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Der Betroffene hat gemäß § 46 OWiG i. V.m. § 147 StPO in Verbindung mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens das Recht auf Einsicht bzw. Übersendung der Rohmessdaten und Unterlagen einer Geschwindigkeitsmessung. Dies ist erforderlich, um überprüfen zu können, ob ein standardisiertes Messverfahren im Einzelfall zum Einsatz gekommen ist und ob ergebnisrelevante Fehler gemacht wurden. Datenschutzrechtliche Gründe stehen der Verpflichtung zur Einsichtnahme bzw. Übersendung der Daten der gesamten Messreihe nicht entgegen, da das Interesse des Betroffenen überwiegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |