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Das Gericht konnte nicht feststellen, dass der Betroffene der Fahrzeugführer war, der das Fahrzeug auf dem Seitenstreifen der Autobahn abgestellt hat. Auch wenn er Fahrzeughalter war, konnte dies für den Tattag und die genannte Uhrzeit nicht nachvollzogen werden. Dementsprechend war der Betroffene aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |