|
Erforderlich im Sinne von § 249 II BGB ist auch ein Aufwand, der sich nachträglich als unwirtschaftlich oder unnötig erweist, jedoch vom Geschädigten für erforderlich gehalten werden durfte. Dies gilt auch, wenn die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, da die Werkstatt nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist. Der Schädiger kann die Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt Zug um Zug verlangen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |