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Gemäß § 249 Abs. 2 BGB sind dem Geschädigten alle Kosten zu ersetzen, die ihm aufgrund der Schadensbehebung entstanden sind, da der Schädiger das Werkstatt- und Prognoserisiko trägt. Der Geschädigte darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die in einem eingeholten Sachverständigengutachten kalkulierten Arbeitsschritte und das Material zur Schadensbeseitigung erforderlich sind. Auch Corona-Reinigungsmaßnahmen sind ersatzfähig, wenn sie kausal durch den Unfall verursacht wurden und der Geschädigte sie für zweckmäßig und notwendig halten durfte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |