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Die spätere Nichtanschaffung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Verkehrsunfall lässt nicht den Schluss zu, dass der Geschädigte auch während der Zeit der Mietwagennutzung keinen Nutzungswillen hatte. Ein Nutzungswille kann auch dann bejaht werden, wenn der Geschädigte den Mietwagen tatsächlich nutzte und die Entscheidung, kein Ersatzfahrzeug mehr anzuschaffen, erst im Laufe der Zeit aufgrund unfallbedingter gesundheitlicher Verschlechterung getroffen wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |