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Ein Abzug 'neu für alt' ist bei der Neuanschaffung eines Kindersitzes nach einem Verkehrsunfall nicht vorzunehmen, da es dem Geschädigten unzumutbar ist, als Ersatz einen gebrauchten Kindersitz anzuschaffen. Dies liegt daran, dass es sich bei einem Kindersitz um einen sicherheitsrelevanten Gegenstand handelt, bei dem Beschädigungen des Materials, welche die Sicherheit vermindern, von außen nicht zwingend erkennbar sein müssen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |