|
["Ein Anspruch des Betroffenen auf Einsicht in die 'Lebensakte' und auf Übermittlung der unverschlüsselten Rohmessdaten besteht nicht.", 'Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 147 Abs. 1 StPO i. V.m. § 46 OWiG, da diese Vorschrift nur ein Akteneinsichtsrecht in die Akten gewährt, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären.', 'Das Gericht ist auch nicht verpflichtet, die Lebensakte nach § 244 Abs. 2 StPO i. V.m. § 46 OWiG beizuziehen und einzusehen, da die beweiserhebliche Frage die Unversehrtheit der Eichsiegel ist und nicht der Inhalt der Lebensakte.'] (Orientierungssatz, nicht amtlich) |