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Für einen nach einem Verkehrsunfall beschädigten Kindersitz ist kein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen, da wegen der Sicherheitsrelevanz eines Kindersitzes im Straßenverkehr dem Geschädigten nicht zugemutet werden kann, ein gebrauchtes Modell zu kaufen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |