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Zu den erforderlichen Aufwendungen gemäß §§ 249 ff. BGB nach einem Verkehrsunfall gehören auch die Kosten für die außergerichtliche Begutachtung der an dem Fahrzeug aufgetretenen Schäden. Die Indizwirkung der Erfüllung der Sachverständigenrechnung entfällt nicht, wenn die Zahlung erst nach Kenntnis der Einwendungen des Haftpflichtversicherers erfolgt. Es kommt nicht darauf an, ob die Erfüllung erfolgt ist, bevor oder nachdem der Unfallschädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung erstmals die Höhe der Sachverständigenkosten angreift. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |