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Die Kosten für die Verbringung des beschädigten Fahrzeugs zum Lackierbetrieb sind als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB anzusehen und zu erstatten, da der Schädiger das Werkstatt- und Prognoserisiko trägt. Auch die Kosten für den Rücktransport des reparierten Fahrzeugs sind zu erstatten; der Geschädigte ist nicht gehalten, eigene Arbeits- oder Urlaubszeit aufzuwenden, um die Transportkosten möglichst gering zu halten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |