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Eine Interessenkollision liegt nicht vor, wenn die Reparaturwerkstatt den Reparaturauftrag des Geschädigten entsprechend dem vorliegenden Sachverständigengutachten erfüllt und dessen prognostizierten Endbetrag sogar unterschreitet. Der Schaden tritt bereits durch den bestehenden Zahlungsanspruch nach erfolgter Reparatur ein, unabhängig davon, ob der Geschädigte die Rechnung bereits bezahlt hat. Der Geschädigte darf sich auf die kalkulierten Kosten des Sachverständigen und die tatsächlich abgerechneten Kosten der Reparaturwerkstatt verlassen; das Werkstattrisiko liegt auf Seiten des Schädigers. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |