Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck i v. 13.02.2020: Kein Abzug „neu für alt“ bei Ersatz eines nach Verkehrsunfall beschädigten Kindersitzes




Das Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck i (Urteil vom 13.02.2020 - 3 C 700/19) hat entschieden:

   Für einen nach einem Verkehrsunfall beschädigten Kindersitz ist kein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen, da wegen der Sicherheitsrelevanz eines Kindersitzes im Straßenverkehr dem Geschädigten nicht zugemutet werden kann, ein gebrauchtes Modell zu kaufen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Kinder

Gründe:


Von der Darstellung des i Tatbestandes I ' : ■wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPQ abgesehen.

Entscheidungsgründe i !

I. Die zulässige Klage ist völ [umfänglich begründet. Gem. § 495 a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungs rahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akten­ inhalt.

I Der Kläger hat einen Anspruch £egen die Beklagte auf Zahlung von 134,97 € aus §§ 7,17,18 StVG, § 1 PflichtversG, § 115 i S. 1 Nr. 1 WG.

Die Parteien streiten über einem Anspruch aus einemVerkehrsunfall. Am 20. März 2018 kam es zu einem Verkehrsunfall zwischen dem bei der Beklagten krafthaftpflichtversicherten Fahr­ zeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ^^^^^Münd dem klägerischen Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen Es ist unstreitig, dass die Beklagte dem Grunde nach zu 100 % haftet. j im Rahmen derHaftungsausfüllijng kann der Kläger von derßeklagten gern. §§249 ff BGB den zu Unrecht um 152,84 € gekürzten Anschaffungspreis für den neuen Kindersitz Pallas S-Fix, Gold-Line, Passion Pink, Kaufpreis 302,94 €, verlangen.

Aus dem vorgelegten Gutachten vom 22.03.2018 des (BI. 7 dA) ergibt sich ©ine erhebliche Beschädigung des klägerischen Pkw im Frontbereich. Die Beschädigungen und die Bilder des Gutachtens lassen den Schluss zu, dass beim Zusammenstoß erhebliche ! i Kräfte gewirkt haben. Aufgrund dieser Kräfte geht das Gericht davon aus, dass der Kindersitz nicht mehr genügend Schutzwirkun^ entfaltet und ausgetauscht werden musste. i Entgegen der Auffassung der Beklagten ist für den beschädigten Kindersitz ein Abzug "neu für alt" nicht vorzu nehmen. Die Vornahme eines Abzuges "neu für alt" setzt voraus, dass eine wirt­ schaftlich günstige Vermögensmehrung gerade für den Geschädigten eintritt und dass der Ab­ zug "neu für alt" für den Geschädigten izümiftbar Ist (vgl. Grüneberg, in: Palandt, 75. Auflage 2016, vor § 249 RdNr. 98 ff.). Wegän der Sicherheitsrelevanz eines Kindersitzes im Straßen­ verkehr kann es dem Kläger nach denn Unfall nicht zügemutet werden, ein gebrauchtes Modell zu kaufen. Bei einem gebrauchten I^lodeil sind Vorschädigüngen nicht zwangsläufig erkennbar.

Der beschädigte Kindersitz ist aufgrund der Gefahr, dass der beschädigte Sitz bei einem neuen Unfall nicht mehr genügend schützt^ durch einen neuen Kindersitz zu ersetzen.

I - Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck i, 3 C 700/19, Entscheidung vom 13.02.2020 [IWW-Abruf 214495, Urteilsvolltext]

vanz eines Kindersitzes im Straßen­ verkehr kann es dem Kläger nach denn Unfall nicht zügemutet werden, ein gebrauchtes Modell zu kaufen. Bei einem gebrauchten I^lodeil sind Vorschädigüngen nicht zwangsläufig erkennbar.

Der beschädigte Kindersitz ist aufgrund der Gefahr, dass der beschädigte Sitz bei einem neuen Unfall nicht mehr genügend schützt^ durch einen neuen Kindersitz zu ersetzen.

I -- Der Kläger hat unter Beweis gestellt, dass vorher ein gleichwertiger Sitz genutzt Wurde. Der Einwand der Beklagten ist verspätet, da er nach der gern. § 495a ZPO gesetzten Frist erfolgte Zudem würde das Bestreben mit Nichtwissen der Beklagten nicht durchdringen, da im Freibe­ weis die etwaigen Angaben der Zeugir^^^Munterstellt werden und durch die Beklagte nicht entkräftet werden könnten. Zudem jst der Einwand, dassFrau^H^^ten Sitz gekauft habe, nicht durchgreifend, da es sich bei dem Kläger und Frau^J^^fr^heleUte handelt und der Sitz gern. § 1357 BGB erworben würde.

Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte aufVerzugszinsen In Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 04.05.2018 aus §§ 280 I, II, 286 I, 288 BGB.

II. Die Kostenentscheidung beruht aitf § 91 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbar­ keit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPÖ.

Richterin i i . •

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