Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Dortmund v. 19.11.2019: Strafzumessung beim Fahren ohne Fahrerlaubnis; Berücksichtigung einer zurücktretenden OWi; keine Schonfrist bei fehlender FE.




Das Amtsgericht Dortmund (Urteil vom 19.11.2019 - 729 Ds-253 Js 1513/19-256/19) hat entschieden:

   1. Bei der Strafzumessung im Rahmen des § 21 StVG ist auch die Tatsache, dass neben dem Fahren ohne Fahrerlaubnis noch eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG verwirklicht wurde, die wegen § 21 OWiG zurücktritt, strafschärfend zu werten. 2. Besitzt der Angeklagte keine Fahrerlaubnis und wird eine solche auch zeitnah nicht erwerben, bedarf es für den Fall einer Fahrverbotsanordnung nach § 25 StVG keiner Entscheidung zu einer Schonfrist nach § 25 Abs. II a StVG.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Beschraenkung des Rechtsmittels in Strafsachen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
und
Beschraenkung des Rechtsmittels in Strafsachen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Gründe:


1. Bei der Strafzumessung im Rahmen des § 21 StVG ist auch die Tatsache, dass neben dem Fahren ohne Fahrerlaubnis noch eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG verwirklicht wurde, die wegen § 21 OWiG zurücktritt, strafschärfend zu werten.

2. Besitzt der Angeklagte keine Fahrerlaubnis besitzt und wird eine solche auch zeitnah nicht erwerben, bedarf es für den Fall einer Fahrverbotsanordnung nach § 25 StVG keiner Entscheidung zu einer Schonfrist nach § 25 Abs. II a StVG.

AG DortmundUrteil vom 19.11.2019 729 Ds-253 Js 1513/19-256/19Amtsgericht DortmundIM NAMEN DES VOLKESUrteilIn der Strafsachegegen wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnishat das Amtsgericht Dortmundaufgrund der Hauptverhandlung vom 19.11.2019,an der teilgenommen haben:für R e c h t erkannt: Der Angeklagte wird wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von120 Tagessätzen zu je 10,00 €verurteilt. Ihm wird für die Dauer von 1 Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von noch 1 Jahr keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen. G r ü n d e:Der zur Tatzeit arbeitslose Angeklagte ist in der Vergangenheit bereits mehrfach strafrechtlich vorbelastet.

Er befuhr am 14.05.2019 gegen 18:50 Uhr mit einem fahrerlaubnispflichtigen Personenkraftwagen der Marke BMW mit dem Kennzeichen XX-XX 123 unter anderem den Parkplatz des Klinikums Nord in Richtung Ausfahrt Schützenstraße. Zum Führen des Fahrzeugs war er - wie ihm bekannt war - nicht berechtigt, weil er zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaß. Der Angeklagte stand zur Tatzeit zudem unter dem Einfluss der berauschenden Mittel Cannabis (6,5 µg/l) und Kokain (Cocain: 193 µg/l; Benzoylecgonin: 919 µg/l). Aus dieser Tat ergibt sich die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Der Angeklagte war insgesamt geständig. Er war dementsprechend wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. I Nr. 1 StVG zu verurteilen.

Bei der Strafzumessung hat das Gericht vor allem strafschärfend die Vorbelastungen des Angeklagten gewertet und auch die Tatsache, dass neben dem Fahren ohne Fahrerlaubnis noch eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG verwirklicht wurde, die wegen § 21 OWiG zurücktritt. Strafmildernd wurde vor allem das Ge-ständnis des Angeklagten bewertet, so dass unter Abwägung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände die Verhängung einer Geldstrafe von120 Tagessätzen zu je 10,00 €für tat- und schuldangemessen erachtet wurde. Die Höhe eines jeden Tagessatzes ergibt sich aus den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen des von "Hartz IV" lebenden Angeklagten. Wegen der beschriebenen Ordnungswidrigkeitenbegehung war noch ein Fahrverbot nach § 25 StVG festzusetzen.

Da der Angeklagte keiAmtsgericht Dortmund, 729 Ds-253 Js 1513/19-256/19, Entscheidung vom 19.11.2019 [IWW-Abruf 213227, Urteilsvolltext]

sprechenden Umstände die Verhängung einer Geldstrafe von120 Tagessätzen zu je 10,00 €für tat- und schuldangemessen erachtet wurde. Die Höhe eines jeden Tagessatzes ergibt sich aus den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen des von "Hartz IV" lebenden Angeklagten. Wegen der beschriebenen Ordnungswidrigkeitenbegehung war noch ein Fahrverbot nach § 25 StVG festzusetzen. Da der Angeklagte keine Fahrerlaubnis besitzt und eine solche auch zeitnah nicht erwerben wird, bedurfte es keiner Entscheidung zu einer Schonfrist nach § 25 Abs. II a StVG. Die Sperrfristfestsetzung ergibt sich aus § 69 a StGB. Die Länge der Sperrfrist hat das Gericht anhand des Eignungsmangels, der maßgeblich durch die Tatbegehung und das Vorstrafenleben des Angeklagten bestimmt wurde, festgelegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.

RechtsgebieteStVG, StGB, OWiGVorschriften§§ 21 Abs. I Nr. 1 StVG, 25 StVG, 69 a StGB, 21 OWiG

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