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Die Nichtbeschäftigung mit der geänderten Rechtslage seit dem 01.01.2018 bezüglich des Anspruchs auf Herausgabe geforderter Daten/Unterlagen an Betroffene im OWi-Verfahren ist abwegig. Es erschließt sich dem Gericht nicht, warum der Betroffene einen Anwalt oder Privatsachverständigen zur Übermittlung seiner eigenen Falldaten einschalten sollte. Die Rechtsprechung des Saarländischen Verfassungsgerichtshof zu den Rechten von Betroffenen im Vorverfahren ist zu beachten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |