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Die Annahme der Unzumutbarkeit einer Verweisung auf eine Alternativwerkstatt setzt nicht zwingend eine lückenlose Wartung gemäß Scheckheft und ausschließlich in einer markengebundenen Fachwerkstatt voraus. Entscheidend ist eine objektivierte Betrachtung, ob das Verhalten des Geschädigten zeigt, dass er sein Fahrzeug "regelmäßig" wartet, um damit bei einem Verkauf werben zu können, wobei auf das strikte Einhalten von Inspektions- und Wartungsverhalten nicht abgestellt wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |