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Die Beklagte kann, soweit sie verurteilt wurde, verlangen, dass ihr Zug um Zug etwaige Erstattungsansprüche der Klägerin gegen die Reparaturwerkstatt in unbegrenzter Höhe aus dem Reparaturvertrag abgetreten werden. Eine solche Abtretung schmälert die Rechtsposition der Klägerin als Geschädigte nicht und ist nicht davon abhängig, dass etwaige Ansprüche gegen die Reparaturwerkstatt tatsächlich bestehen; vielmehr genügt es, dass es möglich erscheint, dass solche Ansprüche vorhanden sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |