Das Verkehrslexikon

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Sachverständigenkosten im Verkehrsrecht

Sachverständigenkosten im Verkehrsrecht




Gliederung:


   Einleitung
Weiterführende Links
Allgemeines
Verfassungsrechtsprechung
Kleinschaden / Bagatellschadensgrenze
Mehrere Angebote einholen?
Reparaturbestätigung
Ergänzung / Stellungnahme zu Einwendungen
Empfehlung durch "Unfallhelfer"
Gebührenhöhe bei Kfz-Sachverständigengutachten
Aufklärungspflicht
Darlegungslast
Bemessung der Gutachterkosten an der Schadenshöhe
Honorarbefragungen durch Verbände
Angemessenheit nach dem JVEG
Fahrtkostenpauschale / Nebenkosten
Entfernt ansässiger Sachverständiger
Gebührenvereinbarung
Sicherungsabtretung und Rechtsdienstleistung
Sachverständigenkosten in der Kostenfestsetzung
Unterlassungsanspruch gegen Haftpflichtversicherer?
Keine Haftungsquote bei den SV-Kosten?
Kein Ersatz bei verschwiegenen Vorschäden oder Fehlinformationen
Sachverständigenkosten und Quotenvorrecht
Sachverständigenkosten des Ermittlungsverfahrens
Taxikonzession - Behördenauslagen

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Einleitung:


Nach einem Verkehrsunfall, bei dem ein Fahrzeug beschädigt worden ist, muss der Geschädigte nicht nur seiner Beweislast hinsichtlich der Schadenshöhe nachkommen, sondern er hat darüber hinaus auch ein schützenswertes Interesse daran, sich über die Art und den Umfang der eingetretenen Schäden umfassend zu informieren.

Hieraus folgt das selbstverständliche Recht des Geschädigten, zumindest beim zu erwartenden Überschreiten bestimmten Bagatellschadensgrenze einen für die entsprechende Fahrzeugart geeigneten technischen Sachverständigen mit der Schadensermittlung zu beauftragen, wobei die dafür entstehenden Kosten als Teil des Fahrzeugschadens vom Schädiger zu tragen sind.


Immer wieder versuchen viele Haftpflichtversicherer, sich mit weitgehend nicht stichhaltigen Einwendungen gegen die Höhe von Sachverständigengebühren zur Wehr zu setzen.

Die allgemeinen Grundsätze der Berechnung der Sachverständigenkosten stellt das Amtsgericht Dresden (Urteil vom 03.04.2017 - 115 C 341/16) wie folgt dar:

1.  Zu Grundsätzen für die Honorarrechnung des Sachverständigen, falls Geschädigter die Rechnung noch nicht bezahlt hat, und zu Anforderungen in diesen Fällen an die vom BGH postulierte "Plausibilitätskontrolle" des Geschädigten.

2.  Es entspricht unabhängig davon, inwieweit eine Preisabrede mit dem Sachverständigen besteht, das (unbeglichene) Honorar nicht dem erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, wenn und soweit dieses Honorar objektiv deutlich überhöht ist und dies subjektiv für den Geschädigten erkennbar ist.

3.  Bezugspunkt der Feststellung einer objektiv vorliegenden deutlichen Überhöhung ist die branchenübliche Vergütung in der Branche der KFZ-Sachverständigen. Hierfür bietet es sich an, die jeweils aktuelle BVSK-Honorarbefragung heranzuziehen. Hierbei ist auch eine solche Vergütung noch als üblich anzusehen, welche am oberen Ende des Honorarkorridors HB V angesiedelt ist; auf einen Mittelwert ist nicht abzustellen. Da nur eine deutliche Überhöhung des Honorars der Erforderlichkeit entgegensteht, führt nicht jede geringfügige Überschreitung der Sätze der BVSK-Befragung zur Verneinung der Erforderlichkeit der Vergütung. Vielmehr ist eine deutliche Überschreitung von mindestens 15 - 20% zu fordern.

4.  Bei der Prüfung der subjektiven Erkennbarkeit einer deutlichen Überhöhung des Honorars für den Geschädigten ist auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektive Schadensbetrachtung). Eine deutliche Überhöhung des Sachverständigenhonorars wird dem Laien-Geschädigten im Regelfall weder bei Vertragschluss noch Rechnungstellung erkennbar sein, weil ein Geschädigter regelmäßig über keine Kenntnisse über die übliche Vergütungsstruktur und -höhe auf dem Markt von KFZ-Sachverständigen verfügt und eine Überschreitung des branchenüblichen Honorars daher nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. Eine Erkennbarkeit für den Geschädigten wird man letztlich nur dann bejahen können, wenn der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Verfahrenskosten - Prozesskosten

Stichwörter zum Thema Sachverständigen-Gutachten

Sachverständigengutachten nach einem Unfallschaden - Kfz-Sachverständiger

Sachverständigenkosten im Verkehrsrecht

Sachverständigenauswahl und Gutachtenmängel

Der Schädiger muss auch die Kosten für ein mangelhaftes oder unbrauchbares Gutachten erstatten

Sachverständigenkosten in der Kasko- und Rechtsschutzversicherung

Der Sachverständigenbeweis im Zivilverfahren

Der Sachverständigenbeweis im Straf- und OWi-Verfahren

Zur Kostenerstattung für Privatgutachten, die in das Verfahren eingebracht wurden

Ersatz von SV-Kosten für Gutachten, die von den Parteien des Rechtsstreits beauftragt wurden

Gebühren und Kosten im Verkehrsrecht

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Allgemeines:


BGH v. 17.12.2002:
In Rechtsprechung und Literatur besteht Einigkeit darüber, dass die Kosten für vorprozessual erstattete Privatgutachten nur ausnahmsweise als Kosten des Rechtsstreits angesehen werden können. Insoweit genügt es nicht, wenn das Gutachten irgendwann in einem Rechtsstreit verwendet wird, sondern das Gutachten muss sich auf den konkreten Rechtsstreit beziehen und gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben worden sein. Deshalb sind diejenigen Aufwendungen, die veranlasst werden, bevor sich der Rechtsstreit einigermaßen konkret abzeichnet, nicht erstattungsfähig.

BGH v. 30.11.2004:
Die Bagatellschadensgrenze für die Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen liegt bei etwa 700 bis 750 €.

AG Aachen v. 28.04.2005:
Die Kosten für einen Sachverständigen, der die tatsächliche Durchführung einer Kfz-Reparatur bescheinigt, sind ersatzfähig, wenn der Geschädigte das unfallbeschädigte Kraftfahrzeug in Eigenregie repariert hat.

BGH v. 04.04.2006:
Für die Bemessung der Vergütung des Sachverständigen ist der Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung maßgeblich, wobei nach § 632 BGB - in dieser Reihenfolge - ihre tatsächliche Absprache, eine eventuell vorliegende Taxe oder die übliche Vergütung den Inhalt der Vereinbarung bestimmen. Andernfalls ist eine verbleibende Vertragslücke nach den Grundsätzen über die ergänzende Vertragsauslegung zu schließen, für die Gegenstand und Schwierigkeit der Werkleistung und insbesondere die mit dem Vertrag verfolgten Interessen der Parteien von Bedeutung sein können. Nur wenn sich auf diese Weise eine vertraglich festgelegte Vergütung nicht ermitteln lässt, kann zur Ergänzung des Vertrages auf die Vorschriften der §§ 315, 316 BGB zurückgegriffen werden.

BGH v. 04.04.2006:
Bei der Bemessung der Vergütung eines Kfz-Sachverständigen muss entscheidend darauf abgestellt werden, welche Bedeutung die geschuldete Arbeit für den anderen Teil hat, wobei Schwierigkeit, Ungewöhnlichkeit oder Dauer der verlangten Tätigkeit in die Abwägung ebenso einzubeziehen sind wie sonstige übliche Bemessungsfaktoren für die Bewertung der Leistung, etwa besondere mit der Dienstleistung erzielte Umsätze oder Erfolge. Andererseits fällt ebenso entscheidend ins Gewicht, dass das von einem Wert- oder Schadensgutachter begehrte Honorar die Gegenleistung für das als Erfolg des Werkvertrags geschuldete Gutachten darstellt, so dass das Honorar in angemessenem Verhältnis zu dem stehen muss, was der Auftraggeber durch das Gutachten an wirtschaftlichem Wert erhalten soll, wobei nicht außer acht gelassen werden darf, welche Honorare andere Sachverständige für ähnliche Gutachten verlangen.

BGH v. 10.10.2006:
Sind die Leistungen einem als einheitlich empfundenen Wirtschaftsbereich zuzuordnen, wie es etwa bei Leistungen von Kfz-Sachverständigen der Fall sein wird, kann sich eine Üblichkeit im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB auch über eine im Markt verbreitete Berechnungsregel ergeben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Parteien über eine Bemessung des Honorars unter Berücksichtigung der Schadenshöhe einig waren.




OLG Düsseldorf v. 16.06.2008:
Auch wenn das vereinbarte oder vom Sachverständigen einseitig festgesetzte Entgelt objektiv überhöht ist, ist es bei der gebotenen subjektiven Schadensbetrachtung regelmäßig als der „erforderliche“ Aufwand anzuerkennen. Einwendungen gegen die Höhe der Sachverständigenkosten können dem Geschädigten gegenüber nur erhoben werden, wenn ihn ein Auswahlverschulden trifft oder die Überhöhung derart evident ist, dass eine Beanstandung von ihm verlangt werden muss.

AG Aichach v. 18.07.2008:
Mit der Abtretung des Unfallschadens-Ersatzsnspruchs in Höhe der Sachverständigenkosten an Erfüllungs Statt wird der Sachverständige zur Geltendmachung der Forderung gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers aktivlegitimiert. Es liegt keine verbotene Rechtsberatung vor, weil der Sachverständige ausschließlich ein Geschäft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betreibt.

LG Halle v. 22.01.2009:
Für ihre Einstandspflicht als Kfz-Haftpflichtversicherung die Schadensposition „Gutachterkosten“ kommt es nicht darauf an, ob eine bestimmte Vereinbarung der Klägerin mit dem Sachverständigen über die Höhe seines Honorars wirksam zustande gekommen ist. Nach der Rechtsprechung des BGH hat der Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte bzw. gegenüber Dritten geschuldete Rechnungsbeträge zu erstatten. Insofern kann die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten abhängig gemacht werden.

AG Hagen v. 28.05.2009:
Gutachterkosten sind nur im Rahmen des § 249 BGB bei wirtschaftlich notwendigen und angemessenen Aufwand zu ersetzen. Die Beweislast trägt der Kfz-Eigentümer.

LG Dresden v. 28.09.2009:
Gemäß § 249 BGB sind die Kosten der Schadensfeststellung Teil des zu ersetzenden Schadens. Der Schädiger hat daher auch die Kosten vom Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Dabei kann der Gutachter auch unter Berücksichtigung seines erforderlichen Zeitaufwands mit einem ortsüblichen Stundensatz von 116,00 € abrechnen (hier: SV-Kosten von € 26.177,20 bei einem Aufwand von mehr als 400 Stunden).

LG Dortmund v. 05.08.2010:
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls, dessen Fahrzeug beschädigt wurde, kann vom Schädiger die Kosten erstattet verlangen kann, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Dabei kann das Gericht sich bei der Überprüfung der Angemessenheit der Kosten an der vom BVSK (Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen) vorgenommenen Befragung zur Höhe des üblichen Sachverständigenhonorars 2005/2006 orientieren und vergleichend sogar an der Befragung 2008/2009, und zwar an dem Honorarkorridor (HB III), innerhalb dessen je nach Schadenshöhe 40 % und 60 % des BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen.

AG Hamburg-Bergedorf v. 06.01.2015:
Bereits für die Feststellung, ob ein Totalschaden eingetreten ist, ist eine Kalkulation der Reparaturkosten erforderlich. Dies gilt auch, wenn die Schäden einen Totalschaden bereits nahe legen.

OLG München v. 12.03.2015:
Erforderlich sind bei Heranziehung eines privaten Sachverständigen nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB und unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nur diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt vom Geschädigten nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Erforderlich ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung.

KG Berlin v. 30.04.2015:
Die zur Schadensfeststellung erforderlichen Kosten eines KfZ-Sachverständigengutachtens gehören zu den Kosten der Wiederherstellung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB und sind vom Schädiger zu erstatten. Dabei kommt eine Erstattung ohnehin nur insoweit in Betracht, als der Geschädigte zur Zahlung verpflichtet ist. Wird keine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung getroffen, gilt § 632 Abs. 2 BGB. Diese übliche Vergütung ist in jedem Fall zu erstatten. Für die Feststellung, ob der geltend gemachte Betrag üblich ist, gilt § 287 ZPO.

AG Siegburg v. 02.01.2016:
Bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf der Geschädigte einen ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen ohne vorherige Marktforschung beauftragen. Daher muss der Schädiger und nicht der Geschädigte darlegen und beweisen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif ohne Weiteres zugänglich war.

LG Krefeld v. 21.04.2016:
Grundsätzliche Ausführungen zur Berechnung der SV-Kosten bei Vorausabtretung der Ansprüche auf Ersatz der SV-Kosten bei zu keinem Zeitpunkt vom Geschädigten bezahlter Rechnung.

OLG Hamm v. 08.04.2016:
Für die Zuerkennung der geltend gemachten weiteren Schadenspositionen wie Sachverständigenkosten und Kostenpauschale ist kein Raum, wenn bereits der durch das streitgegenständliche Schadensereignis verursachte Fahrzeugschaden nicht hinreichend dargetan ist.

AG Hamburg-Wandsbek v. 05.01.2016:
Ein Laie kann ohne eine ihm nicht zumutbare Markterforschungspflicht nicht erkennen, ob die von dem Sachverständigen abgerechneten Posten der Höhe nach üblich sind und diese in Rechnung gestellt werden dürfen. Deshalb kann es auch keinen Unterschied machen, ob sich eine etwaige Überhöhung auf das Grundhonorar oder die Nebenkosten bezieht. - Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist zu entscheiden, ob "erkennbar" überhöhte Sachverständigenkosten abgerechnet wurden. Einzelne Rechnungspositionen sind danach nicht isoliert zu betrachten.

BGH v. 28.02.2017:
Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist.

AG Dresden v. 03.04.2017:
Zum Anspruch auf Ersatz von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall und zu den einzelnen Positionen der Berechnung der Sachverständigenkosten.

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Verfassungsrechtsprechung:


BVerfG v. 26.05.2004:
Die Frage nach den Anforderungen an die Aufschlüsselung einer Kfz-Sachverständigenrechnung ist eine Rechtsfrage, die eine Vielzahl von Verkehrsunfallsachen betrifft und äußerst umstritten sowie höchstrichterlich offensichtlich noch nicht geklärt ist. Weicht ein Amtsgericht mit seinem Urteil von der ihm bekannten Rechtsprechung des zuständigen Berufungsgerichts ab, muss es die Berufung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulassen. Die Nichtzulassung ist willkürlich und verletzt die Grundsätze eines fairen Verfahrens.

BVerfG v. 28.11.2007:
Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs iSv Art 103 Abs 1 GG und des Willkürverbots iSv Art 3 Abs 1 GG durch fachgerichtliche Abweisung einer Klage auf Erstattung von überhöhten Gutachterkosten bei offensichtlichen wirtschaftlichen Totalschaden eines Unfallfahrzeugs.

BVerfG v. 08.12.2010:
Die Frage, ob eine Erstattung der Kosten während des Rechtsstreits eingeholter Privatgutachten nur dann in Betracht komme, wenn das Gutachten den Verlauf des Rechtsstreits zu Gunsten der Partei beeinflusst habe, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Wegen dieser Divergenz muss ein Landgericht die Rechtsbeschwerde gegen eine versagende Kostenentscheidung im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung zulassen. Die Nichtzulassung verletzt das Recht einer Partei auf effektiven Rechtsschutz.

BVerfG v. 08.12.2010:
Die Frage, ob eine Erstattung der Kosten während des Rechtsstreits eingeholter Privatgutachten nur dann in Betracht komme, wenn das Gutachten den Verlauf des Rechtsstreits zu Gunsten der Partei beeinflusst habe, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Wegen dieser Divergenz muss ein Landgericht die Rechtsbeschwerde gegen eine versagende Kostenentscheidung im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung zulassen. Die Nichtzulassung verletzt das Recht einer Partei auf effektiven Rechtsschutz.

Verfassungsgerichtshof Berlin v. 28.09.2016:
Gehen beide Parteien eines Zivilrechtsstreites übereinstimmend davon aus, dass die Kosten eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung der Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall erstattungsfähig sind, ist das Gericht, will es davon abweichen, verfassungsrechtlich zur Erteilung eines rechtlichen Hinweises verpflichtet.

Verfassungsgerichtshof Sachsen v. 30.09.2016:
Für die Annahme von Willkür reicht eine lediglich fehlerhafte Rechtsanwendung nicht aus. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, die Auslegung einfachen Rechts oder die Subsumtion des Sachverhalts unter die einschlägigen Normen durch die Fachgerichte zu kontrollieren. Hinzukommen muss, dass die Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung oder des Verfahrens mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist.

Verfassungsgerichtshof Sachsen v. 24.11.2016:
Die von der Fachgerichtsrechtsprechung teilweise vertretene Grenze für die Nebenkosten eines Kfz-Sachverständigengutachtens von 25 Prozent des Grundhonorars ist eine Kappungsbegrenzung, hindert aber bei Überschreitung dieser Grenze die Gerichte nicht, die Nebenkosten bis zu diesem Betrag zuzusprechen. Die Abweisung sämtlicher Nebenkosten ist verfassungswidrig.

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Kleinschaden / Bagatellschadensgrenze:


Sachverständigenbeauftragung bei Kleinschaden unterhalb der sog. Bagatellschadensgrenze

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Mehrere Angebote einholen?


AG Ahrensburg v. 31.10.2011:
Zum ersatzfähigen Schaden i.S.d. § 249 Abs. 2 BGB gehören grundsätzlich auch die vom Geschädigten aufgewendeten Kosten zur Begutachtung des Schadens an seinem Fahrzeug. Der Geschädigte kann nach der benannten Norm vom Schädiger jedoch nur diejenigen Kosten ersetzt verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Der Geschädigte muss deshalb vor der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen mehrere Angebote von Sachverständigen einholen.

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Reparaturbestätigung:


Reparaturbestätigung durch einen Sachverständigen

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Ergänzung / Stellungnahme zu Einwendungen:


AG Berlin-Mitte v. 27.03.2015:
Verweigert die ausgleichsverpflichtete Haftpflichtversicherung den vollständigen Ausgleich der privatgutachterlich festgestellten Schäden unter Hinweis auf ein von ihr eingeholtes Gutachten oder einen inhaltlich begründeten Prüfbericht, kann der Geschädigte dieses dem ursprünglichen Gutachter zur Überprüfung vorzulegen. Nur so ist es dem regelmäßig nicht sachkundigen Geschädigten überhaupt möglich, etwaige Ansprüche sachgerecht geltend zu machen bzw. weiterzuverfolgen. Ergibt sich im Rahmen einer sodann eingeholten zweiten Stellungnahme des ursprünglichen Gutachters, dass dessen Schadensfeststellungen zutreffend waren, ist der Schädiger bzw. dessen Versicherer verpflichtet, auch die notwendigen Kosten der zweiten Stellungnahme zu tragen.

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Empfehlung durch "Unfallhelfer":


Unfallhelfer - Pannenhelfer - Hilfe am Unfallort - Unfallhelferringe

OLG München v. 12.03.2015:
Eine subjektbezogene Schadensbetrachtung verbietet sich dann, wenn die Auswahl des Sachverständigen nicht durch den Geschädigten allein, sondern nach Vermittlung einer Werkstätte oder eines Rechtsanwalts erfolgt ("Schadensservice aus einer Hand"). In diesem Fall ist auf deren professionelle Erkenntnismöglichkeiten abzustellen und grundsätzlich davon auszugehen, dass kein Sachverständiger ausgewählt wird, der höhere als die in der Branche üblichen Gebührensätze verlangt.

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Gebührenhöhe bei Kfz-Sachverständigengutachten:


Die Bezahlung von ohne vorherige Preisabsprache geltend gemachten Sachverständigenkosten kann nur dann verweigert werden, wenn deren Höhe grob unbillig ist.

AG Oberhausen v. 28.03.1994:
Das Risiko überhöhter Sachverständigen-Kosten trägt der Schädiger, nicht der Geschädigte.

AG Lünen v. 08.11.1994:
Das Risiko unbillig hoher Sachverständigen-Kosten trägt der Schädiger, nicht der Geschädigte.

Überblick und AG Bochum v. 13.02.1996:
Zur Honorarhöhe des Kfz-Sachverständigen

AG Aachen v. 28.08.1996:
Der Schädiger hat bei Überzahlung von SV-Kosten lediglich einen Anspruch auf Abtretung des Bereicherungsanspruchs.

OLG Naumburg v. 20.01.2006:
Generelle Grundsätze zur Erstattung der Sachverständigenkosten

OLG Dresden v. 19.02.2014:
Über die Höhe des ersatzfähigen Sachverständigenhonorars entscheidet das Gericht gemäß § 287 ZPO nach freier Überzeugung. Es können dabei Listen oder Tabellen Verwendung finden. Grundsätzlich ist es möglich, sich an den Ergebnissen der Befragung zur Höhe des üblichen Kfz-Sachverständigen-Honorars durch den BVSK zu orientieren. Zusätzlich kann ein Sachverständigengutachten eingeholt werden.

BGH v. 11.02.2014:
Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen. Dem Schädiger verbleibt in jedem Falle die Möglichkeit darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte. Allein der Umstand, dass die vom Schadensgutachter vorliegend abgerechneten Nebenkosten die aus der BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze überschreiten, rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes noch nicht.

OLG München v. 22.02.2014:
Beim nach Stundensätzen zu bemessenden Honorar eines gerichtlichen Sachverständigen sind der Umfang des ihm unterbreiteten Stoffes, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang des Gutachtens und die Bedeutung der Sache angemessen zu berücksichtigen. Zwischen Fachkunde und zeitlichem Aufwand muss eine gewisse Proportionalität bestehen.

BGH v. 22.07.2014:
Der Schätzung der Höhe der erforderlichen Sachverständigenkosten nach § 287 Abs. 1 ZPO müssen tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen. Sie darf nicht völlig abstrakt erfolgen, sondern muss dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen. Die losgelöst von den Umständen des Einzelfalls erfolgte Beurteilung des Tatrichters, die von einem Sachverständigen zusätzlich zu einem Grundhonorar berechneten Nebenkosten seien in Routinefällen grundsätzlich in Höhe von 100 € erforderlich, während sie, soweit sie diesen Betrag überstiegen, erkennbar überhöht und deshalb nicht ersatzfähig seien, entbehrt einer hinreichend tragfähigen Grundlage.

OLG Saarbrücken v. 27.11.2014:
Beschränkt sich die Verkehrsbedeutung einer Zuwegung sich auf die Erschließung zweier Wohnhäuser mit 8 Wohnungen und ist sie durch einen abgesenkten Bordstein deutlich von der Straße abgesetzt, handelt es sich um einen anderen Straßenteil im Sinne des § 10 StVG. Bei einer Kollision des aus der Zuwegung Ausfahrenden mit einem Fahrzeug des normalen Straßenverkehrs ist Schadensteilung angemessen, wenn der Vorfahrtberechtigte erkennen kann, dass sein Vorrecht nicht rechtzeitig und ausreichend erkannt werden wird.

AG Königs Wusterhausen v. 23.01.2015:
Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige eine Vergütung verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigt, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen.

LG Fulda v. 24.04.2015:
Auch wenn der Sachverständige Ansprüche des Geschädigtem aus abgetretenem Recht geltend macht, beurteilt sich die Frage der Ersatzfähigkeit allein an Hand von § 249 BGB und den vom Bundesgerichtshof hierzu entwickelten Maßstäben. - Die Sachverständigenkosten sind zu ersetzen, soweit sie nicht für den Geschädigten erkennbar über dem ortsüblichen Honorar für Sachverständige liegen. - Die BVSK-Honorartabelle kann grundsätzlich als Schätzgrundlage zur Ermittlung des üblichen Sachverständigenhonorars herangezogen werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn vom Schädiger konkret dargelegt wird, dass die Umfrage die Abrechnungspraxis im Bezirk des eingeschalteten Sachverständigen nicht zutreffend wiedergibt bzw. wenn dies gerichtsbekannt ist.

AG Krefeld v. 09.10.2015:
Das erstattungsfähige Grundhonorar ist unter Zugrundelegung der Bruttoreparaturkosten zuzüglich merkantiler Minderwert nach dem Mittelwert des Honorarkorridors HB V zuzüglich der erforderlichen Nebenkosten zu schätzen (mit Berechnungsbeispiel).

LG Mannheim v. 05.02.2016:
Auch wenn der - von der Geschädigten nicht beglichenen - Rechnung eine Indizwirkung für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht zukommt, steht dem Geschädigten ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für das Schadensgutachten zu, wenn und soweit diese nicht deutlich überhöht sind und dies für den Geschädigten erkennbar ist. Gibt es selbst für den Fachmann keine verlässlichen Größenordnungen, ist für einen Geschädigten regelmäßig nicht zu erkennen, wann die Honorarsätze "die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen". Deshalb wird die vom Geschädigten vorgelegte Rechnung des Sachverständigen in der Regel zu erstatten sein.

BGH v. 28.02.2017:
Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter im Rahmen der Schätzung der Höhe dieses Schadensersatzanspruchs bei subjekt-bezogener Schadensbetrachtung gem. § 287 ZPO bei Fehlen einer Preisvereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen und Abtretung des Schadensersatzanspruchs an den Sachverständigen bei Erteilung des Gutachtenauftrages an die übliche Vergütung gem. § 632 Abs. 2 BGB anknüpft, denn der verständige Geschädigte wird unter diesen Umständen im Regelfall davon ausgehen, dass dem Sachverständigen die übliche Vergütung zusteht.

BGH v. 01.06.2017:
Ein Gutachter, der dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls die Erstellung eines Gutachtens zu den Schäden an dem Unfallfahrzeug zu einem Honorar anbietet, das deutlich über dem ortsüblichen Honorar liegt, muss diesen über das Risiko aufklären, dass der gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherer das Honorar nicht in vollem Umfang erstattet (Anschluss an BGH, Urteile vom 28. Juni 2006, XII ZR 50/04, BGHZ 168, 168; vom 24. Oktober 2007, XII ZR 155/05, NJW-RR 2008, 470 und vom 25. März 2009, XII ZR 117/07, NJW-RR 2009, 1101).

LG Saarbrücken v. 13.01.2022:
Fehlt es sowohl an einer vom Geschädigten beglichenen Rechnung als auch an einer Honorarvereinbarung zwischen Geschädigtem und Sachverständigen, so ist die Höhe der werkvertraglich geschuldeten Vergütung für ein nach einem Verkehrsunfall erstattetes Schadensgutachten nach § 632 Abs. 2 BGB, § 287 ZPO nach der üblichen Vergütung zu ermitteln. - Die Höhe der üblichen Vergütung für Nebenkosten richtet sich dabei nach den (einfachen) Sätzen des JVEG.

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Aufklärungspflicht:


BGH v. 01.06.2017:
Ein Gutachter, der dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls die Erstellung eines Gutachtens zu den Schäden an dem Unfallfahrzeug zu einem Honorar anbietet, das deutlich über dem ortsüblichen Honorar liegt, muss diesen über das Risiko aufklären, dass der gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherer das Honorar nicht in vollem Umfang erstattet (Anschluss an BGH, Urteile vom 28. Juni 2006, XII ZR 50/04, BGHZ 168, 168; vom 24. Oktober 2007, XII ZR 155/05, NJW-RR 2008, 470 und vom 25. März 2009, XII ZR 117/07, NJW-RR 2009, 1101).

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Darlegungslast:


LG Lübeck v. 07.10.2005:
Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast für die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten nicht, wenn er eine nicht prüffähige Rechnung des Sachverständigen vorlegt. Die Rechnung eines Sachverständigen ist nicht prüffähig, wenn die Vergütung an der Höhe des Schadens ausgerichtet ist.

OLG Saarbrücken v. 08.05.2014:
Dem Geschädigten sind gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die erforderlichen Sachverständigenkosten zu erstatten, wobei der Geschädigte zwar den günstigsten Weg zu wählen hat, jedoch zur Darlegung der Schadenshöhe regelmäßig die Vorlage einer Rechnung des in Anspruch genommenen Sachverständigen ausreicht. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages. Dies gilt sowohl für das Grundhonorar als auch für die Nebenkosten (Schreib- und Kopierkosten, Fahrtauslagen etc). Eine Beschränkung auf pauschale Nebenkosten in Höhe von 100 € kommt nicht in Betracht. (Anschluss an die Rechtsprechung BGH, Urteil vom 11. Februar 2014, VI ZR 225/13 und Abgrenzung vom Landgericht Saarbrücken).

OLG Saarbrücken v. 27.11.2014:
Bei der Beauftragung eines Kfz-​Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der - vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten - beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder.

BGH v. 26.04.2016:
Dem Geschädigten obliegt im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots grundsätzlich eine gewisse Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten oder später berechneten Preise.

BGH v. 19.07.2016:
Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. - Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Höhe der Sachverständigenkosten regelmäßig durch Vorlage einer von ihm beglichenen Rechnung des von ihm zur Schadensbegutachtung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Nicht die Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solche, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bildet einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.

LG Heidelberg v. 14.12.2016:

  1.  Hat der Geschädigte die Rechnung des Sachverständigen bereits beglichen, genügt er mit Vorlage dieser Rechnung grundsätzlich seiner Darlegungslast gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hinsichtlich des erforderlichen Herstellungsaufwandes. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrags zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe infrage zu stellen.

  2.  Hat der Geschädigte die Rechnung noch nicht beglichen, liegt aber eine Vergütungsvereinbarung mit dem Sachverständigen zugrunde, kommt es unter Abwägung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit auf der einen und der subjektbezogenen Schadensbetrachtung auf der anderen Seite im Einzelfall darauf an, ob die geltend gemachten Sachverständigenkosten sich noch im Rahmen des erforderlichen Herstellungsaufwands halten. Dies schließt die Obliegenheit des Geschädigte ein, die vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten Preise einer gewissen Plausibilitätskontrolle zu unterziehen.

BGH v. 05.06.2018:
Legt der Geschädigte oder der an seine Stelle getretene Zessionar lediglich die unbeglichene Rechnung über die Sachverständigenkosten vor, genügt ein einfaches Bestreiten der Schadenshöhe durch den beklagten Schädiger oder Haftpflichtversicherer, wenn nicht der Geschädigte oder der Zessionar andere konkrete Anhaltspunkte für den erforderlichen Herstellungsaufwand unter Berücksichtigung der speziellen Situation des Geschädigten beibringt.

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Bemessung der Gutachterkosten an der Schadenshöhe:


Zur Bemessung der Sachverständigenkosten an der Höhe des Fahrzeugschadens

BayVerfGH v. 07.05.2004:
Der Anspruch auf Erstattung der Kosten für ein Sachverständigengutachten hängt nicht davon ab, dass der Sachverständige die Rechnung in einer bestimmten Form mit einer genauen Begründung des Honorars und der Auslagen erstellt hat. Der Schuldner kann zwar geltend machen, der geforderte Betrag entspreche der Höhe nach nicht billigem Ermessen gem. § 315 BGB. Nicht vertretbar ist jedoch die Rechtsauffassung, dass das Bestehen des Anspruchs des Geschädigten auf Kostenerstattung eine detailliert begründete Rechnung des Sachverständigen voraussetze.

BGH v. 23.01.2007:
Nach einem Verkehrsunfall kann grundsätzlich ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB erstattet verlangt werden.

AG Saarlouis v. 04.07.2008:
Die Höhe der geforderten Sachverständigengebühren darf sich grundsätzlich an der Höhe des unfallbedingten Fahrzeugschadens orientieren. Maßgebend zur Ermittlung der Gebührenhöhe ist der jeweils für die Schadenshöhe ermittelte Honorarkorridor HB III. Liegt das geforderte Grundhonorar innerhalb des Korridors, besteht regelmäßig kein Grund zur Kürzung durch den Kfz-Haftpflichtversicherer, da eine nicht unerhebliche Zahl von Sachverständigen in diesem Bereich abrechnet.

AG Berlin-Mitte v. 19.11.2014:
Ein Kfz-Sachverständiger überschreitet allein dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt, nicht die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung. Nach den von den Sachverständigen im Land Berlin/Brandenburg verwendeten Gebührentabellen liegt das Grundhonorar im Niedrigschadenbereich bei höchstens 30 % des eingetretenen Schadens und im Höchstschadensbereich bei nur noch 0,05 % des eingetretenen Schadens. Diese Degression ist angemessen und auch im Niedrigschadenbereich nicht zu beanstanden.

OLG München v. 12.03.2015:
Hinsichtlich des Grundhonorars des Sachverständigen kann jedenfalls ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erstattet verlangt werden (Anschluss BGH, Urteil vom 23. Januar 2007, VI ZR 67/06, NJW 2007,1450), die Honorarumfrage eines Sachverständigenverbands allein kann bei der Schadensschätzung aber nicht herangezogen werden, um das Honorar des privaten Sachverständigen zu kürzen (Anschluss BGH, Urteil vom 11. Februar 2014, VI ZR 225/13, NJW 2014, 1947).

LG Saarbrücken v. 11.02.2022:
  1.  Leitet sich das Grundhonorar des Schadengutachters aus der Schadenshöhe ab, ist der von dem Schadengutachter ermittelte Schadensaufwand nur dann maßgeblich, wenn er zutreffend ermittelt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 - VI ZR 61/17, NJW 2018, 693).

  2.  Hat der Schadengutachter den Schadensaufwand ohne Verschulden des Geschädigten unzutreffend ermittelt, lässt dies den Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der Sachverständigenkosten regelmäßig nicht entfallen.

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Honorarbefragungen durch Verbände:


BGH v. 11.02.2014:
Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen. Dem Schädiger verbleibt in jedem Falle die Möglichkeit darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte. Allein der Umstand, dass die vom Schadensgutachter vorliegend abgerechneten Nebenkosten die aus der BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze überschreiten, rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes noch nicht.

AG Berlin-Mitte v. 22.09.2014:
Hinsichtlich der Methode zur Abrechnung der Grundgebühr des Sachverständigen ist der Rückgriff auf die BVSK-Honorarbefragung zulässig. - Die Angemessenheit von Nebenkosten, insbesondere Fotokosten ist unter Berücksichtigung der Erwägungen des JVEG zu bestimmen.

AG Hamburg-Bergedorf v. 06.01.2015:
Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden (vergleiche BGH, 22. Juli 2014, VI ZR 357/13). Der HB V - Korridor der zur Zeit des Unfalls aktuellen BVSK-Honorarbefragung bildet insoweit eine geeignete Vergleichsgrundlage. - Allein weil die Nebenkosten etwa 30 % des Grundhonorars ausmachen, fallen sie nicht aus dem Rahmen des für die Behebung des Schadens erforderlichen Geldbetrags.

AG Berlin-Mitte v. 06.02.2015:
Ob die Vergütung eines Sachverständigen schadensrechtlich erforderlich ist, ist anhand der Honorarbefragung 2013 des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. – BVSK zu ermitteln.

AG Berlin-Mitte v. 24.02.2015:
Die BVSK-Honorarbefragung ist zwar eine taugliche Schätzgrundlage, aber nicht zwingend Grundlage des Vergütungsanspruchs des Sachverständigen, der die Vergütung einseitig bestimmen darf, die sich im Rahmen seines Gestaltungsspielraums an der Schadenshöhe orientieren kann (vergleiche u.a. BGH, Urteil vom 4. April 2006, X ZR 80/05)..

AG Frankenthal v. 14.06.2016:
Hinsichtlich des Grundhonorars des Sachverständigen kann jedenfalls ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand i. S. d. § § 249 Abs. 2 BGB erstattet verlangt werden, die Honorarumfrage eines Sachverständigenverbands allein kann indes bei der Schadensschätzung nicht herangezogen werden, um das Honorar des privaten Sachverständigen zu kürzen. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn davon ausgegangen wird, dass ein Honorar, das sich im Bereich des BVSK-Korridors befindet, als branchenüblich angesehen wird. Eine Beschränkung des Sachverständigenhonorars bezüglich aufgeführter Nebenkosten unter Verweis auf BVSK-Umfragen (Nebenkostentabelle, vgl. BGH, NJW 2014, 3151), VKS-Honorarbefragung (vgl. AG Bad Homburg, Der Verkehrsanwalt 2014, 255; AG Dieburg, NJW-RR 2013, 932), Gebührensätze der DEKRA (vgl. hierzu OLG Frankfurt, SP 1996, 364), oder unter Heranziehung des JVEG (verneinend AG Frankenthal (Pfalz) a.a.O) ist abzulehnen.

LG Bremen v. 02.09.2016:
Die dem Geschädigten obliegende Plausibilitätskontrolle als Voraussetzung für die Ersatzfähigkeit von einem Sachverständigen geforderter Honorare als Teil der schadensersatzrechtlichen Herstellungskosten schließt auch eine gesonderte Überprüfbarkeit einzelner Positionen von neben dem Grundhonorar geltend gemachten Nebenkosten aus der Sachverständigenrechnung mit ein. - Die Angaben zu Kostenkorridoren aus bundesweiten Honorarbefragungen von Sachverständigen bestimmter Fachrichtungen sind nicht geeignet, den ersatzfähigen Herstellungsaufwand im Rahmen des Schadensersatzes in Bezug auf in der Sachverständigenrechnung gesondert abgerechnete Nebenkosten für Leistungen des täglichen Lebens aus der maßgeblichen ex ante-Perspektive des Geschädigten zu bestimmen.

BGH v. 24.10.2017:

1.  Für die Schätzung der für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs erforderlichen Sachverständigenkosten können geeignete Listen oder Tabellen Verwendung finden. Wenn das Gericht berechtigte Zweifel an der Eignung einer Liste hat, kann sein Ermessen hinsichtlich deren Verwendung beschränkt sein und es muss gegebenenfalls die Heranziehung einer Liste ablehnen. Der Tatrichter ist gehalten, solche Listen oder Schätzgrundlagen einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen (Fortführung Senatsurteil vom 12. April 2011, VI ZR 300/09, VersR 2011, 769).

2.  Das Ergebnis der BVSK-Honorarbefragung 2011 ist als Schätzgrundlage für die Ermittlung der erforderlichen Nebenkosten des Privatsachverständigen nicht geeignet, denn die Befragung ist auf der Grundlage unklarer Vorgaben zu den Nebenkosten durchgeführt worden.


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Angemessenheit nach dem JVEG:


AG Berlin-Mitte v. 22.09.2014:
Hinsichtlich der Methode zur Abrechnung der Grundgebühr des Sachverständigen ist der Rückgriff auf die BVSK-Honorarbefragung zulässig. - Die Angemessenheit von Nebenkosten, insbesondere Fotokosten ist unter Berücksichtigung der Erwägungen des JVEG zu bestimmen.

BGH v. 26.04.2016:
Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter im Rahmen der Schätzung der bei der Begutachtung anfallenden und erforderlichen Nebenkosten gemäß § 287 ZPO die Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) als Orientierungshilfe heranzieht.

AG Frankenthal v. 14.06.2016:
Es ist nicht zu beanstanden, wenn davon ausgegangen wird, dass ein Honorar, das sich im Bereich des BVSK-Korridors befindet, als branchenüblich angesehen wird. Eine Beschränkung des Sachverständigenhonorars bezüglich aufgeführter Nebenkosten unter Verweis auf BVSK-Umfragen (Nebenkostentabelle, vgl. BGH, NJW 2014, 3151), VKS-Honorarbefragung (vgl. AG Bad Homburg, Der Verkehrsanwalt 2014, 255; AG Dieburg, NJW-RR 2013, 932), Gebührensätze der DEKRA (vgl. hierzu OLG Frankfurt, SP 1996, 364), oder unter Heranziehung des JVEG (verneinend AG Frankenthal (Pfalz) a.a.O) ist abzulehnen.

LG Hamburg v. 16.11.2018:
Fehlt es insoweit an einer vom Geschädigten beglichenen Rechnung und einer Honorarvereinbarung, die der Geschädigte für plausibel halten durfte, so ist die Höhe der erforderlichen Sachverständigenkosten unabhängig von Rechnung und Vereinbarung zu ermitteln. Im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO bedarf es dabei einer geeigneten Schätzgrundlage. Hierfür sind die Vergütungsgrundsätze des JVEG eine geeignete Grundlage.

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Fahrtkostenpauschale / Nebenkosten:


OLG Frankfurt am Main v. 28.01.2014:
Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen; das gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars. Daher ist auch bei einer sehr kurzen Entfernung eine Fahrtkostenpauschale von 19,00 € zu erstatten, da dies nicht aus dem Rahmen fällt.

AG Siegburg v. 02.01.2016:
Die Vereinbarung eines Entgelts für Schreibkosten zwischen einem Kfz-Sachverständigen und seinem Auftraggeber ist eine der AGB-Kontrolle unterworfene Preisnebenabrede und hält dieser nicht stand.

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Entfernt ansässiger Sachverständiger:


AG Gießen v. 18.01.2019:
Die Beauftragung eines nur entfernt ansässigen Sachverständigen stellt ohne sachliche Rechtfertigung einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot dar, wenn und soweit alternative Sachverständige in geringerer Entfernung zur Verfügung stehen.

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Gebührenvereinbarung:


LG Freiburg v. 24.11.2016:
Zur Bestimmung der erforderlichen Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall, wenn der Geschädigte und der von ihm mit der gutachterlichen Feststellung des Schadens beauftragte Sachverständige eine Gebührenvereinbarung getroffen haben.

LG Freiburg v. 24.11.2016:
Zur Bestimmung der erforderlichen Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall, wenn der Geschädigte und der von ihm mit der gutachterlichen Feststellung des Schadens beauftragte Sachverständige keine konkrete Gebührenvereinbarung getroffen haben.

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Sicherungsabtretung in Höhe der SV-Kosten:


Die Abtretung der Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall an das Kfz-Sachverständigenbüro

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Sachverständigenkosten in der Kostenfestsetzung:


SV-Kosten und Kostenfestsetzung

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Unterlassungsanspruch gegen Haftpflichtversicherer?


BGH v. 19.07.2012:
Einer Unterlassungsklage fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn mit ihr auf einen Haftpflichtversicherer eingewirkt werden soll, um ihn daran zu hindern, im Rahmen der außergerichtlichen Schadensregulierung Sachverständigenhonorare ohne auf den Einzelfall bezogene Prüfung und Begründung allein unter Hinweis auf pauschale Vergütungssätze zu kürzen, die nach der Höhe des Unfallschadens gestaffelt sind (Honorarkürzung).

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Keine Haftungsquote bei den SV-Kosten?


Zur Quotelung der Sachverständigenkosten entsprechend der Haftungsquote

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Kein Ersatz bei verschwiegenen Vorschäden oder Fehlinformationen:


KG Berlin v. 01.03.2004:
Der Unfallgeschädigte kann die Kosten eines von ihm beauftragten Kraftfahrzeugsachverständigen nicht ersetzt verlangen, wenn er gegenüber dem Sachverständigen (reparierte) Vorschäden verschwiegen hat und der Sachverständige deshalb den Wiederbeschaffungswert unzutreffend schätzt. Dann nämlich hat der Geschädigte die Unbrauchbarkeit des Gutachtens zu vertreten.

OLG Hamburg v. 30.06.2021:
Das Vorhandensein von Vorschäden steht der Ersatzfähigkeit der Kosten eines vom Geschädigten eingeholten vorgerichtlichen Sachverständigengutachtens nur dann entgegen, wenn dieses Gutachten aus vom Geschädigten zu verantwortenden Gründen nicht verwertbar ist, z.B. wenn der Geschädigte ihm bekannte Vorschäden nicht offengelegt hat, so dass diese deswegen im Gutachten nicht berücksichtigt werden konnten.

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Sachverständigenkosten und Quotenvorrecht:


Forderungsübergang und Quotenvorrecht in der Vollkaskoversicherung (Differenztheorie) und in der Sozialversicherung

BGH v. 29.01.1984:
An dem Quotenvorrecht des Kaskoversicherten nehmen auch die für die Begutachtung der Fahrzeugschäden aufgewandten Sachverständigenkosten teil.

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Sachverständigenkosten des Ermittlungsverfahrens:


AG Osterode v. 16.03.2015:
Der Betroffene eines Bußgeldverfahrens trägt nicht zwangsläufig die Kosten eines durch die Staatsanwaltschaft eingeholten Sachverständigengutachtens zur Frage der Unfallverursachung und -bemerkbarkeit, wenn letzten Endes eine verbliebene Ordnungswidrigkeit lediglich ein Bußgeld von 30 € rechtfertigt.

LG Ingolstadt v. 30.09.2015:
Wird vom Amtsgericht die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zur Frage der Ordnungsgemäßheit der Geschwindigkeitsmessung angeordnet, obwohl der Betroffene gegen die Verwertbarkeit der Messung keine konkreten Einwendungen erhoben hat, so handelt es sich in der Regel um eine unrichtige Sachbehandlung, die eine Nichterhebung der Sachverständigenkosten nach § 21 GKG zur Folge hat.

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Taxikonzession - Behördenauslagen:


VG Hannover v. 09.10.2020:
Eine Straßenverkehrsbehörde darf zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit eines Taxiunternehmers gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG i.V.m. § 1 PBZugV ein Gutachten in Auftrag geben.

VG Neustadt v. 26.10.2020:
  1.  Die Beauftragung eines privaten Dritten mit der Erstattung eines Kurzgutachtens über betriebliche Daten eines Taxibetriebs durch die zuständige Genehmigungsbehörde im Zuge der Prüfung der Voraussetzungen der (Wieder)Erteilung einer Taxigenehmigung ist keine gebührenauslösende Amtshandlung im Sinne des § 56 PBefG.

  2.  Die teilweise oder vollständige Externalisierung der Zuverlässigkeitsprüfung im Recht der Personenbeförderung verstößt gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.

OVG Koblenz v. 29.04.2021:
Durch die Normierung einer Verwaltungsgebühr für eine spezielle Amtshandlung nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften hat der Gesetzgeber hinreichend zu erkennen gegeben, dass die mit dieser Amtshandlung anfallenden Verwaltungsaufgaben regelmäßig als abgegolten gelten. Nur in besonderen Einzelfällen, die sich insbesondere aufgrund ihrer Komplexität oder der besonderen Schwierigkeit von den zu entscheidenden Regelfällen in diesem Rechtsgebiet abheben, können Gutachterkosten als Auslagen gesondert neben der Gebühr erhoben werden.

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