Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Amtsgericht Coburg v. 26.10.2020: Zur Abtretung von Ansprüchen gegen die Reparaturwerkstatt bei Schadensregulierung




Das Amtsgericht Coburg (Urteil vom 26.10.2020 - 14 C 2259/20) hat entschieden:

   Die Beklagte kann, soweit sie verurteilt wurde, verlangen, dass ihr Zug um Zug etwaige Erstattungsansprüche der Klägerin gegen die Reparaturwerkstatt in unbegrenzter Höhe aus dem Reparaturvertrag abgetreten werden. Eine solche Abtretung schmälert die Rechtsposition der Klägerin als Geschädigte nicht und ist nicht davon abhängig, dass etwaige Ansprüche gegen die Reparaturwerkstatt tatsächlich bestehen; vielmehr genügt es, dass es möglich erscheint, dass solche Ansprüche vorhanden sind.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Garantenstellung Werkstatt

Gründe:


Die Klage ist daher begründet. Die Beklagte kann soweit sie verurteilt wurde verlangen, dass ihr Zug um Zug etwaige Erstat­ tungsansprüche der Klägerin gegen die Reparaturwerkstatt in unbegrenzter Höhe aus dem Repa­ raturvertrag abtritt. Eine solche Abtretung schmälert die Rechtsposition der Klägerin aAmtsgericht Coburg, 14 C 2259/20, Entscheidung vom 26.10.2020 [IWW-Abruf 218674, Urteilsvolltext]

die Werkstatt die Mehraufwendung, die zur Pandemlebekämpfung erforderich sind, tragen sollte.

Die Klage ist daher begründet. Die Beklagte kann soweit sie verurteilt wurde verlangen, dass ihr Zug um Zug etwaige Erstat­ tungsansprüche der Klägerin gegen die Reparaturwerkstatt in unbegrenzter Höhe aus dem Repa­ raturvertrag abtritt. Eine solche Abtretung schmälert die Rechtsposition der Klägerin als Geschä­ digte nicht und ist nicht davon abhängig, dass etwaige Ansprüche gegen die Reparaturwerkstatt tatsächlich bestehen; vielmehr genügt es, dass es möglich erscheint, dass solche Ansprüche vorhanden sind (vgi. LG Saarbrücken, Urteil vom 19.10.2012 -13 S 38/12). Die Berechtigung ei­ nes solchen Anspruchs ist vielmehr dann im Verhältnis zwischen dem Schädiger, hier der Be­ klagten, und der Reparaturwerkstatt zu klären. Ob Rückforderungsansprüche bestehen, ist im hiesigen Verfahren nicht zu klären. Dies wäre Gegenstand eines etwaigen Folgeprozesses.

Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2,286,288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die unbegrenzte Verurteilung der Beklagten Zug-um-Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche führt nicht zu einer Veränderung der Kostentra­ gung. Es handelt sich nur um einen wertmäßig nicht zu berücksichtigenden Nebenanspruch im Zusammenhang mit der Schadensregulierung, zumal nicht einmal geklärt ist, ob überhaupt An­ sprüche gegen die Werkstatt bestehen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage In den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Rechtebehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zuläs­ sig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszu­ ges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

-Seite 5 Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Coburg Ketschendorfer Str. 1 96450 Coburg einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelas­ sen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Amtsgericht Coburg Ketschendorfer Str. 1 96450 Coburg einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung In der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Amtsgericht Coburg, 14 C 2259/20, Entscheidung vom 26.10.2020 [IWW-Abruf 218674, Urteilsvolltext]

ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelas­ sen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Amtsgericht Coburg Ketschendorfer Str. 1 96450 Coburg einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung In der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mit­ teilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann­ ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist Ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwalt­ liche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Obermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Per­ son versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwal­ tungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hin­ sichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die -Seite 6 • Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das be­ sondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERW) In der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Intemetseite www.justiz.de verwiesen. gez.

Richterin am Amtsgericht Für die Richtigkeit der Abschrift Coburg, 28.10.2020

- nach oben -



Datenschutz    Impressum