Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Leutkirch i v. 30.11.2020: Zum Werkstattrisiko bei der Erstattung von Reparaturkosten und Hygienemaßnahmen nach Verkehrsunfall




Das Amtsgericht Leutkirch i (Urteil vom 30.11.2020 - 2C 174/20) hat entschieden:

   Erforderlich im Sinne von § 249 II BGB ist auch ein Aufwand, der sich nachträglich als unwirtschaftlich oder unnötig erweist, jedoch vom Geschädigten für erforderlich gehalten werden durfte. Dies gilt auch, wenn die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, da die Werkstatt nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist. Der Schädiger kann die Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt Zug um Zug verlangen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Reparaturkosten und Reparatur-Werkstatt



Gründe:


Der Streitwert wird bis zum 02.09.2020 auf 899,79 € und danach auf 96,30 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der 96,30 € aus §§7,17, 18 StVG iVm § 115 WG Zug um Zug gegen Abtretung etwaige Schadensersatzansprüche.

I. Eine Aktivlegitimation des Klägers besteht. Ein Freistellungsanspruch wandelt sich spätestens dann in einen Zahlungsanspruch um, sobald der Schädiger jeglichen Schadensersatz auf die gel­ tend gemachte Position ernsthaft und endgültig verweigert. Das ist spätestens mit Klageabwei­ sungsantrag erfolgt, (vgl. BGH, Urt. v. 17. 2. 2011 - III ZR 144/10 (OLG Karlsruhe), NJW-RR 2011,910 Rn. 22).

Die Arbeiten sind auch kausal auf den Unfall zurück zuführen. Vorliegend geht es nicht um den Fall, dass ein Sachschaden nicht dem Unfallereignis zugeordnet werden kann, sondern ob Hygie­ nemaßnahmen, welche aufgrund der Reparatur stattfinden, erforderlich sind.

Gemäß § 249 II BGB kann, wenn bei der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten ist, der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. "Erforder­ lich" ist dabei auch ein Aufwand, der sich nachträglich als unwirtschaftlich oder unnötig erweist, jedoch vom Geschädigten für erforderlich gehalten werden durfte. Dies gilt auch, wenn die Werk­ Gespannt am: Dec 11,202013:03 2 C 174/20 " 3 statt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt. Die Werkstatt ist nicht Erfüllungs­ gehilfe des Geschädigten.

Dem Geschädigten kann insoweit nur ein eigenes Verschulden oder ein Verstoß gegen die eige­ ne Schadensminderungspflicht entgegen gehalten werden. EinAmtsgericht Leutkirch i, 2C 174/20, Entscheidung vom 30.11.2020 [IWW-Abruf 219548, Urteilsvolltext]

n für erforderlich gehalten werden durfte. Dies gilt auch, wenn die Werk­ Gespannt am: Dec 11,202013:03 2 C 174/20 " 3 statt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt. Die Werkstatt ist nicht Erfüllungs­ gehilfe des Geschädigten.

Dem Geschädigten kann insoweit nur ein eigenes Verschulden oder ein Verstoß gegen die eige­ ne Schadensminderungspflicht entgegen gehalten werden. Ein solcher Verstoß ist vorliegend nicht erkennbar. Auch das Sachverständigengutachten, aufgrund dessen der Reparaturauftrag erfolgte, führt diese Positionen auf. Aufgrund der derzeitigen Pandemiesituation, und den Unsi­ cherheiten hinsichtlich der Übertragungswahrscheinlichkeiten ist für den Kläger auch nicht ohne Weiteres erkennbar, ob solche Schutzmaßnahmen erforderlich sind oder nicht.

Dies ändert sich auch nicht dadurch, dass der Kläger ggf. noch nicht bezahlt hat. Durch das Werkstattrisiko wird gerade der Schädiger mit dem Risiko nicht erforderlicher Arbeiten belastet und das auch gerade nach erfolgter Reparatur.

Bei einer Leistungsklage ist von Amts wegen zu beachten, dass der Schädiger nach den Grund­ sätzen der Vorteilsanrechnung die Abtretung der Ansprüche gegen die Werkstatt Zug um Zug, analog § 255 BGB verlangen kann. Beanstandet der Schädiger die Reparaturrechnung der Werk­ statt wegen von dieser in unnötiger Weise durchgeführter Arbeiten oder Abrechnung nicht er­ brachter Leistungen, so ist er von Amts wegen nur Zug-um-Zug gegen Abtretung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs des Geschädigten gegen den Betreiber der Werkstatt zu verurteilen.

Eine Gestaltungserklärung ist nicht erforderlich. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 II Nr. 1, 91a ZPO.

Die Zug-um-Zug Verurteilung erfolgte lediglich aufgrund der Grundsätze der Vorteilsangleichung, weswegen ein Unterliegen als verhältnismäßig gering anzusehen ist.

Die Parteien haben den Rechtsstreit hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten übereinstim­ mend für erledigt erklärt.

Das Gericht hat deshalb unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billi­ gem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits hinsichtlich des erle­ digt erklärten Teils zu verteilen sind. Ausschlaggebend ist hierbei insbesondere der ohne die Erle­ digterklärung zu erwartende Verfahrensausgang, wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten erfolgen kann.

Gescannt am: Dec 11,202013:03 2 C 174/20 - 4 " Vorliegend waren deshalb der beklagten Partei die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Denn die beklagte Partei hat zwischenzeitlich die strittige Forderung ohne Einwendungen bezahlt und hierdurch zum Ausdruck gebracht, dass die Forderung der Klägerseite berechtigt war.

Die beklagte Partei war ferner, da sie trotz Mahnung nicht geleistet hat, bei Klageerhebung in Ver­ zug und hat dadurch zur Klage Veranlassung gegeben. Der RechtsgAmtsgericht Leutkirch i, 2C 174/20, Entscheidung vom 30.11.2020 [IWW-Abruf 219548, Urteilsvolltext]

dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Denn die beklagte Partei hat zwischenzeitlich die strittige Forderung ohne Einwendungen bezahlt und hierdurch zum Ausdruck gebracht, dass die Forderung der Klägerseite berechtigt war.

Die beklagte Partei war ferner, da sie trotz Mahnung nicht geleistet hat, bei Klageerhebung in Ver­ zug und hat dadurch zur Klage Veranlassung gegeben. Der Rechtsgedanke des § 93 ZPO kommt deshalb vorliegend nicht zur Anwendung.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11,711 ZPO.

Der Streitwert folgt aus den eingeklagten Forderungen vor und nach der übereinstimmenden Tei­ lerledigungserklärung.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung soweit sie die Hauptsacheentscheidung betrifft kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro über­ steigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugeiassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Ravensburg Marienplatz 7 88212 Ravensburg einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung soweit sie die Kostenentscheidung betrifft kann sofortige Beschwerde (im Folgen­ den: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert der Hauptsache 600 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gescannt am: Dec 11,202013:03 2 C 174/20 5/fi Fischer Richterin Verkündet am 04.12.2020 ^^UdHSekr Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Beglaubigt Leutkirch im Allgäu, 08.12.2020 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt

- ohne Unterschrift gültig Gescannt am: Dec 11,202013:03 2 C 174/20 " 5 Amtsgericht Leutkirch im Allgäu Karlstraße 2 88299 Leutkirch im Allgäu oder bei dem Landgericht Ravensburg Marienplatz 7 88212 Ravensburg einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der ge­ nannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht.

Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen EntAmtsgericht Leutkirch i, 2C 174/20, Entscheidung vom 30.11.2020 [IWW-Abruf 219548, Urteilsvolltext]

durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der ge­ nannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht.

Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthal­ ten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Gegen die Entscheidung soweit sie den Streitwert betrifft, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Amtsgericht Leutkirch im Allgäu Karistraße 2 88299 Leutkirch im Allgäu einzuiegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mit­ teilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann­ ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwalt­ liche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

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