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Amtsgericht Offenbach v. 09.04.2019: Zum Anspruch des Betroffenen auf Akteneinsicht und Herausgabe von Unterlagen bei standardisierten Messverfahren




Das Amtsgericht Offenbach (Urteil vom 09.04.2019 - 265 OWi 3/19) hat entschieden:

   Die im Beschlusstenor genannten Auskünfte und Unterlagen sind dem Verteidiger des Betroffenen zur Verfügung zu stellen, um das Recht des Betroffenen auf ein faires Verfahren zu gewährleisten, auch wenn ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren zum Einsatz gekommen ist. Gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 4 MessEG sind Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe am Messgerät aufzubewahren und auch frühere Meldungen von Messbeamten über besondere Vorkommnisse oder Wartungsergebnisse sind von Interesse.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Die Eichung von Messgeräten - Atemalkohol - Geschwindigkeitsmessungen - Abstandsverstöße - Reifenprofil


Gründe:


Gründe

Die im Beschlusstenor genannten Auskünfte und Unterlagen sind dem Verteidiger des Betroffenen zur Verfügung zu stellen, um das Recht des Betroffenen auf ein faires Verfahren zu gewährleisten, auch wenn ein sogenanntes standatisiertes Messverfahren zum Einsatz gekommen ist. Gemäß § 31 Abs. 2 Nummer 4 MessEG hat derjenige, der ein Messgerät verwendet, sicherzustellen, dass Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe am Messgerät, einschließlich solcher durch elektronisch vorgenommene Maßnahmen, für einen Zeitraum von bis zu 3 Monaten nach Ablauf der Eichfrist, längstens für 5 Jahre, aufbewahrt werden. Auch frühere Meldungen von Messbeamten im Eichzeitraum über besondere Vorkommnisse oder die Ergebnisse von Wartungen sind von Interesse, auch wenn sie nicht zu einem Siegel brechenden Eingriff in das Gerät geführt haben. Darüber hinaus führt nicht jeder Eingriff zum Erlöschen der Eichung, wie auch umgekehrt die Eichung ohne Eingriffe erlöschen kann. Zum anderen können sich auch aus Reparaturen und Neueichungen, die der Messung nachfolgen, Rückschlüsse auf die Funktionsfähigkeit des Messgerätes zum Tatzeitpunkt ergeben. Die Nichtherausgabe der Unterlagen nach MessEG bzw. die Nichterteilung der im Beschlusstenor genannten Auskünfte würde die Verteidigung des Betroffenen in unzulässiger Weise beschränken.

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