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Bei der Bemessung des Schadensersatzes für beschädigte Motorradkleidung und -zubehör ist grundsätzlich der Zeitwert unter Berücksichtigung eines Abzugs "neu für alt" zugrunde zu legen. Dies gilt auch dann, wenn die Sicherheit der Motorradkombi nicht mehr dieselbe wie bei einer unbeschädigten Kombi ist, da der Gesichtspunkt der Sicherheit dort nicht so überragend wichtig ist wie beim Motorradhelm. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |