Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Nürtingen v. 26.11.2020: Zur Erstattungsfähigkeit von Reparaturkosten und Corona-Desinfektionskosten nach Verkehrsunfall




Das Amtsgericht Nürtingen (Urteil vom 26.11.2020 - 44 C 4606/20) hat entschieden:

   Gemäß § 249 Abs. 2 BGB sind dem Geschädigten alle Kosten zu ersetzen, die ihm aufgrund der Schadensbehebung entstanden sind, da der Schädiger das Werkstatt- und Prognoserisiko trägt. Der Geschädigte darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die in einem eingeholten Sachverständigengutachten kalkulierten Arbeitsschritte und das Material zur Schadensbeseitigung erforderlich sind. Auch Corona-Reinigungsmaßnahmen sind ersatzfähig, wenn sie kausal durch den Unfall verursacht wurden und der Geschädigte sie für zweckmäßig und notwendig halten durfte.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Sachverständigengutachten
und
Reparaturkosten und Reparatur-Werkstatt


Gründe:


I. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger kann von der Beklagten Zahlung in Höhe von 118,90 €, Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche, verlangen. 1. ' . z Die Haftung des Beklagten für den Schaden aus dem Unfall am 09.06.2020 in Leinfelden-Echter­ dingen dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. 2.

Lediglich.die Höhe des Schadensersatzes ist streitig. Der Kläger hat auf Grundlage eines einge­ holten Sachverständigengutachtens die Reparatur in Auftrag gegeben, welche auch durchgeführt wurde. Die zur Schadensbeseitigung laut Reparaturrechnung erforderlichen Kosten betrugeri . 6.859,71 €. Davon regulierte die Beklagte vorgerichtlich bereits 6.162,98 €. Der Differenzbetrag in

- Seite 3 Höhe von 118,90 € ist streitgegenständlich. Gem. § 249 Abs. 2 BGB kann, wenn wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten ist, der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Da­ zu zählen alle Kosten, die ihm aufgrund der Schadensbehebung entstanden sind. Dies folgt be­ reits aus dem Werkstatt- und Prognoserisiko des Schädigers.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Reparaturkostenrechnung durch die Klägerin bereits be­ zahlt wurde oder nicht. Bei einem Geschädigten, bei dem die Kosten noch nicht angefallen sind, ist zwar kein tatsächlicher Vermögensschaden entstanden. Sein Schaden liegt jedoch in dem ge­ gen ihn bestehenden Zahlungsanspruch, von dem er Freistellung verlangen kann (vgl. u.a. LG Stuttgart, Beschluss vom 30.01.2019 -Amtsgericht Nürtingen I, 44 C 4606/20, Entscheidung vom 26.11.2020 [IWW-Abruf 219233, Urteilsvolltext]

s nicht darauf an, ob die Reparaturkostenrechnung durch die Klägerin bereits be­ zahlt wurde oder nicht. Bei einem Geschädigten, bei dem die Kosten noch nicht angefallen sind, ist zwar kein tatsächlicher Vermögensschaden entstanden. Sein Schaden liegt jedoch in dem ge­ gen ihn bestehenden Zahlungsanspruch, von dem er Freistellung verlangen kann (vgl. u.a. LG Stuttgart, Beschluss vom 30.01.2019 -1 S 40/18 -).

Auch ist nach Ansicht des Gerichts die Höhe der Kosten nicht zu beanstanden.

Vom Schädiger sind diejenigen Aufwendungen nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu ersetzen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig halten durfte (BGH, Urteil vom 22.07.2014 - VI ZR 357/13 -, juris). Dabei trägt der Schädiger das Werkstatt- und Prognoserisiko (vgl. dazu und im Folgenden: LGz Stuttgart, Urteil vom 24.01.2019 14 O 220/17 -, sowie vom 03.12.2019 -90 130/19 *). Denn die Kenntnis und Einflussmöglichkei­ ten des Geschädigten sind regelmäßig Grenzen gesetzt, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und das Auto in die Hände von Fachleuten gegeben hat. Er darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die in dem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten kalkulierten Arbeitsschritte und das Material zur Schadensbeseitigung erforderlich sind. Er darf demgemäß der Werkstatt den Auftrag erteilen, anhand des Gutachtens zu reparieren. Wenn sich die Reparatur ohne Schuld des Geschädigten sodann teurer als gedacht erweist, weil die Werkstatt beispielsweise überhöh­ te Sätze abrechnet oder unwirtschaftlich arbeitet, so hat der Schädiger auch diese Mehrkosten zu ersetzen (BGH, Urteil vom 29.10.1974 - VI ZR 42/73 -, juris). Nach Sinn und Zweck des § 249 BGB darf der Geschädigte nicht mit den Mehraufwendungen belastet werden, deren Entstehung seinem Einflussbereich entzogen sind und ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseiti­ gung in einer fremden, von ihm nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfindet. Die Werk­ statt ist dabei kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten (OLG Stuttgart, Urteil vom 25.07.2019 - 7 U 66/19-).

Die vom BGH entwickelte Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten

- Seite 4 ist nicht übertragbar, obwohl der Kläger die Reparaturrechnung noch nicht bezahlt hat. Jedoch sind die begrenzen Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu berücksichtigen. Bei der Erstattungsfähigkeit von Sachverständigengutachten schlagen sich diese erst im tatsächlich aufgewendeten Betrag nieder, nicht hingegen in der Rechnung als solche. Gerade die Begleichung einer Rechnung ist nämlich das wesentliche Indiz dafür, dass der Geschädigte mit dem Sachverständigen eine entsprechende Vereinbarung getrof­ fen hat und diese nicht lediglich auf den Schädiger abwälzen will (BGH, Urteil vom 26.04.2016 -VI ZR 50/15 -, juris). Vorliegend hat jedoch der Kläger den Reparaturauftrag auf Grundlage des Gut­ achtens erteilt. Er durfte sich daAmtsgericht Nürtingen I, 44 C 4606/20, Entscheidung vom 26.11.2020 [IWW-Abruf 219233, Urteilsvolltext]

he. Gerade die Begleichung einer Rechnung ist nämlich das wesentliche Indiz dafür, dass der Geschädigte mit dem Sachverständigen eine entsprechende Vereinbarung getrof­ fen hat und diese nicht lediglich auf den Schädiger abwälzen will (BGH, Urteil vom 26.04.2016 -VI ZR 50/15 -, juris). Vorliegend hat jedoch der Kläger den Reparaturauftrag auf Grundlage des Gut­ achtens erteilt. Er durfte sich dabei auf die Richtigkeit des Sachverständigengutachtens verlas­ sen, da sich ihre beschränkte Erkenntnismöglichkeit schon im Zeitpunkt der Auftragserteilung und nicht erst nach Erhalt der Rechnung zeigt. Geltend gemacht wird vorliegend nämlich die Erstat­ tung einer tatsächlich durchgeführten Reparatur. Einer Indizwirkung i. S.d. § 287 ZPO bedarf es daher von vornherein nicht.

Bei einer bereits durchgeführten Reparatur ergibt sich aus dem be­ reits äusgeführten Grundsätzen zum Werkstatt- und Prognoserisko des Schädigers, dass dem Geschädigten selbst etwaige "nicht erforderliche" Mehrkosten nicht zur Last fallen dürfen, wenn er den Auftrag erteilt, nach Gutachten abzurechnen, sofern ihn kein Auswahlverschulden trifft. Da­ für sind vorliegend weder Anhaltspunkte vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere darf der Ge­ schädigte die Reparatur grundsätzlich in einer Markenwerkstatt durchführen lassen. Selbst wenn die Rechnung der Höhe nach nicht gerechtfertigt sein sollte, wäre es dem Kläger nicht zumutbar, deswegen einen Rechtsstreit mit der Audi Stuttgart GmbH zu führen. Etwaige Schadensersatz­ ansprüche gegen den Reparaturbetrieb sind jedoch - wie vorliegend geschehen - an den Schädi­ ger abzutreten (BGH, Urteil vom 29.10.1974 - VI ZR 42/73 -, juris).

Überdies fiele das Werkstattund Prognoserisiko im Falle der Selbstvornahme der Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB) eben­ falls dem Schädiger zur Last. Es kommt also vorliegend nicht darauf an, ob die hier streitigen Desinfektionskosten objektiv erforderlich waren. Der Kläger durfte den Reparaturauftrag jedenfalls für zweckmäßig und notwendig halten.

Insbesondere waren die Corona-Reinigungsmaßnahmen auch kausal durch den Unfall verur­ sacht. Sie stellen nicht lediglich Arbeitsschutzmaßnahmen dar, sondern sind gerade Teil des je­ weiligen konkreten Reparaturauftrages und damit auch im Rahmen der Schadensbeseitigung vereinbart. Insbesondere wurde das Fahrzeug nämlich nicht nur vor, sondern auch nach der Re­ paratur desinfiziert, was (im Gegensatz zu den beispielhaft genannten Arbeitsschuhen) dem Schutz des Kunden dient.

-Seite 5 Umstände, die ein Verschulden des Klägers bei der Entstehung der Mehrkosten begründen könn­ ten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Hinreichende Erkenntnisse des Klägers darüber, dass die Rechnungsposition nicht geschuldet ist, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist gerichts­ bekannt, dass seit dem Beginn der Corona-Pandemie überall sämtliche Oberflächen desinfiziert werden, um eine Schmierinfektion zu verhindern. Überdies werden diese Kosten seit der Coro­ na-PAmtsgericht Nürtingen I, 44 C 4606/20, Entscheidung vom 26.11.2020 [IWW-Abruf 219233, Urteilsvolltext]

begründen könn­ ten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Hinreichende Erkenntnisse des Klägers darüber, dass die Rechnungsposition nicht geschuldet ist, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist gerichts­ bekannt, dass seit dem Beginn der Corona-Pandemie überall sämtliche Oberflächen desinfiziert werden, um eine Schmierinfektion zu verhindern. Überdies werden diese Kosten seit der Coro­ na-Pandemie auch von Ärzten in Rechnung gestellt (Hygienepauschale analog Nr. 245 GOÄ) und von den gesetzlichen wie privaten Krankenversicherungen bezahlt, sodass der Kläger davon aus­ gehen durfte, die Position sei geschuldet. .

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Der Streitwert orientiert sich an der Hauptforderung, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zuläs­ sig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszu­ ges die Berufung im Urteil zugelassen hat. . • Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Stuttgart J ■ Urbanstraße 20 ' 70182 Stuttgart einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde. .

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung. ' Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelas­ sen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Amtsgericht Nürtingen \ ■ ■

- Seite 6 Neuffener Straße 28 72622 Nürtingen einzulegen. Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mit­ teilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Irti Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann­ ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwalt­ Amtsgericht Nürtingen I, 44 C 4606/20, Entscheidung vom 26.11.2020 [IWW-Abruf 219233, Urteilsvolltext]

hluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann­ ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwalt­ liche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrie­ ben.

Schwarz Richterin Anstelle der Verkündung zugestellt an die Klagepartei am die beklagte Partei am Gneiting, JFAng'e Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Beglaubigt Nürtingen, 27.11.2020 Gneiting Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt

- ohne Unterschrift gültig

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