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Die Vorschrift des § 25a StVG findet auch Anwendung für Parkvorgänge, wenn ohne Umwelt-/Feinstaubplakette in einer durch Zeichen 270.1 ausgewiesenen Umweltzone geparkt wurde. Das Verkehrsverbot des Zeichens 270.1 umfasst sowohl den fließenden als auch den ruhenden Verkehr, sodass auch im ruhenden Verkehr festgestellte Verstöße geahndet werden und eine Kostentragungspflicht nach § 25a StVG nach sich ziehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |