Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Rosenheim v. 04.02.2019: Zur Anfechtung von Polizeiauslagen (Abschleppen, Gutachten) im OWi-Verfahren bei Einspruchsbeschränkung auf Rechtsfolgen




Das Amtsgericht Rosenheim (Urteil vom 04.02.2019 - 5 OWi 410 Js 21529/18) hat entschieden:

   Bei einem auf die Rechtsfolgen beschränkten Einspruch im OWi-Verfahren ist im Rahmen der Entscheidung über den Einspruch nur eine Kostengrundentscheidung zu treffen, die die grundsätzliche Kostentragungspflicht des Verurteilten prüft. Einwendungen gegen bestimmte Auslagen, wie z.B. für Abschleppen oder Gutachten, betreffen den Kostenansatz und sind nicht im Rahmen der Kostengrundentscheidung zu behandeln. Der Kostenansatz ist vielmehr durch gerichtlichen Antrag nach § 108 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 OWiG anzufechten.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Die Beschränkung des Einspruchs bzw. der Rechtsbeschwerde auf die Rechtsfolgen im Bußgeldverfahren


Gründe:


Gründe

Das Gericht hat mit Verfügung vom 06.08.2018 dem Verteidiger mitgeteilt, dass es beabsichtigt im Beschlusswege gem. § 72 Abs.1 OWiG zu entscheiden. Ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen eingeräumt. Dieser Hinweis wurde dem Verteidiger am 10.08.2018 zugestellt. Der Verteidiger hat einer Entscheidung im Beschlusswege nicht widersprochen. Die Staatsanwaltschaft hat sich ebenso mit einer Entscheidung im Beschlusswege einverstanden erklärt. Der Betroffene ist ausweislich Auskunft aus dem Fahreignungsregister vom 03.07.2018 bislang verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Der Betroffene fuhr am 29.04.2018 um 17.30 Uhr mit dem Kraftrad Yamaha, amtliches Kennzeichen: xxx auf der Bundesstraße B307 in xxx im Abschnitt 360, km 7.500, obgleich für das Fahrzeug die Betriebserlaubnis aufgrund Mängeln erloschen war. An dem Kraftrad war ein offener Luftfilter verbaut.

Eine Herstellerkennzeichnung war nicht auffindbar. In Kombination mit dem ebenfalls geänderten Endschalldämpfer führt dies zu einer höheren Geräuschentwicklung. Nach Abzug einer Toleranz wurde ein Geräuschwert von 97 dB(A) festgestellt. Dies liegt 6 dB(A) über dem Wert, der in der Zulassungsbescheinigung angegeben ist. Zudem war der hintere Fahrtrichtungsanzeiger nicht vorschriftsmäßig angebracht und damit nur eingeschränkt erkennbar. Ebenso fehlte der Rückstrahler am Fahrzeugheck. Diese Mängel hätte der Betroffene erkennen können und müssen und hätte das Fahrzeug in diesem Zustand nicht führen dürfen. IV. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf dem Auszug aus dem Fahreignungsregister vom 03.07.2018. Der unter lt. festgestellte Sachverhalt steht fest aufgrund der mit Schreiben vom 17.07.2018 erfolgten Beschränkung des Einspruches auf die Rechtsfolgen.

Es wurde mitgeteilt, dass sich der Einspruch gegen die Auferlegung der Auslagen der Polizei in Höhe von 1.123,89 E richtet. Der Verteidiger trägt vor, dass eine unrichtige Sachbehandlung erfolgt sei, in dem das Fahrzeug abgeschleppt und ein Gutachten eingeholt worden sei. V. Der Betroffene hat sich daher schuldig gemacht der fahAmtsgericht Rosenheim, 5 OWi 410 Js 21529/18, Entscheidung vom 04.02.2019 [IWW-Abruf 207427, Urteilsvolltext]

.2018 erfolgten Beschränkung des Einspruches auf die Rechtsfolgen. Es wurde mitgeteilt, dass sich der Einspruch gegen die Auferlegung der Auslagen der Polizei in Höhe von 1.123,89 E richtet. Der Verteidiger trägt vor, dass eine unrichtige Sachbehandlung erfolgt sei, in dem das Fahrzeug abgeschleppt und ein Gutachten eingeholt worden sei. V. Der Betroffene hat sich daher schuldig gemacht der fahrlässigen Inbetriebnahme eines Fahrzeuges, obwohl die Betriebserlaubnis erloschen war, wodurch die Umwelt wesentlich beeinträchtigt war, gern. §§ 19 Abs.5, 69a StVZO. Vl. Unter Abwägung der für und gegen den Betroffenen sprechenden Umstände erscheint hier eine Geldbuße von 90 € tat- und schuldangemessen und entspricht dem Grad des vorwerfbaren Handelns des Betroffenen. Das Gericht hat dabei bedacht, dass gern.

§ 17 Abs.3 OWiG Grundlage für die Zumessung der Geldbuße die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit ist, der Vorwurf, der den Täter trifft, ggfls. dessen wirtschaftliche Verhältnisse und, dass der, auch für die Gerichte verbindliche Bußgeldkatalog für einen Verkehrsverstoß der vorliegenden Art bei fahrlässiger Begehungsweise und gewöhnlichen Tatumständen ein Regelbußgeld in Höhe von 90 € vorsieht. Umstände, die eine Milderung oder Erhöhung der Geldbuße rechtfertigen würden, liegen nicht vor. Der Betroffene ist nicht vorgeahndet. Anderseits ist zu sehen, dass hier eine erhebliche Geräuschüberschreitung vorhanden war. Daher erscheint die Regelgeldbuße angemessen. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 OWiG, 465 StPO. Aufgrund der Verurteilung und der Festsetzung der Geldbuße hat der Betroffene gem. § 465 StPO auch die Kosten des Verfahrens und die Auslagen des Verfahrens zu tragen.

Im Rahmen der Entscheidung über den Einspruch, auch wenn er sich primär gegen die Kosten richtet, ist nur eine Kostengrundentscheidung zu treffen. Hier ist nur zu prüfen, ob grundsätzlich eine Kostentragungspflicht des Verurteilten besteht. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben, da der Betroffene bzgl. des Verstoßes verurteilt wurde und ihm eine Geldbuße auferlegt wurde. Eine Aufteilung oder Aussonderung bestimmter Auslagen gern. § 465 Abs.2 StPO ist nicht möglich, da hier nur Kosten für Untersuchungen ausgeschieden werden können, die zugunsten des Angeklagten ausgegangen sind. Im vorliegenden Fall ging das Gutachten jedoch zu Lasten des Betroffenen aus. Die Einwände, die der Betroffene über seinen Verteidiger erhebt, betreffen nicht die Kostengrundentscheidung, sondern lediglich den Kostenansatz.

Der Kostenansatz ist, auch wenn er mit dem Bußgeldbescheid verbunden ist, durch gerichtlichen Antrag nach § 108 Abs.1 S.1 Nr. 3 OWiG anzufechten (siehe Göhler, OWiG, 17. Auflage, 2017, vor § 105 RdNr.27; § 107 RdNr. 30). Auf eine schriftliche Anhörung des Zeugen xxx konnte daher verzichtet werden, da es für die Kostengrundentscheidung nicht darauf ankommt, welche Angaben der Betroffene vor Ort gemacht hat. Rechtsmittelbelehrungxxx RechtsgebieteStVZO, StVG, OWiG, StPOVorschriften§§ 19 Abs. Amtsgericht Rosenheim, 5 OWi 410 Js 21529/18, Entscheidung vom 04.02.2019 [IWW-Abruf 207427, Urteilsvolltext]

Antrag nach § 108 Abs.1 S.1 Nr. 3 OWiG anzufechten (siehe Göhler, OWiG, 17. Auflage, 2017, vor § 105 RdNr.27; § 107 RdNr. 30). Auf eine schriftliche Anhörung des Zeugen xxx konnte daher verzichtet werden, da es für die Kostengrundentscheidung nicht darauf ankommt, welche Angaben der Betroffene vor Ort gemacht hat. Rechtsmittelbelehrungxxx RechtsgebieteStVZO, StVG, OWiG, StPOVorschriften§§ 19 Abs. 5, 69a StVZO, § 24 StVG, 46 OWiG, 465 StPO.

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