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Bei einem auf die Rechtsfolgen beschränkten Einspruch im OWi-Verfahren ist im Rahmen der Entscheidung über den Einspruch nur eine Kostengrundentscheidung zu treffen, die die grundsätzliche Kostentragungspflicht des Verurteilten prüft. Einwendungen gegen bestimmte Auslagen, wie z.B. für Abschleppen oder Gutachten, betreffen den Kostenansatz und sind nicht im Rahmen der Kostengrundentscheidung zu behandeln. Der Kostenansatz ist vielmehr durch gerichtlichen Antrag nach § 108 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 OWiG anzufechten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |