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Der Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO ist zurückzuweisen, wenn keine dringenden Gründe für die Annahme vorhanden sind, dem Beschuldigten werde die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen werden. Dies ist der Fall, wenn es an dringenden Anhaltspunkten für das Vorliegen eines bedeutenden, an fremden Sachen entstandenen Schadens im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB fehlt. Ein Schadensbetrag von 1.500,00 € erfüllt nicht die Voraussetzungen eines "bedeutenden" Schadens im Sinne dieser Vorschrift. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |