Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Dillingen v. 10.10.2019: Werkstattrisiko und Erstattungsfähigkeit von Reparaturkosten nach Sachverständigengutachten




Das Amtsgericht Dillingen (Urteil vom 10.10.2019 - 2 C 388/20) hat entschieden:

   Eine Interessenkollision liegt nicht vor, wenn die Reparaturwerkstatt den Reparaturauftrag des Geschädigten entsprechend dem vorliegenden Sachverständigengutachten erfüllt und dessen prognostizierten Endbetrag sogar unterschreitet. Der Schaden tritt bereits durch den bestehenden Zahlungsanspruch nach erfolgter Reparatur ein, unabhängig davon, ob der Geschädigte die Rechnung bereits bezahlt hat. Der Geschädigte darf sich auf die kalkulierten Kosten des Sachverständigen und die tatsächlich abgerechneten Kosten der Reparaturwerkstatt verlassen; das Werkstattrisiko liegt auf Seiten des Schädigers.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Reparaturkosten und Reparatur-Werkstatt
und
Sachverständigengutachten nach einem Unfallschaden - Kfz-Sachverständiger


Gründe:


Tatbestand Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht restliche Reparaturkosten nach einem Auffahrunfall vom 10.10.2019 in 90443 Schwenningen geltend, für den die Beklagte unstreitig zu 100 % eintrittspflichtig ist.

Das Fahrzeug des Geschädigten wurde von der Klägerin repariert und dafür mit Rechnung vom 11.11.2019 4.355,17 € brutto in Rechnung gestellt (Anlage K2).

Es liegt ein Sachverständigengutachten zu dem Unfall vom 10.10.2019 vor, das mit Bruttoreparaturkosten von 4.928,96 € endet (Anlage K3). Im Gutachten sind Lackierungskosten von 1.326,70 € kalkuliert (Seite 9 der Anlage K3).

Die Beklagte hat auf die Reparaturrechnung 3.723,17 € bezahlt und 632,00 € Abzug mit angeblich ausreichenden niedrigeren Lackierkosten begründet.

Die Klägervertretung hat zunächst auch den Geschädigten bei der Geltendmachung der Ansprüche gegenüber der Beklagten vertreten.

Die Klägerin beantragt, wie entschieden. Die Beklagte beantragt, die. Klage_abzuwfiisen.

Die Beklagte ist der Meinung, dass keine wirksame Vertretung der Klägerin wegen der Interessenkollision vorliegt. Die in der Rechnung angesetzten Lackierkosten seien nicht erforderlich. Außerdem sei die Reparaturrechnung noch nicht bezahlt und somit kein Schaden entstanden.

2 C 388/20 - Seite 3 Bezüglich des .weiteren Sachvortrags beider Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist auch begründet. Eine Interessenkollision ist nicht ersichtlich, da die Klägerin entsprechend dem vorliegenden Gutachten den Reparaturauftrag des Geschädigten erfüllt hat und der vom Sachverständigen prognostizierte Endbetrag sogar von der Klägerin noch unterschritten wurde. Einwendungen gegen die von der Klägerin angesetzten Reparaturkosten aus Sicht des Geschädigten sind damit nicht vorstellbar und somit auch widerstreitende Interessen zwischen der Geltendmachung der Kosten durch die Klägerin bzw. durch den Geschädigten selbst sind damit nicht darstellbar.

Irrelevant ist auch, ob der Geschädigte die Rechnung der Klägerin bereits bezahlt hat oder nicht.

Die Rechnung ist nach erfolgter Reparatur an den Geschädigten gestellt worden und damit ein Anspruch auf Bezahlung begründet worden. Durch den bestehenden Zahlungsanspruch ist das Vermögen des Geschädigten in Rechnungshöhe belastet worden und somit derAmtsgericht Dillingen, 2 C 388/20, Entscheidung vom 10.10.2019 [IWW-Abruf 219712, Urteilsvolltext]

chädigten selbst sind damit nicht darstellbar. Irrelevant ist auch, ob der Geschädigte die Rechnung der Klägerin bereits bezahlt hat oder nicht.

Die Rechnung ist nach erfolgter Reparatur an den Geschädigten gestellt worden und damit ein Anspruch auf Bezahlung begründet worden. Durch den bestehenden Zahlungsanspruch ist das Vermögen des Geschädigten in Rechnungshöhe belastet worden und somit der Schaden eingetreten.

Auch die Einwendungen der Beklagten zur Höhe der Lackierkosten sind unbegründet.

Die Lackierkosten wurden vom Sachverständigen nach Besichtigung des Unfallfahrzeugs in der geltend gemachten Höhe prognostiziert. Genau in dieser Höhe hat die Klägerin die Lackierkosten auch angesetzt und insgesamt die prognostizierten Reparaturkosten sogar unterschritten. Es liegt keine fiktive Abrechnung vor und eine Prüfung der Kosten auf Angemessenheit oder Erforderlichkeit verbietet sich, da der Geschädigte Anspruch auf volle Übernahme der Reparaturkosten hat. Der Geschädigte darf sich subjektiv auf die kalkulierten Kosten des Sachverständigen und die tatsächlich abgerechneten Kosten der Reparaturwerkstatt verlassen.

Selbst bei Überschreiten der kalkulierten Reparaturkosten wäre die Beklagte zur Zahlung verpflichtet, da das Werkstattrisiko auf Seiten der Beklagten liegt. Nachdem im vorliegenden Fall die kalkulierten Reparaturkosten sogar unterschritten worden sind, erübrigt sich die Argumentation über das Werkstattrisiko. Sowohl der Sachverständige als auch die Reparaturwerkstatt haben die abgerechneten Kosten für erforderlich und angemessen gehalten 2 C 388/20 -Seite 4 und es besteht kein Zweifel daran, dass die Beklagte den Geschädigten in vollem Umfang von dieser Kostenlast zu befreien hat. Der von der Beklagten beauftragte Prüfbericht basiert lediglich auf Fotos ohne Besichtigung des Fahrzeugs und hat auch nicht den Stellenwert eines Sachverständigengutachtens.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Augsburg Am Alten Einlaß 1 86150 Augsburg einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die EnAmtsgericht Dillingen, 2 C 388/20, Entscheidung vom 10.10.2019 [IWW-Abruf 219712, Urteilsvolltext]

erufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Amtsgericht Dillingen a.d. Donau St.-Ulrichs-Platz 3 89407 Dillingen a. d. Donau einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

2 C 388/20 -Seite 5 Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss • mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder ■ von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERW) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Intemetseite www.justiz.de verwiesen. gez.

Richterin am Amtsgericht Für die Richtigkeit der Abschrift Dillingen a. d. Donau, 29.12.2020 JHSekr'in Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt Amtsgericht Dillingen, 2 C 388/20, Entscheidung vom 10.10.2019 [IWW-Abruf 219712, Urteilsvolltext]

onischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERW) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Intemetseite www.justiz.de verwiesen. gez.

Richterin am Amtsgericht Für die Richtigkeit der Abschrift Dillingen a. d. Donau, 29.12.2020 JHSekr'in Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt • ohne Unterschrift gültig

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