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Aus dem Gebot des fairen Verfahrens und dem Prinzip der Waffengleichheit besteht im Bußgeldverfahren bei standardisierten Messverfahren das Recht des Betroffenen, Einsicht in die nicht bei den Akten befindlichen, zur Überprüfung der Messung erforderlichen Messunterlagen zu nehmen. Dies umfasst den Anspruch auf Übersendung des Originalmessvideos im unkomprimierten Format sowie die Mitteilung, welches Modul bei der Messung eingesetzt wurde. Ein Anspruch auf Vorlage einer sogenannten Lebensakte des Messgerätes oder auf Mitteilung des ersten Inverkehrbringens besteht hingegen nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |