Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht München v. 22.11.2019: Nutzungsausfall bei verkehrsunsicherem Fahrzeug ohne Reparatur




Das Amtsgericht München (Urteil vom 22.11.2019 - 341 C 9072/19) hat entschieden:

   Ein Nutzungsausfall kann auch dann beansprucht werden, wenn das Fahrzeug nicht repariert wurde, aber tatsächlich nicht nutzbar war, da es sich in einem nicht-verkehrssicheren Zustand befand. Der Nutzungsausfall ist in diesem Fall auf die Zeit beschränkt, die für eine umgehende Reparatur erforderlich gewesen wäre.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Nutzungsausfall und Nutzungswille

Gründe:


Entscheidungsgründe Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb die­ ses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Der Kläger hat gegen die Beklagten Anspruch auf Ersatz weiterer EUR 250,00 aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 WG, 1 PfIVG.

Die Haftung der Beklagtenseite für die Schäden aus dem Unfall vom 27.12.2018 dem Grunde nach war unstreitig. Streitig war allein, ob der Kläger Nutzungsausfall in Höhe von EUR 250,00 beanspruchen kann.

Dies ist hier der Fall. Zwar trifft es zu, dass ein Nutzungsausfall nicht fiktiv gewährt werden kann und daher in aller Regel ein Reparaturnachweis gefordert wird. Vorliegend verhält sich die Sache jedoch insofern anders, als das Klägerfahrzeug tatsächlich nicht nutzbar war, da es sich laut Gutachten in einem nicht-verkehrssicheren Zustand befand. Mithin hatte der Kläger tatsächlich ei­ ne spürbare Nutzungsbeeinträchtigung, auch wenn er das Fahrzeug nicht reparieren ließ. Dieser Nutzungsausfall ist zeitlich jedoch auf die Zeit beschränkt, die es gedauert hätte, das Fahrzeug zu reparieren, wenn der Kläger dies umgehend getan hätte. Hierbei handelt es sich nach Schät­ zung des Gerichts nach § 287 ZPO um eine Zeitspanne von 5 Tagen. Zwar hat die Beklagtenseite

- Seite 3 dies bestritten und angegeben, eine Zeitspanne von 4 Tagen sei ausreichend. Gründe dafür, war­ um die Reparatur in einem kürzeren Zeitraum möglich gewesen wäre, legt sie jedoch nicht dar.

Da gerichtsbekannt ist, dass sich Reparaturen z. B. aufgrund nicht vorrätiger Ersatzteile eher ver­ zögern und häufig länger ausfallen als in den Sachverständigengutachten geschätzt, schätzt das Gericht hier die erforderliche Reparaturdauer, die hier den Nutzungsausfallanspruch beschränkt, auf 5 Tage. Der Kläger trug auch seinen Nutzungswillen sowie seine Nutzungsmöglichkeit vor.

Die Höhe des Nutzungsausfallanspruchs wurde beklagtenseits nicht bestritten.

Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 291,288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre RechtsgrundlagAmtsgericht München, 341 C 9072/19, Entscheidung vom 22.11.2019 [IWW-Abruf 216779, Urteilsvolltext]

ngsausfallanspruch beschränkt, auf 5 Tage. Der Kläger trug auch seinen Nutzungswillen sowie seine Nutzungsmöglichkeit vor.

Die Höhe des Nutzungsausfallanspruchs wurde beklagtenseits nicht bestritten.

Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 291,288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Der Streitwert ergibt sich aus der Klageforderung. Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zuläs­ sig. wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszu­ ges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht München I Prielmayerstraße 7 80335 München einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelas­ sen hat.

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