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Eine fahrlässige Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter in einer Fußgängerzone führt nicht zwingend zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB. Die Indizwirkung des § 69 Abs. II Nr. 2 StGB kann entfallen, wenn die Fahrt unter besonderen Umständen (z.B. nachts, verkehrsarm, Fußgängerzone ohne Bezug zum fließenden Verkehr, keine Gefährdung) erfolgte und der Täter keine Ungeeignetheit zeigte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |