ernsthaft und endgültig verweigert und der Geschädigte Geldersatz fordert (BGH, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 355/02, (LS 2), zit. n. juris).

d) Der Anspruch ist durchsetzbar. Ein Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin auf Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche gegen die Werkstatt ist zumindest deswegen nicht bzw. nicht mehr gegeben, weil die Klägerin mit dem Schriftsatz vom 10.11.2020 das Angebot zur Abtretung etwaiger Ansprüche gegen die Werkstatt abgegebeAmtsgericht Duisburg-Hamborn, 23 C 308/20, Entscheidung vom 30.11.2020 [IWW-Abruf 219261, Urteilsvolltext]

Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 355/02, (LS 2), zit. n. juris).

d) Der Anspruch ist durchsetzbar. Ein Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin auf Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche gegen die Werkstatt ist zumindest deswegen nicht bzw. nicht mehr gegeben, weil die Klägerin mit dem Schriftsatz vom 10.11.2020 das Angebot zur Abtretung etwaiger Ansprüche gegen die Werkstatt abgegeben hat. 2.

Zinsen ab Rechtshängigkeit sind nach § 291 BGB begründet. II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11,711,713 ZPO.

Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Zulassung der Berufung liegen nicht vor, insbesondere im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung.

Der Streitwert wird auf 333,34 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung:

A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 01.1Z. Z0Z0-09:15 0Z03 54404 ZZZ Amtsgericht Duisburg-Hamborn S. 15/iE 47051 Duisburg, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Duisburg zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Duisburg durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht DuisburgHamborn statthaft, wenn der Wert des Beschv/erdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Duisburg-Hamborn, Duisburger Str. 220, 47166 Duisburg-Hamborn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

HinweAmtsgericht Duisburg-Hamborn, 23 C 308/20, Entscheidung vom 30.11.2020 [IWW-Abruf 219261, Urteilsvolltext]

schrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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