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Bei einer Geschwindigkeitsmessung wird der Nachweis ausschließlich durch ein automatisches physikalisches Messverfahren geführt, nach Ansicht des Gerichts ist nicht ausreichend, dass diese Messgeräte einmal überprüft werden und dann davon ausgegangen werden kann, dass die Messungen immer korrekt sind. Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Verfahrens ist es notwendig, dass eine Aufzeichnung der Rohdaten und eine bildliche Dokumentation jeder einzelnen Messung durchgeführt wird, damit gewährleistet ist, dass sich der Betroffene gegen den Vorwurf ausreichend verteidigen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |