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Die im Beschlusstenor genannten Auskünfte und Unterlagen sind dem Verteidiger des Betroffenen zur Verfügung zu stellen, um das Recht des Betroffenen auf ein faires Verfahren zu gewährleisten, auch wenn ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren zum Einsatz gekommen ist. Gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 4 MessEG sind Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe am Messgerät aufzubewahren und auch frühere Meldungen von Messbeamten über besondere Vorkommnisse oder Wartungsergebnisse sind von Interesse. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |