1. | Zu Grundsätzen für die Honorarrechnung des Sachverständigen, falls Geschädigter die Rechnung noch nicht bezahlt hat, und zu Anforderungen in diesen Fällen an die vom BGH postulierte "Plausibilitätskontrolle" des Geschädigten. |
2. | Es entspricht unabhängig davon, inwieweit eine Preisabrede mit dem Sachverständigen besteht, das (unbeglichene) Honorar nicht dem erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, wenn und soweit dieses Honorar objektiv deutlich überhöht ist und dies subjektiv für den Geschädigten erkennbar ist. |
3. | Bezugspunkt der Feststellung einer objektiv vorliegenden deutlichen Überhöhung ist die branchenübliche Vergütung in der Branche der KFZ-Sachverständigen. Hierfür bietet es sich an, die jeweils aktuelle BVSK-Honorarbefragung heranzuziehen. Hierbei ist auch eine solche Vergütung noch als üblich anzusehen, welche am oberen Ende des Honorarkorridors HB V angesiedelt ist; auf einen Mittelwert ist nicht abzustellen. Da nur eine deutliche Überhöhung des Honorars der Erforderlichkeit entgegensteht, führt nicht jede geringfügige Überschreitung der Sätze der BVSK-Befragung zur Verneinung der Erforderlichkeit der Vergütung. Vielmehr ist eine deutliche Überschreitung von mindestens 15 - 20% zu fordern. |
4. | Bei der Prüfung der subjektiven Erkennbarkeit einer deutlichen Überhöhung des Honorars für den Geschädigten ist auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektive Schadensbetrachtung). Eine deutliche Überhöhung des Sachverständigenhonorars wird dem Laien-Geschädigten im Regelfall weder bei Vertragschluss noch Rechnungstellung erkennbar sein, weil ein Geschädigter regelmäßig über keine Kenntnisse über die übliche Vergütungsstruktur und -höhe auf dem Markt von KFZ-Sachverständigen verfügt und eine Überschreitung des branchenüblichen Honorars daher nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. Eine Erkennbarkeit für den Geschädigten wird man letztlich nur dann bejahen können, wenn der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen. |
1. | Hat der Geschädigte die Rechnung des Sachverständigen bereits beglichen, genügt er mit Vorlage dieser Rechnung grundsätzlich seiner Darlegungslast gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hinsichtlich des erforderlichen Herstellungsaufwandes. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrags zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe infrage zu stellen. |
2. | Hat der Geschädigte die Rechnung noch nicht beglichen, liegt aber eine Vergütungsvereinbarung mit dem Sachverständigen zugrunde, kommt es unter Abwägung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit auf der einen und der subjektbezogenen Schadensbetrachtung auf der anderen Seite im Einzelfall darauf an, ob die geltend gemachten Sachverständigenkosten sich noch im Rahmen des erforderlichen Herstellungsaufwands halten. Dies schließt die Obliegenheit des Geschädigte ein, die vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten Preise einer gewissen Plausibilitätskontrolle zu unterziehen. |
1. | Leitet sich das Grundhonorar des Schadengutachters aus der Schadenshöhe ab, ist der von dem Schadengutachter ermittelte Schadensaufwand nur dann maßgeblich, wenn er zutreffend ermittelt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 - VI ZR 61/17, NJW 2018, 693). |
2. | Hat der Schadengutachter den Schadensaufwand ohne Verschulden des Geschädigten unzutreffend ermittelt, lässt dies den Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der Sachverständigenkosten regelmäßig nicht entfallen. |
1. | Für die Schätzung der für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs erforderlichen Sachverständigenkosten können geeignete Listen oder Tabellen Verwendung finden. Wenn das Gericht berechtigte Zweifel an der Eignung einer Liste hat, kann sein Ermessen hinsichtlich deren Verwendung beschränkt sein und es muss gegebenenfalls die Heranziehung einer Liste ablehnen. Der Tatrichter ist gehalten, solche Listen oder Schätzgrundlagen einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen (Fortführung Senatsurteil vom 12. April 2011, VI ZR 300/09, VersR 2011, 769). |
2. | Das Ergebnis der BVSK-Honorarbefragung 2011 ist als Schätzgrundlage für die Ermittlung der erforderlichen Nebenkosten des Privatsachverständigen nicht geeignet, denn die Befragung ist auf der Grundlage unklarer Vorgaben zu den Nebenkosten durchgeführt worden. |
1. | Die Beauftragung eines privaten Dritten mit der Erstattung eines Kurzgutachtens über betriebliche Daten eines Taxibetriebs durch die zuständige Genehmigungsbehörde im Zuge der Prüfung der Voraussetzungen der (Wieder)Erteilung einer Taxigenehmigung ist keine gebührenauslösende Amtshandlung im Sinne des § 56 PBefG. |
2. | Die teilweise oder vollständige Externalisierung der Zuverlässigkeitsprüfung im Recht der Personenbeförderung verstößt gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. |