Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Waiblingen v. 05.12.2019: Zum Abzug "neu für alt" bei beschädigter Motorradkleidung und -zubehör nach Verkehrsunfall




Das Amtsgericht Waiblingen (Urteil vom 05.12.2019 - 7 C 927/19) hat entschieden:

   Bei der Bemessung des Schadensersatzes für beschädigte Motorradkleidung und -zubehör ist grundsätzlich der Zeitwert unter Berücksichtigung eines Abzugs "neu für alt" zugrunde zu legen. Dies gilt auch dann, wenn die Sicherheit der Motorradkombi nicht mehr dieselbe wie bei einer unbeschädigten Kombi ist, da der Gesichtspunkt der Sicherheit dort nicht so überragend wichtig ist wie beim Motorradhelm.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
So Nicht Unfall

Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 821,25 € nebst Zinsen hieraus i. H.v. 5 Prozent­ punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.08.2019 zu zahlen. 2.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in 7 C 927/19 Höhe von brutto 78,90 € nebst Zinsen hieraus i. H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweili­ gen Basiszinssatz seit dem 08.08.2019 zu zahlen. 3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Beklagte hat 44 % und die Klägerin hat 56 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Si­ cherheitsleistung i. H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwen­ den, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Hö­ he geleistet hat.

Beschluss Der Streitwert wird auf 1.848,76 € festgesetzt. Tatbestand Die Klägerin erlitt als Fahrerin eines Motorrades am in am Kreisverkehr auf der Auffahrt zur einen Unfall, als sie verkehrsbedingt anhielt und die Fahrerin eines PKW, der bei der Beklagten haftpflichtversichert war, von hinten auf das stehende Motorrad der Klägerin auffuhr. Dabei stürzte die Klägerin und schlug mit dem Helm auf der Fahrbahn auf. Die Haftung der Beklagten aus diesem Unfall ist dem Grunde nach unstreitig.

Die Klägerin forderte die Beklagte vorgerichtlich auf, Schadensersatz in Höhe von insgesamt 6.374,14 € zu zahlen. Die Beklagte leistete darauf Zahlungen wie folgt:

Position Höhe nach Kl. bezahlt Rest Sachschaden am Motorrad 1.997,48 € 1.556,72 € 440,76 € Sachverständigenkosten 1.074,33 € 1.074,33 € 0,00 € Auslagenpauschale 25,00 € 25,00 € 0,00 € Motorradkombi (Jacke+Hose) 1.364,00 € 300,00 € 1.064,00 € Motorradhelm 419,33 € 419,33 € 0,00 € Motorradhandschuhe 95,00 € 50,00 € 45,00 € Motorradstiefel 399,00 € 100,00 € 299,00 € Schmerzensgeld 1.000,00 € 1.000,00 € 0,00 € Summe 1.848,76 € 7 C 927/19 Auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin zahlte die Beklagte vorgerichtlich 516,34 €.

Mit der Klage macht die Klägerin restlichen Schadensersatz geltend. Sie behauptet, durch den Unfall sei der Motorradkoffer links angeschliffen worden. Die Erneuerung des linken Koffers sei er­ forderlich. Der linke Koffer sei durch den Unfall verbogen worden und sei nicht mehr wasser­ dicht. Fahrerschutzhose und die Fahrerschutzjacke seien durch den Sturz der Klägerin ange­ schliffen worden. Die Klägerin habe die Motorradkombi 2013 für 1.364,- € gekauft. Aufgrund des Schadens sei eine Sicherheit beim Tragen der Motorradkombi nicht mehr gewährleistet. Dassel­ be gelte fAmtsgericht Waiblingen, 7 C 927/19, Entscheidung vom 05.12.2019 [IWW-Abruf 214496, Urteilsvolltext]

Gründe:


Koffers sei er­ forderlich. Der linke Koffer sei durch den Unfall verbogen worden und sei nicht mehr wasser­ dicht. Fahrerschutzhose und die Fahrerschutzjacke seien durch den Sturz der Klägerin ange­ schliffen worden. Die Klägerin habe die Motorradkombi 2013 für 1.364,- € gekauft. Aufgrund des Schadens sei eine Sicherheit beim Tragen der Motorradkombi nicht mehr gewährleistet. Dassel­ be gelte für die Motorradstiefel. Diese seien jetzt außerdem nicht mehr wasserdicht. Die Motor­ radhandschuhe habe die Klägerin 2017 für 95,- € gekauft. Für die sicherheitsrelevanten Teile sei ein Abzug "neu für alt" nicht vorzunehmen.

Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.848,76 € nebst Zinsen hieraus i. H.v. 5 Prozentpunk­ ten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von brutto 238,12 € nebst Zinsen hieraus i. H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basis­ zinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze und auf das Sitzungsprotokoll vom 05.12.2019 (BI. 105) Bezug genommen.

Das Gericht hat wegen des Anschaffungszeitpunkt der Motorradhandschuhe Beweis durch Ver­ nehmung des Zeugen erhoben und über den Schadensumfang ein mündliches Sachver­ ständigengutachten eingeholt. Insoweit wird auf das zuvor genannte Protokoll Bezug genommen.

7 C 927/19 I Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten aus §§ 7 StVG, 115 Abs. 1 WG noch restlichen Schadens­ ersatz für die Beschädigung ihres Motorrades i. H.v. 200,-€ verlangen. Wie das mündliche Sach­ verständigengutachten überzeugend ergab, war die Behauptung der Klägerin, der linke Motorrad­ koffer sei durch den Sturz des Motorrades beschädigt worden, plausibel. Nach dem Gutachten, dessen überzeugenden Ausführungen sich das Gericht anschließt, sind die unterschiedlichen Spaltmaße des linken Koffers zwanglos auf Verschiebungen durch den Unfall zurückzuführen.

Der geltend gemachte Sachschaden ist jedoch überhöht. Wie die Sachverständige ausführte, ist ein gebrauchter Motorradkoffer auf dem entsprechenden Markt für ca. 200,- € erhältlich. Die­ se Summe und nicht etwa der Neuwert von 440,76 € ist daher zugrundezulegen.

Auch für die Motorradkombi (Jacke und Hose) hat die Beklagte noch restlichen Schadensersatz zu leisten, jedoch nicht in der von der Klägerin begehrten Höhe. Die Kleidungsstücke sind in ih­ rer Substanz beschädigt worden. Das sich an der Hose lediglich Schürfspuren finden, steht ei­ nem weiteren Schadensersatz nicht entgegen. In Bezug auf die Jacke liegt ein Schaden schon deshalb vor, weil der Riss sich bei einem möglichen weiteren Unfall noch erweitern kann. Zugrun­ dezulegen ist allerdings nicht der Anschaffungspreis, sondern der Zeitwert (Abzug "neu für alt").

Die Klägerin hat einen solchen Abzug hinzunehAmtsgericht Waiblingen, 7 C 927/19, Entscheidung vom 05.12.2019 [IWW-Abruf 214496, Urteilsvolltext]

den. Das sich an der Hose lediglich Schürfspuren finden, steht ei­ nem weiteren Schadensersatz nicht entgegen. In Bezug auf die Jacke liegt ein Schaden schon deshalb vor, weil der Riss sich bei einem möglichen weiteren Unfall noch erweitern kann. Zugrun­ dezulegen ist allerdings nicht der Anschaffungspreis, sondern der Zeitwert (Abzug "neu für alt").

Die Klägerin hat einen solchen Abzug hinzunehmen, und zwar auch dann, wenn im Streitfall durch den Riss in der Naht nicht mehr dieselbe Sicherheit wie bei einer unbeschädigten Kombi gegeben sein sollte. Das Gericht folgt insoweit den allgemeinen Grundsätzen des Schadens­ rechts (ebenso für Motorradkleidung: OLG Karlsruhe, Urt. 21.09.2009,15 U 71/08 LG Duisburg, Urt. v. 20.02.2007, 6 O 434/05 OLG München, Beschl. v. 26.03.2012,1 U 4489/11; OLG Celle, 19.12.2007,14 U 97/07). Soweit in der Rechtsprechung für sicherheitsrelevante Gegenstände teilweise eine andere Ansicht vertreten wird, ist dies im Bereich des Motorradzubehörs nur für den Motorradhelm anzunehmen (so OLG Düsseldorf NZV 2006,415), nicht aber für sonstige Mo­ torradbekleidung, weil der Gesichtspunkt der Sicherheit dort nicht so überragend wichtig ist wie beim Motorradhelm.

Das Gericht folgt hinsichtlich des Zeitwertes der Motorradkombi ebenfalls den Ausführungen der Sachverständigen. Diese schätzte, dass eine vergleichbare Kombi im gebrauchten Zustand zwi­ schen 800,- € und 1.000,- € kostet. Das Gericht setzt einen Zeitwert von 900,- € an. Unter Ab­ zug der Zahlungsleistung der Beklagten von 300,- € ergibt sich ein Restbetrag von 600,- €.

7 C 927/19 Entsprechendes gilt für die Motorradhandschuhe. Das Gericht schätzt den restlichen Schaden der Klägerin auf 21,25 €. Nach der Vernehmung des Zeugen steht nach dem Beweismaß des § 287 ZPO mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Motorradhandschuhe von der Klägerin 2017 für 95,- € gekauft wurden. Die Angaben des Zeugen hierzu waren lebensnah und glaubhaft. Unter Berücksichtigung einer Lebensdauer von 8 Jahren ergab sich ein Schaden von 6/8 * 95,- €, d.h. 71,25 €. Hierauf hatte die Beklagte bereits 50,- € geleistet. Der Differenzbe­ trag war noch zuzusprechen.

Für die Motorradstiefel ist kein Schadensersatz mehr zu leisten. Zwar wurden die Stiefel beschä­ digt. Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen sind Motorradstiefel auf dem Gebrauchtmarkt (die streitgegenständlichen Stiefel waren zum Unfallzeitpunkt 4 Jahre alt) aber für 80,- € bis 100,- € erhältlich. Da die Beklagte auf die Stiefel bereits 100,- € gezahlt hat, war der Schaden der Klägerin beglichen.

Der Zinsanspruch beruht auf § 291 BGB. Weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten waren nur zum Teil zuzuerkennen. Die Beklagte hatte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und Schadensschätzung vorgerichtlich die fol­ genden Positionen zu erstatten, aus denen sich ein Gegenstandswert von bis zu 6.000,- € ergibt:

Position Sachschaden am Motorrad Sachverständigen­ kosten brutto AuslagenpauschaAmtsgericht Waiblingen, 7 C 927/19, Entscheidung vom 05.12.2019 [IWW-Abruf 214496, Urteilsvolltext]

. Der Zinsanspruch beruht auf § 291 BGB. Weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten waren nur zum Teil zuzuerkennen. Die Beklagte hatte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und Schadensschätzung vorgerichtlich die fol­ genden Positionen zu erstatten, aus denen sich ein Gegenstandswert von bis zu 6.000,- € ergibt:

Position Sachschaden am Motorrad Sachverständigen­ kosten brutto Auslagenpauschale Motorradkombi (Jacke+Hose)

Motorradhelm Motorradhandschuhe Motorradstiefel Schmerzensgeld Summe tatsächlicher Schaden 1.756,72 € 1.074,33 € 25,00 € 900,00 € 419,33 € 71,25 € 100,00 € 1.000,00 € 5.346,63 € Hieraus hatte die Beklagte die in der Tabelle gemäß Seite 5 der Klageschrift, BI. 5 der Akte, be­ rechneten Rechtsanwaltskosten zu bezahlen, jedoch nicht die dort aufgeführte Einigungsgebühr für die Einigung über das Schmerzensgeld. In Ermangelung einer vertraglichen Abrede der Par­ teien und nach dem Rechtsgedanken von § 98 S. 2 ZPO hat vielmehr jede Seite die anwaltli­ chen Kosten der gütlichen Einigung selbst zu tragen. Bei Korrektur der Berechnung ergibt sich ein Betrag von 595,24 € brutto, auf den die Beklagte bereits 516,34 € gezahlt hat. Die Restsum­ me von 78,90 € war zuzuerkennen.

7 C 927/19 Der Zinsanspruch beruht wiederum auf § 291 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Voll­ streckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zuläs­ sig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszu­ ges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelas­ sen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Amtsgericht Waiblingen einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mit­ teilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen MitAmtsgericht Waiblingen, 7 C 927/19, Entscheidung vom 05.12.2019 [IWW-Abruf 214496, Urteilsvolltext]

en. Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mit­ teilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann­ ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwalt­ liche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

7 C 927/19 Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrie­ ben.

Richter am Amtsgericht Verkündet am 21.01.2020 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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