Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Eckernförde v. 15.10.2019: Zum Werkstatt- und Prognoserisiko des Schädigers bei Verbringungs- und Transportkosten




Das Amtsgericht Eckernförde (Urteil vom 15.10.2019 - 6 C 682/18) hat entschieden:

   Die Kosten für die Verbringung des beschädigten Fahrzeugs zum Lackierbetrieb sind als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB anzusehen und zu erstatten, da der Schädiger das Werkstatt- und Prognoserisiko trägt. Auch die Kosten für den Rücktransport des reparierten Fahrzeugs sind zu erstatten; der Geschädigte ist nicht gehalten, eigene Arbeits- oder Urlaubszeit aufzuwenden, um die Transportkosten möglichst gering zu halten.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Stichwörter zum Thema Sachverständigen-Gutachten
und
Reparaturkosten und Reparatur-Werkstatt



Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 693,58 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.09.2018 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Hö6 c 682/18 ' Seite 2 he von 71,16 € freizuhalten.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags ab­ wenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Streitwert wird auf 570,08 € bis zum 03.05.2019 und auf 693,58 € ab diesem Zeitpunkt festgesetzt.

Gründe:


Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagte auf restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in An­ spruch, der sich am 23.07.2018 in Eckernförde ereignet hatte.

Am Unfalltag musste der Kläger mit seinem Fahrzeug, amtliches Kennzeichen an einem Bahnübergang bremsen. Der Fahrer des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen das bei der Beklagten zum Unfallzeitpunkt haftpflichtversichert war, fuhr auf das klägerische Fahrzeug auf. Die Beklagte hat ihre Haftung dem Grunde nach eingestanden und den Schaden überwiegend reguliert. Zwischen den Parteien sind lediglich noch einzelne Schadenspo­ sitionen streitig.

Der Kläger holte ein Sachverständigengutachten ein und erteilte der in Schleswig Reparaturauftrag. Die Reparatur wurde gemäß dem Gutachten durchgeführt.

In der Reparaturrechnung vom 14.08.2018 waren - wie im Gutachten kalkuliert - Verbringungskos­ ten in Höhe von 159,90 € netto (190,28 € brutto) aufgeführt, auf die die Beklagte lediglich 95,20 € zahlte, so dass ein Betrag in Höhe von 95,08 € offen blieb.

Nach Durchführung der Reparatur ließ der Kläger das Fahrzeug von Schleswig zurück nach Magdeburg verbringen. Hierfür stellte die dem Kläger 650,00 € netto (773,50 € brutto) in Rechnung. Die Beklagte erstattete lediglich Transportkosten in Höhe von 200,00 €.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.08.2018 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung 6 C 682/18 ' Seite 3 bis zum 10.09.2018 zur Zahlung der restlichen Verbringungs- und Transportkosten nebst der all­ gemeinen Auslagenpauschale von 25,00 € auf.

Er ist der Meinung, die Verbringungskosten seien in voller Höhe zu erstatten, da bereits im Sach­ verständigengutachten Verbringungskosten veranschlagt worden seien und er lediglich ReparAmtsgericht Eckernförde, 6 C 682/18, Entscheidung vom 15.10.2019 [IWW-Abruf 211894, Urteilsvolltext]

orderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung 6 C 682/18 ' Seite 3 bis zum 10.09.2018 zur Zahlung der restlichen Verbringungs- und Transportkosten nebst der all­ gemeinen Auslagenpauschale von 25,00 € auf.

Er ist der Meinung, die Verbringungskosten seien in voller Höhe zu erstatten, da bereits im Sach­ verständigengutachten Verbringungskosten veranschlagt worden seien und er lediglich Repara­ turauftrag gemäß Gutachten erteilt habe. Das Werkstatt- und Prognoserisiko liege beim Schädi­ ger. Ob er die Kosten beglichen habe oder nicht sei unerheblich, da er nicht hinnehmen müsse, von der Reparaturwerkstatt verklagt zu werden. Die Transportkosten seien ebenfalls zu erstatten, da es sich mit dem Grundsatz der Naturalrestitution nicht vereinbaren lasse, wollte man von dem Geschädigten verlangen, einen Tag Urlaub zu nehmen, um sich um die Rückführung seines KfZ zu kümmern.

Der Kläger hat - nach erfolgter Klagerweiterung um den Mehrwertsteuerbetrag für die Transport­ kosten - zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 693,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.09.2018 zu zahlen die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Hö­ he von 71,16 € freizuhalten.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Meinung, dass die in der Reparaturkostenrechnung der ausgewiesenen Verbringungskosten überhöht seien und allenfalls Verbringungskosten von 80,00 € netto (95,20 € brutto) als angemessen bezeichnet werden könnten. Auch die Transport­ kosten in Höhe von 773,50 € seien nicht in voller Höhe erstattungsfähig, da der Kläger aufgrund der Schadensminderungspflicht gemäß § 249 BGB gehalten gewesen sei, das Fahrzeug am Un­ fallort selbst abzuholen, entweder mit der Bahn oder im Zuge der Rückführung des Mietwagens.

Die Beklagte habe das Reparaturunternehmen auf das Bestehen der Schadensminderungspflicht hingewiesen, was dieses an den Kläger habe weitergeben wollen.

Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet.

6CÖ82/18 * Seite 4 Der Kläger hat gegen die Beklagte aufgrund des Verkehrsunfalls vom 23.07.2018 einen Anspruch auf weiteren Schadenseratz gemäß § 7 Abs. 1 StVG, 249 Abs. 2 S. 1 BGB, 115 Abs. 1 WG.

Die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten für sämtliche Schadensfolgen aus dem Unfall­ ereignis steht zwischen den Parteien außer Streit. Streitig sind lediglich noch teilweise unbegli­ chene Verbringungs- und Transportkosten.

Entgegen der Auffassung der Beklagten sind auch die restlichen in der Reparaturrechnung vom 14.08.2018 ausgewiesenen Kosten für die Verbringung des beschädigten Fahrzeugs zum La­ ckierbetrieb als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB anzusehen und daher von der Beklagten zu erstatten.

Dabei kann dahinstehen, ob die Verbringungskosten auf Werkstattseite tatsächlich entstanden sind, da der Schädiger das sog. Werkstatt- und Prognoserisiko, d.h. das Risiko unsachgemäßer oder überteuerter MaßnahAmtsgericht Eckernförde, 6 C 682/18, Entscheidung vom 15.10.2019 [IWW-Abruf 211894, Urteilsvolltext]

wiesenen Kosten für die Verbringung des beschädigten Fahrzeugs zum La­ ckierbetrieb als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB anzusehen und daher von der Beklagten zu erstatten.

Dabei kann dahinstehen, ob die Verbringungskosten auf Werkstattseite tatsächlich entstanden sind, da der Schädiger das sog. Werkstatt- und Prognoserisiko, d.h. das Risiko unsachgemäßer oder überteuerter Maßnahmen der Reparaturwerkstatt, trägt. Da der Schädiger gemäß § 249 Abs. 1 BGB grundsätzlich zur Naturalrestitution verpflichtet ist und § 249 Abs. 2 S. 1 BGB dem Geschädigten lediglich eine Ersetzungsbefugnis zuerkennt, vollzieht sich die Reparatur in der Verantwortungsphäre des Schädigers, so dass ihn das Werkstattrisiko trifft (vgl. statt vieler: AG Bad Segeberg, Urteil v. 03.05.2018, Az. 17 CV 33/17). Da der Schädiger nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung die Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche gegen die Werkstatt verlangen kann, wird er hierdurch nicht übermäßig benachteiligt.

J Etwas anderes gilt nur, sofern den Geschädigten hinsichtlich der Reparaturwerkstatt ein Aus­ wahlverschulden trifft, wofür es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte gibt. Der Kläger hat ge­ mäß des eingeholten Sachverständigengutachtens Reparaturauftrag erteilt.

Der Kläger hat zudem einen Anspruch auf die Erstattung der in Rechnung gestellten Transport­ kosten für den Rücktransport des reparierten Fahrzeugs von Schleswig zurück nach Magdeburg.

Der Geschädigte kann gemäß § 249 BGB grundsätzlich verlangen, so gestellt zu werden, wie er ohne das schädigende Ereignis gestanden hätte. Er kann daher bei konkreter Schadensberech­ nung auch solche Aufwendungen ersetzt verlangen, die im Rahmen des Transports des Fahr­ zeugs vom Unfallort zum Wohnort entstanden ist. Eine Verletzung des Gebots zu wirtschaftli­ chem Handeln liegt erst dann vor, wenn die Aufwendungen unverhältnismäßig sind, so dass sie der Geschädigte bei vernünftiger Betrachtung nicht mehr für erforderlich halten durfte (vgl. LG Saarbrücken, Urteil v. 19.05.2017, Az. 13 S 185/16, Leitsatz). Dabei ist der Geschädigte nicht ge­ halten, eigene Arbeits- oder Urlaubszeit aufzuwenden, um die Transportkosten möglichst gering zu halten. Bei Anwendung dieser Grundsätze waren die geltend gemachten Transportkosten zur 6 C'682/18 * Seite 5 Schadensbehebung erforderlich. Die angefallenen Kosten von 773,50 € bewegen sich zwar im oberen Bereich dessen, was noch als angemessen bezeichnet werden kann. Sie sind gleichwohl nicht so hoch, dass der Kläger sie bei vernünftiger Betrachtung nicht mehr für erforderlich halten durfte, wie sich im Rahmen einer Internetrecherche zu Überführungskosten von Neu- und Ge­ brauchtwagen feststellen lässt. Beispielhaft sei hier auf die Internetseite von www.check24.de verwiesen, die als Preisspanne für Fahrzeugüberführungskosten 400,00 € bis 1000,00 € angibt.

Die Beträge sind als Bruttobeträge zu erstatten, da die Umsatzsteuer bereits durch Rechnungs­ stellung angefallen ist. Amtsgericht Eckernförde, 6 C 682/18, Entscheidung vom 15.10.2019 [IWW-Abruf 211894, Urteilsvolltext]

n durfte, wie sich im Rahmen einer Internetrecherche zu Überführungskosten von Neu- und Ge­ brauchtwagen feststellen lässt. Beispielhaft sei hier auf die Internetseite von www.check24.de verwiesen, die als Preisspanne für Fahrzeugüberführungskosten 400,00 € bis 1000,00 € angibt.

Die Beträge sind als Bruttobeträge zu erstatten, da die Umsatzsteuer bereits durch Rechnungs­ stellung angefallen ist.

Der Schadensersatzanspruch umfasst auch die allgemeine Unfallpauschale, die das Gericht ge­ mäß § 287 ZPO auf 25,00 € schätzt.

Der Kläger hat darüber hinaus auch Anspruch auf Freihaltung der außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten. Der Regulierungswert belief sich auf einen Streitwert von 16.320,48 €, so dass eine 1,3 Geschäftsgebühr von 1.100,51 € angefallen war. Die Beklagte hatte jedoch nur 1.029,35 € gezahlt, so dass der Kläger noch Anspruch auf den Restbetrag von 71,16 € hatte.

Die Zinsforderung ergibt sich aus Verzug. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zuläs­ sig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszu­ ges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Kiel Harmsstraße 99/101 24114 Kiel einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

6 C 682/18 1 Seite 6 Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelas­ sen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Amtsgericht Eckernförde Reeperbahn 45-47 24340 Eckernförde einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mit­ teilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzufegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann­ ten Gerichts. Sie kann auch vor der GeschäAmtsgericht Eckernförde, 6 C 682/18, Entscheidung vom 15.10.2019 [IWW-Abruf 211894, Urteilsvolltext]

die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mit­ teilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzufegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann­ ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwalt­ liche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Per­ son versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwal­ tungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hin­ sichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das be­ sondere elektronische Behörden postfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERW) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Intemetseite www.justiz.de verwiesen.

Kicntenn am Amtsgericht

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