Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Osnabrück v. 15.12.2020: Zum Werkstattrisiko und der Erstattungsfähigkeit von Desinfektionskosten nach einer Unfallreparatur in der Corona-Pandemie




Das Amtsgericht Osnabrück (Urteil vom 15.12.2020 - 42 C 1900/20) hat entschieden:

   Das Werkstattrisiko geht zulasten des Schädigers, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten ansetzt oder nicht ausgeführte Arbeiten berechnet. In Zeiten der Corona-Pandemie sind auch die Kosten für eine Fahrzeugdesinfektion nach erfolgter Reparatur eines Fahrzeugs, die ein Berühren des Fahrzeugs durch Dritte erfordert, als notwendig zu erstatten.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Reparaturkosten und Reparatur-Werkstatt


Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 170,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % - Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 28.09.2020 zu zahlen. 2.

Die beklagte Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4.

Der Streitwert wird auf bis zu 500 € festgesetzt. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Gründe:


Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte gemäß den §§ 7 StVG, 115 WG, 249 BGB ein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von 170,65 € wegen des Verkehrsunfalls vom 20.03.2020, den ein Versicherungsnehmer der Beklagten schuldhaft verursacht hat, zu.

Der Kläger hat am 20.05.2020 ein Schadengutachten de eingeholt.

Dieses beziffert die Reparaturkosten auf 3.940,71 € brutto. Die anschließende Reparatur er­ folgte durch die Firma die mit Rechnung vom ¿8.06.2020 4.254,76 € berechneten. Hierauf zahlte die Beklagte lediglich 4 084,11 €. Sie kürzte die Rech­ nung dabei um 132.33 € brutto für die Desinfektion und weitere 24,99 € brutto für Kleinteile.

Die nicht erfolgreich bestreiten, dass der Kläger die Rechnung an die Firmahabe. Dieses Bestreiten ist nach dem Grundsatz des venire contra factum proprium unbeachtlich. Denn vorgerichtlich hat die Beklagte den ganz überwie­ genden Schadensersatzbetrag in Höhe von 4.084,11 € an den Kläger ausgezahlt, ohne einen entsprechenden Einwand zu erheben. Ihr Verhalten im jetzigen Rechtsstreit ist daher im Ver­ gleich zum außergerichtlichen Verhalten widersprüchlich und gemäß § 242 BGB unwirksam.

Das Gericht folgt ferner der in der Rechtsprechung und Literatur vertretenen Meinung, wonach auch in den Fällen, in denen sich der Geschädigte einerWerkstatt bedient, dietatsächlich, ohne Wissen und Wollen des Geschädigten, eine objektiv überhöhte Rechnung gestellt hat, sei es, dass die Stundenverrechnungssätze oder Ersatzteilpreise die Grenze des Ortsüblichen deutlich überschreiten, sei es, dass Leistungen berechnet werden, die tatsächlich nicht so wie berechnet erbracht worden sind, der Versicherer des Unfallverursachers dem gutgläubigen Geschädigten den Geldersatz nicht kürzen kann (MüKo StVR/ Almeroth, 1 Aufl. 2017, § 249 BGB, Rn. 164)

Das Werkstattrisiko geht insofern zulasten des Schädigers (BGH NJW 1992, 302, 303). Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind (OLG KaAmtsgericht Osnabrück, 42 C 1900/20, Entscheidung vom 15.12.2020 [IWW-Abruf 220014, Urteilsvolltext]

(MüKo StVR/ Almeroth, 1 Aufl. 2017, § 249 BGB, Rn. 164)

Das Werkstattrisiko geht insofern zulasten des Schädigers (BGH NJW 1992, 302, 303). Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2005, 248). Es besteht kein Grund dem Schädiger das Risiko für ein solches Verhalten abzunehmen (LG Ham­ burg, Urteil vom 04.06.2013, Az.: 302 O 92/11, zitiert nach beck-online).

Dies gilt auch im konkreten Fall, auch wenn sich der Großteil der Kürzung auf die Fahrzeug­ desinfektion bezieht. Zwar hat die Beklagte die Handlungshilfe für den Servicebereich im KfzGewerbe vom 20.05.2020 eingereicht, worin aufgeführt ist, dass ein Einsatz von Desinfektions­ mitteln nicht erforderlich sei. Es sind jedoch zur Auffassung des Gerichts auch die Kosten für eine Fahrzeugdesinfektion zu erstatten. Eine solche ist in Zeiten der Corona-Pandemie nach erfolgter Reparatur eines Fahrzeugs, die ein Berühren des Fahrzeugs durch Dritte erfordert, notwendig (vgl. AG Heinsberg, Urteil vom 4.9.2020, Az.: 18 C 161/20, zitiert nach beck-online).

Die Handlungsempfehlung geht ebenso wie die Rechtsauffassung der Beklagten an der Le­ benswirklichkeit vorbei. In jedem Geschäft oder Supermarkt, in der Kantine und im Foyer des Gerichts, nahezu überall sind im Alltag Desinfektionsspender anzutreffen, deren Benutzung zu­ mindest empfohlen, teils sogar vor dem Betreten vorgeschrieben ist. In Anbetracht der Gesamt­ umstände, die allgemein bekannt sind, kann sich die Beklagte dann nicht auf den Standpunkt stellen, dass eine Desinfektion aber nicht erforderlich sei.

Der Betrag ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden, sondern für den anfallenden Materialund Arbeitseinsatz angemessen (§ 287 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbar­ keit auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Osnabrück, Neumarkt 2, 49074 Osnabrück.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zuläs­ sig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 € übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechts­ anwalt eingelegt werden.

Rechtsbehelfsbelehrung bzgl. des Streitwertes Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache rechtskräftig geworden ist oder das Verfahren sich aAmtsgericht Osnabrück, 42 C 1900/20, Entscheidung vom 15.12.2020 [IWW-Abruf 220014, Urteilsvolltext]

Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechts­ anwalt eingelegt werden.

Rechtsbehelfsbelehrung bzgl. des Streitwertes Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache rechtskräftig geworden ist oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31,49074 Osnabrück eingeht.

Wird derStreitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung der Festsetzung bei dem Gericht eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zu diesem Beschluss zugelassen hat.

Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts ein­ gelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Be­ schlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Ent­ scheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Richterin am Amtsgericht

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