Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Bochum v. 19.11.2020: Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall: Nutzungswille trotz späterer Nichtanschaffung eines Ersatzfahrzeugs aus gesundheitlichen Gründen




Das Amtsgericht Bochum (Urteil vom 19.11.2020 - 45 C 139/20) hat entschieden:

   Die spätere Nichtanschaffung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Verkehrsunfall lässt nicht den Schluss zu, dass der Geschädigte auch während der Zeit der Mietwagennutzung keinen Nutzungswillen hatte. Ein Nutzungswille kann auch dann bejaht werden, wenn der Geschädigte den Mietwagen tatsächlich nutzte und die Entscheidung, kein Ersatzfahrzeug mehr anzuschaffen, erst im Laufe der Zeit aufgrund unfallbedingter gesundheitlicher Verschlechterung getroffen wurde.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Vermittlung von Mietwagen nach einem Unfall


Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.350,65 Euro nebst Zinsen i. H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.09.2020 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Tatbestand Der Kläger verlangt restlichen Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalles, der sich am 01.08.2019 um 7.05 Uhr auf der^JJ ereignete. Dabei erlitt das klägerische Fahrzeug einen Totalschaden, der von einem Versicherungsnehmer der Beklagten allein verursacht wurde. In der Zeit vom 01.08. bis 19.08.2019 nahm der Kläger einen Mietwagen. Die Kosten betrugen 1.350,65 Euro. Danach schaffte der 74 Jahre alte Kläger kein Ersatzfahrzeug mehr an. r Der Kläger behauptet, dass sich sein allgemeines Wohlbefinden unfallbedingt zunehmend verschlechtert habe, so dass er sich nicht mehr sicher genug gefühlt habe, ein Fahrzeug zu führen. Daher habe er sich letztlich entschlossen, kein Ersatzfahrzeug mehr anzuschaffen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.350,65 Euro nebst Zinsen i. H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.09.2020 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, der Kläger habe keinen Nutzungswillen gehabt, da er kein Ersatzfahrzeug angeschafft habe.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin Kahrweg. Wegen des wesentlichen Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 19.11.2020 verwiesen.

Entscheidungsgründe Die Klage ist begründet. Der Kläger hat noch einen Schadensersatzanspruch i. H.v. 1.350,65 Euro. Dieser Betrag entspricht der Mietwagenrechnung vom 30.08.2019. Insoweit ist unstreitig, dass der Klägerin derZeit vom 01.08. bis 19.08.2019 einen Mietwagen anmietete und anschließend kein eigenes Ersatzfahrzeug mehr anschaffte.

Dies allein lässt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht den Schluss zu, dass der Kläger auch während der Zeit, als er den Mietwagen hatte, keinen Nutzungswillen hatte. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Kläger das Fahrzeug nicht nur mietete, sondern während der gesamten Zeit auch fuhr. Soweit sich die Beklagte auf ein ärztliches Attest vom 07.10.2019 beruft, nach dem der Kläger überhaupt nicht mehr in der Lage gewesen sei, einen Pkw zu benutzen, betrifft dies nicht den Zeitraum, als er den Mietwagen fuhr. Auch insoweit hat die Zeugin , glaubhaft und überzeugend bekundet, dass sich beim Kläger erst im Laufe der Zeit der Gedanke verfestigt hat, kein Ersatzfahrzeug mehr anzuschaffen. Erst im Amtsgericht Bochum I, 45 C 139/20, Entscheidung vom 19.11.2020 [IWW-Abruf 219355, Urteilsvolltext]

Beklagte auf ein ärztliches Attest vom 07.10.2019 beruft, nach dem der Kläger überhaupt nicht mehr in der Lage gewesen sei, einen Pkw zu benutzen, betrifft dies nicht den Zeitraum, als er den Mietwagen fuhr. Auch insoweit hat die Zeugin , glaubhaft und überzeugend bekundet, dass sich beim Kläger erst im Laufe der Zeit der Gedanke verfestigt hat, kein Ersatzfahrzeug mehr anzuschaffen. Erst im Oktober 2019 sei ihm aufgrund der ärztlichen Behandlung klar geworden, dass er an einer phobischen Störung leidet und kein Fahrzeug mehr fahren könne.

Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vermag das Gericht ebenfalls nicht festzustellen. Der Kläger hat zur Überzeugung des Gerichtes den Mietwagen genauso benutzt wie sein eigenes Fahrzeug. Dabei ist nicht zwingend erforderlich, einen Mietwagen jeden Tag zu fahren. Vielmehr müsste von vornherein absehbar sein, dass Taxifahrten statt des Mietwagens günstiger seien. Derartiges kann das Gericht nicht feststellen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 288, 291 BGB, 91, 709 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Beglaubigt Urkundsbeamter/Amtsgericht Bochum I, 45 C 139/20, Entscheidung vom 19.11.2020 [IWW-Abruf 219355, Urteilsvolltext]

erantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Beglaubigt Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Amtsgericht Bochum

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