Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht St.Ingbert v. 14.03.2019: Zur Nichtbeachtung der geänderten Rechtslage bei der Datenherausgabe an Betroffene im OWi-Verfahren




Das Amtsgericht St.Ingbert (Urteil vom 14.03.2019 - 25 OWi 673/19) hat entschieden:

   Die Nichtbeschäftigung mit der geänderten Rechtslage seit dem 01.01.2018 bezüglich des Anspruchs auf Herausgabe geforderter Daten/Unterlagen an Betroffene im OWi-Verfahren ist abwegig. Es erschließt sich dem Gericht nicht, warum der Betroffene einen Anwalt oder Privatsachverständigen zur Übermittlung seiner eigenen Falldaten einschalten sollte. Die Rechtsprechung des Saarländischen Verfassungsgerichtshof zu den Rechten von Betroffenen im Vorverfahren ist zu beachten.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Der Sachverständigenbeweis im Straf- und OWi-Verfahren


Gründe:


Gründe

"Abwegig" - um die Diktion der ZBB gegenüber dem Gericht aufzugreifen - ist alleine die Nichtbeschäftigung der ZBB mit der umfangreichen vollständigen und geradezu mustergültigen Argumentation des Betroffenen zur der ZBB offenbar entgangenen Änderung der Rechtslage seit dem 01.01.2018. Der Anspruch auf Herausgabe der geforderten Daten/Unterlagen ist - wäre er von einem Rechtsanwalt geltend gemacht- auch nicht streitig. Die ZBB hat dann auch richtig erkannt, dass regelmäßig auch nicht Anwälte auswerten, sondern -im Gegensatz zu in einem anderen Haftungsverhältnis agierenden gerichtlich bestellten Sachverständigen - Privatgutachter. Warum der Betroffene einen Anwalt als gut bezahlten Boten zur Übermittlung der erhaltenen Daten - bei denen es sich nur um die Falldaten seiner eigenen Messung und gerade nicht um Daten Dritter handelt- einen Privatsachverständigen einschalten sollte, erschließt sich dem Gericht nicht ansatzweise. Das Gericht geht davon aus, dass die Rechtsprechung des Saarländischen Verfassungsgerichtshof zu den Rechten von Betroffenen im Vorverfahren bekannt ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 62 Abs. II 2 OWiG, 467 I StPO.

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