Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Meppen v. 17.06.2020: Zum Abzug 'neu für alt' bei der Neuanschaffung eines Kindersitzes nach Verkehrsunfall




Das Amtsgericht Meppen (Urteil vom 17.06.2020 - 3 C 372/20) hat entschieden:

   Ein Abzug 'neu für alt' ist bei der Neuanschaffung eines Kindersitzes nach einem Verkehrsunfall nicht vorzunehmen, da es dem Geschädigten unzumutbar ist, als Ersatz einen gebrauchten Kindersitz anzuschaffen. Dies liegt daran, dass es sich bei einem Kindersitz um einen sicherheitsrelevanten Gegenstand handelt, bei dem Beschädigungen des Materials, welche die Sicherheit vermindern, von außen nicht zwingend erkennbar sein müssen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Kinder

Tenor:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 339,90 € zu zahlen. 2.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner. 3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Gründe:


Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 339,90 € gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, § 1 PflichtVersG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG zu.

Die Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien hinsichtlich des streitgegenständli­ chen Verkehrsunfalls vom 4.12.2019 auf der^^Jstraße in Dohren unstreitig. Die Beklagten haften zu 100 %.

Gemäß §§ 249 ff. BGB kann der Kläger die Kosten für die Neuanschaffung eines Kindersitzes nebst zugehöriger Dockingstation verlangen. Dabei sind die vollen Kosten für die Neuanschaf­ fung in Höhe von insgesamt 489,90 € ersatzfähig. Abzüglich bereits vorgerichtlich von der Be­ klagten zu 1. gezahlter 150,00 € verbleibt ein Zahlungsanspruch in Höhe von 339,90 €.

Bei dem streitgegenständlichen Unfall wurde nämlich unstreitig ein im Jahr 2015 vom Kläger angeschaffter Kindersitz "Cloud" samt dazugehöriger Dockingstation "Base" beschädigt. Der Kläger hat ebenfalls unstreitig am 14.12.2019 das Nachfolgemodell des beschädigten Kinder­ sitzes nebst Basisstation zu einem Gesamtpreis von 489,90 € erworben. Entgegen der Auffas­ sung der Beklagten ist diesbezüglich ein Abzug "neu für alt" nicht vorzunehmen. Die Berück­ sichtigung eines solchen setzt voraus, dass eine wirtschaftlich günstige Vermögensmehrung gerade für den Geschädigten eintritt und dass der Abzug für den Geschädigten zumutbar ist.

Jedenfalls Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Dem Kläger ist es nämlich unzumutbar, als Ersatz einen gebrauchten Kindersitz anzuschaffen, da es sich bei einem Kindersitz um einen sicherheitsrelevanten Gegenstand handelt, der vorliegend dem Schutz engster Familienange­ höriger dient. Das Gericht setzt als bekannt voraus, dass gerade bei Kindersitzen Beschädigun­ gen des Materials, welche die Sicherheit des Sitzes vermindern, von außen nicht zwingend erkennbar sein müssen. Der Kläger muss das Risiko einer nicht erkennbaren Vorschädigung eines gebrauchten Kindersitzes vor diesem Hintergrund nicht hinnehmen und darf daher auf Kosten des Schädigers einen neuwertigen Kindersitz anschaffen, ohne sich insoweit einen Ab­ zug "neu für alt" anrechnen lassen zu müssen (LG Stuttgart, Beschl. v. 14.3.2018 - 5 S 6/18;

AG Ansbach, Urt. v. 19.10.2016 - 5 C 721/16).) Die NebenentAmtsgericht Meppen, 3 C 372/20, Entscheidung vom 17.06.2020 [IWW-Abruf 216778, Urteilsvolltext]

uss das Risiko einer nicht erkennbaren Vorschädigung eines gebrauchten Kindersitzes vor diesem Hintergrund nicht hinnehmen und darf daher auf Kosten des Schädigers einen neuwertigen Kindersitz anschaffen, ohne sich insoweit einen Ab­ zug "neu für alt" anrechnen lassen zu müssen (LG Stuttgart, Beschl. v. 14.3.2018 - 5 S 6/18;

AG Ansbach, Urt. v. 19.10.2016 - 5 C 721/16).) Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§91,100 Abs. 4, 708 Nr. 11, 711,713 ZPO.

Die Berufung war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO nicht zuzulassen.

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