Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht München v. 09.07.2018: Haftung des Waschstraßenbetreibers bei Beschädigung eines Kundenfahrzeugs




Das Amtsgericht München (Urteil vom 09.07.2018 - 213 C 9522/16) hat entschieden:

   Das Amtsgericht München hat Schadensersatzansprüche aufgrund der Beschädigung eines Fahrzeugs in einer Waschstraße dem Grunde nach für begründet erachtet, nachdem die Beklagte als Betreiberin der Waschstraße eine Haftung vollumfänglich abgelehnt hatte. Die Entscheidung stützte sich auf eine umfangreiche Beweisaufnahme, einschließlich eines Sachverständigengutachtens und Zeugenvernehmungen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge

Gründe:


Der Streitwert wird auf 4.539,54 € festgesetzt.

213 C 9522/16 -Seite 3 j-j Tatbestand Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aufgrund Beschädigung eines Fahrzeugs im Rahmen der Nutzung einer Waschstraße.

Die Beklagte ist Betreiberin einer Waschstraße in der' . . Am 25.01.2016 gegen 10:00 Uhr wurde das Fahrzeug BMX X3 mit dem amtlichen Kennzeichen^®^ • in die Waschstraße eingefahren. Der Kläger holte ein privates Gutachten des Sachverstän­ digen vom 05.02.2016 zu an dem genannten Fahrzeug entstandenen Schäden so­ wie der entsprechenden Reparaturkosten ein. Hierfür entstanden dem Kläger Kosten in Höhe von 649,00 EUR brutto. Der Kläger beauftragte seinen Prozessbevollmächtigten nach dem Scha­ densfall mit der außergerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche gegenüber der Beklagten.

Hierfür entstanden dem Kläger Kosten in Höhe von 492,54 EUR brutto. Der Kläger meldete mit Schreiben vom 08.02,2016 bei der Beklagten unter Vorlage von Schadensbelegen Schadenser­ satzansprüche mit Fristsetzung zum 22.02.2016 an. Mit Schreiben vom 15.02.2016 teilte die Be­ klagte mit, den Schaden ihrer Versicherung gemeldet zu haben. Mit Schreiben der Versicherung der Beklagten vom 02.03.2016, dem Kläger zugegangen am 04.03.2016, wurde eine Haftung vollumfänglich abgelehnt.

Der Kläger trägt vor, er sei Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Dieses habe er am 25.01.2016 selbst in die Waschstraße der Beklagten eingefahren, die Automatik auf "N" ge­ stellt. und den Motor abgestellt habe. Der ZeugeÜthabe zu ihm lediglich gesagt, dass er bitte weiterfahren solle, ein weiterer Hinweis sei nicht erfolgt. Das Fahrzeug sei sodann einige Meter in der Schleppkette mitgeschleppt worden. Plötzlich habe sich das Fahrzeug nach rechts bewegt.

Das Schleppband sei weitergelaufen und das Fahrzeug des Klägers habe sich vorne weAmtsgericht München, 213 C 9522/16, Entscheidung vom 09.07.2018 [IWW-Abruf 204397, Urteilsvolltext]

n, die Automatik auf "N" ge­ stellt. und den Motor abgestellt habe. Der ZeugeÜthabe zu ihm lediglich gesagt, dass er bitte weiterfahren solle, ein weiterer Hinweis sei nicht erfolgt. Das Fahrzeug sei sodann einige Meter in der Schleppkette mitgeschleppt worden. Plötzlich habe sich das Fahrzeug nach rechts bewegt.

Das Schleppband sei weitergelaufen und das Fahrzeug des Klägers habe sich vorne weiter nach rechts bewegt und sei in der Folge mit dem rechten Kotflügel an eine Säule gestoßeni Aus Panik, da das Band weitergerollt sei, habe der Kläger mehrfach die Hupe betätigt, bis ein Mitarbeiter der Beklagten den Notausknopf gedrückt und so die Waschstraße zum Stehen gebracht habe. Der Kläger sei sodann ausgestiegen und habe auch gesehen, dass das Fahrzeug vorne rechts be­ schädigt gewesen sei, da es mehrere Kratzer am rechten Kotflügel aufgewiesen habe, wobei man weiß-grauen Lackabriebe der Anlage an dem Kotflügel gesehen habe. Dem Kläger sei so­ dann versichert worden, dass dies nicht noch einmal passieren würde, so dass sich der Kläger zur Fortsetzung des Waschvorgangs entschied und das Fahrzeug wieder in die Spur hineinfuhr.

Nach kurzer Zeit sei dasselbe nochmals passiert. Das Auto sei wieder nach rechts hinausgefah­ ren und irgendwann wieder schräg gestanden. Auch sei der Wagen erneut vorne rechts gegen ir­ 213 C 9522/16

- Seite 4 gendein Bauteil der Waschstraße gefahren mit der Folge, dass sich der Schaden am rechten Kotflügel verstärkt. Es hätten sich gerade die Bürsten am Auto befunden, als der Kläger gehört habe, wie es hinten krachte und sah, dass hinten die Bürsten nach, unten gedrückt und das Auto eingeklemmt , wurde. Der Scheibenwischer an der Heckscheibe sei dann nach unten abgebro­ chen. Nach mehrfachem Hupen des Klägers sei erneut der Notausknopf gedrückt. Da sich das Fahrzeug kurz vor dem Ende der Waschstrasse befunden habe, habe der Kläger nicht mehr wei­ terfahren wollen, so dass die Anlage hochgefahren worden sei und der Kläger mit seinem Fahr­ zeug hinausfahren konnte. Im Anschluss seien die Schäden mit einem Mitarbeiter der Beklagten besichtigt und das als Anlage K1 vorgelegte Schadensprotokoll aufgenommen worden.

Der Kläger trägt weiter vor, dass sein Fahrzeug vor Einfahren in die Waschstraße unbeschädigt gewesen sei. Allein aufgrund der Ereignisse in der Waschstraße sei es zu einer Beschädigung des rechten Kotflügels und der rechten Felge, der Motorhaube, des Heckwischers und der Heck­ klappe sowie des Dachspoilers gekommen, deren Reparatur Kosten in Höhe von insgesamt 3.890,54 EUR netto verursachen würde.

Der Kläger beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 4.539,54 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.03.2016 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an den Kläger auf die vorgerichtli­ chen Kosten der Rechtverfolgung eine Zahlung in Höhe von € 571,44 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit KlagAmtsgericht München, 213 C 9522/16, Entscheidung vom 09.07.2018 [IWW-Abruf 204397, Urteilsvolltext]

beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 4.539,54 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.03.2016 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an den Kläger auf die vorgerichtli­ chen Kosten der Rechtverfolgung eine Zahlung in Höhe von € 571,44 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, dass die Waschstraße dem neuesten Stand der Technik entsprochen ha­ be.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass es vorliegend an einer vorwerfbaren Pflichtverletzung der 213c9522/16 -Seite 5 Beklagten fehle. Die Beklagte habe überdies ihre Verkehrssicherungspflichten im Rahmen des ihr Zumutbaren und dem Stand der Technik erfüllt, so dass sie kein Verschulden treffe. Jedenfalls müsse der Kläger während des Waschvorgangs gelenkt oder gebremst haben, so dass von ei­ nem jegliche Haftung der Beklagten ausschließenden Mitverschulden des Klägers auszugehen sei.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen wie mündlichen Gutachtens des Sachverständigen_ ■ Da die streitgegenständliche Waschstraße bereits vor Gutachtenerstellung ausgetauscht wurde, erfolgte die Begutachtung anhand einer bauglei­ chen Waschstraße. Auf die Ausführungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutach­ ten vom 18.02.2018 (BI. 67/143 d. A.) sowie in seiner mündlichen Anhörung vom 09.07.2018 (BI. 170/174 d. A.) wird vollumfänglich Bezug genommen.

Das Gericht hat ferner Beweis erhoben durch die Einvernahme der Zeugen ^■H^J^jnd •üHÄ(vgl. BI. 159/162 d. A.) sowie der Zeugin ■■ unter Hinzuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Albanisch (vgl. BI. 168/169 d. A.).

Schließlich hat das Gericht auch den Kläger persönlich angehört (vgl. BI. 157/159 d. A.)

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 17.05.2018 und vom 09.07.2018 Bezug genommen.

213c9522/16 -Seite 6 Entscheidungsgründe i. Die zulässige Klage ist in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet und im Übri­ gen unbegründet.

1. Die Klage ist als offene Teilklage zulässig, da eine Individualisierung des Klagegegenstandes vorliegend ohne weiteres möglich ist, vgl. Greger in Zöller, ZPO, 32. Auflage, § 253 Rn. 15. Das Amtsgericht München ist für diese Teilklage auch sachlich und örtlich zuständig.

2. Der Kläger ist als Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeugs grundsätzlich aktivlegiti­ miert.

Ausweislich der mit Schriftsatz vom 23.06.2016 als Anlage K4 vorgelegten Kopie des Fahrzeug­ briefs ist zu vermuten, dass der dort eingetragene Kläger auch Eigentümer des streitgegenständ­ lichen Fahrzeugs ist. Im Übrigen gilt aber auch die Vermutung des § 1006 BGB, nachdem die Zeugin |m£ bestätigt hat, dass der Kläger das Fahrzeug selbst gefahren hat. Der Beklagten ist es bereits nicht gelungen, diese Vermutung zu erschüAmtsgericht München, 213 C 9522/16, Entscheidung vom 09.07.2018 [IWW-Abruf 204397, Urteilsvolltext]

satz vom 23.06.2016 als Anlage K4 vorgelegten Kopie des Fahrzeug­ briefs ist zu vermuten, dass der dort eingetragene Kläger auch Eigentümer des streitgegenständ­ lichen Fahrzeugs ist. Im Übrigen gilt aber auch die Vermutung des § 1006 BGB, nachdem die Zeugin |m£ bestätigt hat, dass der Kläger das Fahrzeug selbst gefahren hat. Der Beklagten ist es bereits nicht gelungen, diese Vermutung zu erschüttern, den Gegenbeweis ist sie nicht an­ getreten, § 292 ZPO.

2. Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 2.653,98 EUR gern. §§ 631, 633, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 249 Abs. 2 BGB zu. Ein darüberhinausgehender Anspruch der Klägerin besteht hingegen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.

a) Zwischen den Parteien ist ein Werkvertrag geschlossen worden. Das streitgegenständliche Fahrzeug sollte unstreitig am 25.01.2016 gegen 10:00 Uhr in der von der Beklagten betriebenen Waschstraße in der L . ._ ~ b gereinigt werden. Zu diesem Zweck wurde das Fahrzeug auch - ebenfalls unstreitig - in die Waschanlage eingefahren und zwar ausweislich der Aussage der Zeugin!,. . den Kläger (s.o.).

b) Aus diesem Werkvertrag ergibt sich die Schutzpflicht des Waschstraßenbetreibers, also hier der Beklagten, die Fahrzeuge ihrer Kunden vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewah­ ren. Der Betreiber einer Waschstraße muss dabei jedenfalls darauf hinwirken, dass seinen Kun­ den keine Fehler unterlaufen. Deshalb muss er die Benutzer der Anlage in zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln informieren, vgl. insoweit auch Urteil des BGH vom 19.07.2018, Az. VII ZR 251/17.

213c9522/16 -Seite 7 /f'/'} Zwar kann dabei nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden. Jedoch sind durch den Waschstraßenbetreiber jedenfalls diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die nach den Umstän­ den erforderlich und zumutbar sind. Im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit von Sicherungs­ vorkehrungen ist in diesem Zusammenhang eine Abwägung der Wahrscheinlichkeit der Gefahrvenwirklichung, der Gewichtigkeit möglicher Schadensfolgen und der Höhe des Kostenaufwands, der mit den Sicherungsvorkehrungen einhergeht, durchzuführen. Zu den gebotenen, da zumutba­ ren Sicherungsvorkehrungen gehört jedenfalls auch die Erfüllung von Hinweispflichten.

Im vorliegenden Fall haben unstreitig weder die Beklagte noch einer ihrer Mitarbeiter den Kläger vor Einfahrt in die Waschstraße darauf hingewiesen hat, dass bei modernen Fahrzeugen der vor­ liegenden Art für eine sichere Benutzung der Waschstraße das Einschalten der Zündung wäh­ rend des Durchlaufens der Waschstraße erforderlich ist. Hierzu wäre die Beklagte jedoch im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet gewesen. aaj Der Kläger hat vorliegend dargelegt und auch nachgewiesen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug vor Einfahren in die Waschstraße unbeschädigt war, die Waschstraße jedoch in be­ schädigtem Zustand verlassen hat.

Ausweislich der Aussage der Zeugin |H^Bwies das Fahrzeug vor Einfahrt Amtsgericht München, 213 C 9522/16, Entscheidung vom 09.07.2018 [IWW-Abruf 204397, Urteilsvolltext]

Waschstraße erforderlich ist. Hierzu wäre die Beklagte jedoch im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet gewesen. aaj Der Kläger hat vorliegend dargelegt und auch nachgewiesen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug vor Einfahren in die Waschstraße unbeschädigt war, die Waschstraße jedoch in be­ schädigtem Zustand verlassen hat.

Ausweislich der Aussage der Zeugin |H^Bwies das Fahrzeug vor Einfahrt in die Waschanlage keine Vorschäden auf. Die Zeugin BBle9te nachvollziehbar dar, dass man das Fahrzeug einen Monat vor dem streitgegenständlichen Waschvorgang erst gekauft habe. Dies zwar in ge­ brauchtem Zustand, jedoch habe das Fahrzeug bei Erwerb keine Schäden aufgewiesen. Auch auf nochmalige Nachfrage bestätigte die Zeugin^^B dass das Fahrzeug bei Einfahren in die Waschanlage äußerlich unbeschädigt gewesen sei.

Die Aussage der ZeuginUBist in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es sich um die Ehefrau des Klägers handelt. Die Angaben der Zeugin decken sich jedoch auch insoweit mit den Angaben des ZeugerBBBfc welcher sich zwar an den streitgegenständlichen Vorgang nicht mehr erinnern konnte, jedoch bestätigte, das es sich bei der als Anlage K1 vorgelegten "Annahme einer Kundenreklamation" um seine Handschrift handele und er in dieser grundsätzlich das aufgeschrieben habe, was er mit dem Kunden be­ sprochen habe, aber auch das, was er aus eigener Wahrnehmung habe erkennen können. Habe der Zeuge BBB wie hier, vermerkt, dass keine Vorschäden erkennbar gewesen seien, so sei dies im Vorfeld bei Durchführung der Vorwäsche auch entsprechend der Fall gewesen.

Das Gericht hat daher keinen Grund, an der Glaubwürdigkeit der Zeugin L -Ji J zweifeln, zu­ 21309522/16 -Seite 8 mal sich ihre Angaben auch im Übrigen weitgehend mit denen der anderen Zeugen decken. bb) Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts auch folgen­ der Schadenshergang innerhalb der Waschstraße fest:

Das Fahrzeug des Klägers wurde während des Waschvorgangs zwei Mal aus der Schleppkette herausgehoben und konnte so nach rechts aus der Schleppkette herausrollen, dass das Fahr­ zeug schräg in der Waschstraße stand. Dies aufgrund der infolge des Ausschaltens der Zündung eingreifenden Parksperre des klägerischen Fahrzeuges. Dabei kam es jedenfalls in einem Fall zu einer Kollision des Fahrzeugs mit einem Bauteil der Waschanlage und zwar im Bereich des rech­ ten Kotflügels. Nach dem ersten Vorfall setzte der Kläger den Waschvorgang dennoch fort und brachte das Fahrzeug zurück in die Schleppkette. Bei dem zweiten Vorfall wurde das Fahrzeug gerade im hinteren Bereich von einer Waschbürste gereinigt. Nach dem zweiten Vorfall wurde die Waschanlage hochgefahren und der Kläger verließ mit seinem Fahrzeug die Waschanlage, ohne den Waschvorgang nochmals fortzusetzen oder zu beenden. .

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht aus. folgenden Gründen mit der nach § 286 ZPO erforderlichen persönlichen Gewissheit Amtsgericht München, 213 C 9522/16, Entscheidung vom 09.07.2018 [IWW-Abruf 204397, Urteilsvolltext]

e das Fahrzeug gerade im hinteren Bereich von einer Waschbürste gereinigt. Nach dem zweiten Vorfall wurde die Waschanlage hochgefahren und der Kläger verließ mit seinem Fahrzeug die Waschanlage, ohne den Waschvorgang nochmals fortzusetzen oder zu beenden. .

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht aus. folgenden Gründen mit der nach § 286 ZPO erforderlichen persönlichen Gewissheit von dem oben dargelegten Geschehensablauf überzeugt: (1) Der Kläger hat in seiner persönlichen Anhörung angegeben, dass er das Fahrzeug in die Waschstraße hineingefahren, die Automatik auf "N" gestellt und den Motor abgestellt habe. Der Zeuge SBkhabe zu ihm lediglich gesagt, dass er bitte weiterfahren solle, ein weiterer Hinweis sei nicht erfolgt. Das Fahrzeug sei sodann einige Meter in der Schleppkette mitgeschleppt wor­ den. Plötzlich habe sich das Fahrzeug nach rechts bewegt. Das Schleppband sei weitergelaufen und das Fahrzeug des Klägers habe sich vorne weiter nach rechts bewegt und sei in der Folge mit dem rechten Kotflügel an eine Säule gestoßen. Aus Panik, da das Band weitergerollt sei, ha­ be der Kläger mehrfach die Hupe betätigt, bis ein Mitarbeiter der Beklagten den Notausknopf ge­ drückt und so die Waschstraße zum Stehen gebracht habe. Der Kläger sei sodann ausgestiegen und habe auch gesehen, dass das Fahrzeug vorne rechts beschädigt gewesen! sei, da es mehre­ re Kratzer am rechten Kotflügel aüfgewiesen habe, wobei man weiß-grauen Läckabriebe der An­ lage an dem Kotflügel gesehen habe.

Dem Kläger sei sodann versichert worden, dass dies nicht noch einmal pausieren würde, so dass sich der Kläger zur Fortsetzung des Waschvorgangs entschied und das Fahrzeug wieder in die Spur hineinfuhr. Nach kurzer Zeit Sei dasselbe nochmals passiert. Das Auto sei wieder 213 C 9522/16 -Seite 9 nach .rechts hinausgefahren und irgendwann wieder schräg gestanden. Auch sei der Wagen er­ neut vorne rechts gegen irgendein Bauteil der Waschstraße gefahren mit der Folge, dass sich der Schaden am rechten Kotflügel verstärkt. Es hätten sich gerade die Bürsten am Auto befun­ den, als der Kläger gehört habe, wie es hinten krachte und sah, dass hinten die Bürsten nach un­ ten gedrückt und das Auto eingeklemmt wurde. Der Scheibenwischer an der Heckscheibe sei dann nach unten abgebrochen. Nach mehrfachem Hupen des Klägers sei erneut der Notausknopf gedrückt. Da sich das Fahrzeug kurz vor dem Ende der Waschstraße befunden habe, ha­ be der Kläger nicht mehr weiterfahren wollen, so dass die Anlage hochgefahren wurde und der Kläger mit seinem Fahrzeug hinausfahren konnte. (2) Diese Angaben des Klägers wurden insbesondere von dem Zeugenweitgehend be­ stätigt. Dieser konnte sich an den hier streitgegenständlichen Waschvorgang deswegen noch sehr gut erinnern, da er sich zwei Fahrzeuge hinter dem Kläger im Fahrzeug seiner Chefin in der Waschstraße befunden und diese ebenfalls durchlaufen habe. Der Zeuge' BBB schilderte zu­ dem auch, dass er bei einem der beiden VoAmtsgericht München, 213 C 9522/16, Entscheidung vom 09.07.2018 [IWW-Abruf 204397, Urteilsvolltext]

e. (2) Diese Angaben des Klägers wurden insbesondere von dem Zeugenweitgehend be­ stätigt. Dieser konnte sich an den hier streitgegenständlichen Waschvorgang deswegen noch sehr gut erinnern, da er sich zwei Fahrzeuge hinter dem Kläger im Fahrzeug seiner Chefin in der Waschstraße befunden und diese ebenfalls durchlaufen habe. Der Zeuge' BBB schilderte zu­ dem auch, dass er bei einem der beiden Vorfälle einen lauten Knall habe hören können und davon ausgehe, dass dieser Knall von einem Rad des Wagens gekommen sei, als das Fahrzeug aus der Spür herausgefahren sei. Der Zeuge OHB bestätigte insbesondere auch, dass er gesehen habe, dass das Fahrzeug des Klägers jedenfalls beim zweiten Vorfall mit dem vorderen rechten Kotflügel seitlich mit dem Frischwasserbogen kollidierte. cc) Der Sachverständige 1Hl11Bltat in seiner mündlichen Anhörung vom 09:07.2018 nach der durchgeführten Beweisaufnahme in nachvollziehbar dargelegter Abkehr zu seinen Ausführungen im schriftlichen Gutachten plausibel folgendes ausgeführt: (a) Nach der Beweisaufnahme und äuch aufgrund der Angaben in der persönlichen Anhörung des Klägers habe sich ergeben, dass der Waschvorgang nach dem ersten Anstoß fortgesetzt und gerade nicht von vorne begonnen wurde. Hierin läge ein ganz gravierender Unterschied, da der Sachverständige in seiner schriftlichen Begutachtung zunächst davon ausgegangen sei, dass der Waschvorgang komplett erneut gestartet wurde.

Da eine Krafteinwirkung von links hier ausscheide, könne ein nach rechts geratenes Fahrzeug nur mit der Schleppkette in Verbindung gebracht werden kann. Daher komme es hier maßgeblich auf diese Schleppkette an. Bei einem Fahrzeug der vorliegenden Art gäbe es in diesem Zusam­ menhang folgende Sonderproblematik: Es handele sich um ein Automatikgetriebe. Früher habe es gereicht, wenn man den Nutzern gesagt habe, sie sollen den Motor ausschalten und die Auto­ matik auf "N" wie neutral stellen, um zu vermeiden, dass infolge eines Bremseffekts das Fahr213 C 9522/16

- Seite 10 z z ■ v zeuci aufgrund der Blockade kurzfristig nicht mitgeschleppt und der vordere linke Reifen hoch auf die Schlepprolle gezogen wird. Bei den modernen Fahrzeugen sei es damit jedoch nicht getan.

Bei den neueren Fahrzeugen spiele immer noch eine Rolle, dass im Falle des Ausschaltens der Zündung eine sogenannte Parksperre greife. Solange das Fahrzeug stehe, sei es egal, ob die Zündung an oder aus ist. Sobald das Fahrzeug aber geschleppt werde, mache es einen erhebli­ chen Unterschied. Sei die Zündung noch an und die Parksperre entsprechend ausgeschaltet, könne das Fahrzeug ohne weiteres mitgeschleppt werden. Sobald jedoch das Fahrzeug ge­ schleppt und die Zündung ausgeschaltet werde, trete ein Bremseffekt ein und das vordere Rad werde auf die Schlepprolle gezogen und drehe sich leicht nach rechts ein. Aufgrund der von hin­ ten wirkenden Kräfte der Sicherheitsrolle gerate das Fahrzeug dann von der Schleppkette aus hach rechts herunter. Dies setze jedoAmtsgericht München, 213 C 9522/16, Entscheidung vom 09.07.2018 [IWW-Abruf 204397, Urteilsvolltext]

das Fahrzeug ohne weiteres mitgeschleppt werden. Sobald jedoch das Fahrzeug ge­ schleppt und die Zündung ausgeschaltet werde, trete ein Bremseffekt ein und das vordere Rad werde auf die Schlepprolle gezogen und drehe sich leicht nach rechts ein. Aufgrund der von hin­ ten wirkenden Kräfte der Sicherheitsrolle gerate das Fahrzeug dann von der Schleppkette aus hach rechts herunter. Dies setze jedoch auch voraus, dass die Zündung in dem Moment wieder eingeschaltet werde, in dem das Fahrzeug mit dem vorderen linken Reife auf der Schlepprolle stehe, da das Fahrzeug nur dann von der Schlepprolle herunter gerate.

Im vorliegenden Fall habe es folglich eine entsprechende Verzögerung durch Eingreifen der Park­ sperre geben müssen. Eine andere Variante sei hier deshalb nicht denkbar, da die Reifen in einer Art Wanne lägen, da die Schleppketten links und rechts eine Höhe von etwa 5 - 6 cm hätten. Die­ ser Rand müsse überwunden werden, was nur durch eine Verzögerung erfolgen könne. Zwar könne eine solche Verzögerung durch unterschiedlichstes Abbremsen des Fahrzeugs hervorge­ rufen werden. Im vorliegenden Fall könne sich der Sachverständige jedoch grundsätzlich nur zwei Möglichkeiten vorstellen, entweder durch Bremsen oder durch ein Ein- und Ausschalten der sogenannten Parksperre. Angesichts des geschilderten Sachverhalts sei hier nach den Ausfüh­ rungen des Sachverständigen im Ergebnis von einem Eingreifen der Parksperre, mithin also ei­ nem Aus- und wieder Einschalten der Zündung, auszugehen, da sich auch nur so erklären lasse, dass es vorliegend zwei Mal hintereinander zu einem entsprechenden Vorfall gekommen sei.

Im Ergebnis sei das Problem hier, dass die modernen Fahrzeuge zu lang für die handelsüblichen Waschstraßen seien. Da die Radstände der Fahrzeuge immer größer würden, seien die Fahr­ zeuge letztlich zu lang für den gedachten Sicherheitsaspekt. In diesen Fällen werde die eigentlich der Sicherheit dienende Konstruktion zu einem Problem, dass das Fahrzeug aus der Kette trage.

Fahrzeuge, die so lang wie das hiesige seien, würden gerade nicht mehr in die Schlepprolle hineinfallen, sodass nichts passieren könne, sondern das Vorderrad bleibe eben auf der Schlepprol­ le stehen, sodass die von hinten durch die Sicherheitsrolle auf das Fahrzeug einwirkenden Kräfte das Fahrzeug aus der Rolle heraustragen und dieses nicht in der Rolle halten können. Dies be­ dingt durch die Tatsache, dass auch ein automatischer Lenkeinschlag nach rechts stattfinde durch das Tragen des Fahrzeugs auf die vordere Schlepprolle.

213 0 9522/16 -Seite 11 (b) Die Ausführungen des Sachverständigen sind nachvollziehbar und widerspruchsfrei anhand der zutreffenden Anknüpfungstatsachen dargelegt, so dass Zweifel an der Richtigkeit und Voll­ ständigkeit des Gutachtens nicht bestehen. Das Gericht folgt den Ausführungen des Sachver­ ständigen daher vollumfänglich. Der Sachverständige hat auch nachvollziehbar dargelegt, dass und aus welchen Gründen sich hier massive UnteAmtsgericht München, 213 C 9522/16, Entscheidung vom 09.07.2018 [IWW-Abruf 204397, Urteilsvolltext]

gen des Sachverständigen sind nachvollziehbar und widerspruchsfrei anhand der zutreffenden Anknüpfungstatsachen dargelegt, so dass Zweifel an der Richtigkeit und Voll­ ständigkeit des Gutachtens nicht bestehen. Das Gericht folgt den Ausführungen des Sachver­ ständigen daher vollumfänglich. Der Sachverständige hat auch nachvollziehbar dargelegt, dass und aus welchen Gründen sich hier massive Unterschiede zwischen der schriftlichen und der mündlichen Gutachtenserstattung ergeben. Dies ist plausibel insbesondere auf die erst nach Er­ stattung des schriftlichen Gutachtens durchgeführte Beweisaufnahme zurückzuführen. cc) Dem Kläger als Geschädigten ist es mithin gelungen nachzuweisen, dass die Schadensursa­ che hier allein und ausschließlich aus dem Verantwortungsbereich des Waschstraßenbetreibers herrühren kann, da der Schaden in der Waschstraße und im Ergebnis auch durch dieselbe verur­ sacht worden ist, vgl. dazu auch u.a.: BGH NJW-RR 1993, 795; OLG Düsseldorf NJW-RR 2004, 962; OLG Koblenz NJW-RR 1995, 1135; OLG Hamburg DAR 1984, 260; OLG Hamm NJW-RR 2002, 1459).

Der Kläger wurde auch, unstreitig nicht auf die hier gegebene besondere Problematik der Park­ sperre hingewiesen (s.u.).

c) Gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB ist zu vermuten, dass die Beklagte diese Pflichtverletzung zu ver­ treten hat. Der Beklagten ist der entsprechende Entlastungsbeweis nicht gelungen. aa) Die Beklagte hat bereits nicht vorgetragen, dass ihre Mitarbeiter den Kläger vor Einfahren in die Waschstraße auf die Besonderheiten der Benutzung mit einem entsprechend modernen Fahrzeug hingewiesen hätten. Auch befindet sich ein solcher Hinweis nicht unter den allgemei­ nen, an der Einfahrt befindlichen Hinweisen. Ausweislich Anlage B1 wird im Einfahrtsbereich der Waschanlage der Nutzer auf Folgendes hingewiesen: "Gang raus, Automatik 'N', Motor abstellen, Nicht lenken, Nicht bremsen".

Ein Hinweis darauf, dass bei modernen Automatikfahrzeugen mit Pai ksperre die Zündung eingeschaltet bleiben muss, fehlt hingegen, im Gegenteil, der weiterhin lesbare Hinweis "Motor abstellen" birgt bei der Benutzung der Waschanlage mit einem modernen Fahrzeug der vorliegenden Art gerade die erhebliche Gefahr einer Beschädigung durch unsach­ gemäße Benutzung im Falle des Wiedereinschaltens der Zündung. Auch das Einschalten des Getriebes auf "N" hindert ausweislich der Ausführungen des Sachverständigens das Eingreifen der Parksperre nicht. bb) Der Beklagten ist es auch zuzumuten, sich laufend über den neuesten Stand der Technik zu informieren und die Kompatibilität der Anlage mit den neuen Fahrzeugen zu überprüfen.

Im Übri­ 213 C 9522/16 -Seite 12 gen lässt die Tatsache, dass offenkundig - ohne Erfolg - versucht wurde, den Hinweis "Motor abstellen" zu entfernen, auch darauf schließen, dass der Beklagten die streitgegenständliche Pro­ blematik bekannt gewesen ist, zumal die ZeugenbHb und^H^ bestätigten, dass bereits in der Zeit vor dem hier streitgegenständlichen Vorfall mehrfach FahrzeugAmtsgericht München, 213 C 9522/16, Entscheidung vom 09.07.2018 [IWW-Abruf 204397, Urteilsvolltext]

u überprüfen. Im Übri­ 213 C 9522/16 -Seite 12 gen lässt die Tatsache, dass offenkundig - ohne Erfolg - versucht wurde, den Hinweis "Motor abstellen" zu entfernen, auch darauf schließen, dass der Beklagten die streitgegenständliche Pro­ blematik bekannt gewesen ist, zumal die ZeugenbHb und^H^ bestätigten, dass bereits in der Zeit vor dem hier streitgegenständlichen Vorfall mehrfach Fahrzeuge nach rechts aus der Schleppkette hinausgezogen worden waren. cc) Da die gegenständliche Waschstraße über eine Schleppkette verfügte, deren Sicherheitsvor­ kehrungen für die großen Radstände moderner Autos der vorliegenden Art im Ergebnis nicht ge­ eignet sind, entsprach die Waschstraße auch nicht dem neuesten Stand der Technik:

d) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist vorliegend auch kein haftungsreduzierendes Mitver­ schulden des Klägers gern. § 254 BGB zu berücksichtigen.

Zwar ist ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen £■■■& davon auszugehen, dass der Kläger bei Eingreifen der Parksperre in dem Moment, als das Fahrzeug mit dem linken Vorderrad auf die Schlepprolle getragen wurde, die Zündung wieder eingeschaltet hat. Jedoch konnte und musste der Kläger nicht wissen, dass aufgrund der Länge des Fahrzeugs sowie der Größe der Radabstände dies dazu führen würde, dass das Fahrzeug aufgrund des "Schutzeffekts' der Sicherheitsrolle aus der Schleppkette heraus und nach rechts getragen werden würde.

Vieimehr darf der Kläger insoweit darauf vertrauen, dass er von dem Betreiber der Anlage über die zu beachtenden Verhaltensregeln vor Einfahren in die Waschstraße hinreichend informiert wird, vgl. BHG aaO. Im Übrigen enthielten die allgemeinen Hinweise an der Einfahrt der Wasch­ straße gerade die Anweisung, die Automatik auf "N" stellen und den Motor abzustellen. Hieran hat sich der Kläger gehalten. Insoweit ist daher seitens des Klägers von einer Handlung im Affekt auszugehen, welche ein Mitverschulden nicht zu begründen vermag.

e) Damit hat die Beklagte dem Kläger alle kausal durch ihre Pflichtverletzung entstandenen Schä­ den zu ersetzen. aa) Ausweislich der Angaben des Klägers in der persönlichen Anhörung sowie der Angaben der Zeugen ■■^und HHb steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Fahrzeug des Klägers während des streitgegenständlichen Waschvorgangs zwei Mal aus der Schleppkette her­ aus und nach rechts getragen wurde. Dabei kam es jedenfalls bei einem der beiden Male zu ei­ nem Anstoß des Fahrzeugs vorne rechts. Dies hat der Zeuge S^Hbbestätigt. Auch dessen An­ gaben waren in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Ferner deckten sie sich weitgehend mit den Angaben des Klägers. Da der Zeuge als Mitarbeiter der Beklagten gerade in deren Lager stehend anzusehen ist, bestehen an seiner Glaubwürdigkeit insoweit keine Zweifel.

213c 9522/16 -Seite 13 ß.* bb) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ergibt sich vorliegend ein Gesamtschaden in Höhe von 2.653,98 EUR. Den darüber hinaus geltend gemachten Schaden kann der KläAmtsgericht München, 213 C 9522/16, Entscheidung vom 09.07.2018 [IWW-Abruf 204397, Urteilsvolltext]

en sie sich weitgehend mit den Angaben des Klägers. Da der Zeuge als Mitarbeiter der Beklagten gerade in deren Lager stehend anzusehen ist, bestehen an seiner Glaubwürdigkeit insoweit keine Zweifel.

213c 9522/16 -Seite 13 ß.* bb) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ergibt sich vorliegend ein Gesamtschaden in Höhe von 2.653,98 EUR. Den darüber hinaus geltend gemachten Schaden kann der Kläger hingegen nicht ersetzt verlangen. (1) Ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen kann nur ein Teil der geltend gemachten Schäden kausal auf die Vorfälle in der Waschstraße zurückgeführt werden.

Der Sachverständige L . '~ führt insoweit plausibel und nachvollziehbar aus: (a) Die Beschädigung an dem Kotflügel rechts über dem Vorderrad könne hier plausibel auf den geschilderten Anstoß zurückgeführt werden, wenn das Rad nach rechts eingeschlagen und das Fahrzeug nach rechts herausgetragen werde. Es sei hier auch möglich, dass die Felge etwa an einer Schwellerbürste am Anfang vorbeigeschrammt sei. Es sei möglich, dass es sich hier um einen harten Gegenstand in der Waschanlage gehandelt habe, es sei aber auch nicht ausge­ schlossen, dass die Beschädigung woanders herrühre. (b) Auch den gesamten Heckschaden einschließlich der Deformation des Heckwischers konnte der Sachverständige mit der Dachbürste in Einklang bringen und einem etwaigen Vorfall in der Waschstraße zuordnen.

(c) Die Beschädigung an der Motorhaube, also die dort nicht in jeder Position sichtbare, aber vor­ handene Delle, konnte der Sachverständige hingegen nicht mit dem geschilderten Vorfall in Ein­ klang bringen. Es handele sich eher um eine punktuelle Krafteinwirkung von oben, etwa gleichzu­ setzen mit einem Fingerdruck. Das Bürstenrohr verlaufe quer über die Motorhaube und sei nicht in der Lage, punktuelle Schäden der hier vorliegenden Art zu verursachen. Auch bei gebündelten Borsten würde ein anderes Schadensbild entstehen, als es hier zu sehen sei (cl) Selbiges gelte für den Dachspoiler. Der hier sichtbare Kratzer sei in Bogenform. So wie dieser Kratzer ausgeprägt sei, bedürfe es einer Krafteinwirkung, die sich bogenförmig nach rechts be­ wege. Eine Dachbürste und deren Borsten können eine entsprechende Beschädigung nicht her­ vorrufen.

Ein solcher Kratzer sei weder mit der Waschanlage als solcher noch mit dem hier mög­ licherweise abgerissenen Scheibenwischer in Einklang zu bringen. (e) Angesichts der Aussage des Zeugen Ofl , welcher einen lauten Knall hörte und diesen auf das Rad zurückführte, welches aus der Spur herausfuhr, sowie der überzeugenden Angaben der Zeugin (■■B zur Schadensfreiheit des streitgegenständlichen Fahrzeugs vor Beginn des Waschvorgangs ist das Gericht davon überzeugt, dass auch der Schaden an der rechten vorde­ ren Felge kausal auf die streitgegenständlichen Vorfälle in der Waschstraße der Beklagten zu213 C 9522/16

- Seite 14 ■rückzuführen und die hierfür anfallenden Reparatur-ZAustauschkösten ersatzfähig sind. (f) Alles in allem fallen Amtsgericht München, 213 C 9522/16, Entscheidung vom 09.07.2018 [IWW-Abruf 204397, Urteilsvolltext]

zur Schadensfreiheit des streitgegenständlichen Fahrzeugs vor Beginn des Waschvorgangs ist das Gericht davon überzeugt, dass auch der Schaden an der rechten vorde­ ren Felge kausal auf die streitgegenständlichen Vorfälle in der Waschstraße der Beklagten zu213 C 9522/16

- Seite 14 ■rückzuführen und die hierfür anfallenden Reparatur-ZAustauschkösten ersatzfähig sind. (f) Alles in allem fallen aus Sicht des Sachverständigen für die Reparatur von Kotflügel und Heck­ schaden Reparaturkosten in Höhe von 1.646,55 € netto an, wobei der Sachverständige hier die im Kostenvoranschlag genannten Beträge zugrunde gelegt hat, da diese der Höhe nach nicht zu beanstanden seien. Ein Austausch der Felge würde einen weiteren Aufwand von 318,43 € netto an Materialkosten sowie nochmals 40,00 € netto Arbeitsaufwand bedeuten.

In diesem Umfang steht dem Kläger mithin ein Anspruch auf Zahlung des zur Herstellung des un­ beschädigten Zustandes erforderlichen Geldbetrages gern. § 249 Abs. 2 BGB zu. (2) Auch die für das außergerichtliche Sachverständigengutachten entstandenen Kosten in Höhe von 649,00 EUR brutto stellen einen ersatzfähigen Schaden dar. Diese wurde der Höhe nach auch nicht bestritten. (3) Nicht ersatzfähig, da nicht kausal auf die streitgegenständlichen Vorfälle zurückführbar sind hingegen nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen OHM! etwaige Schäden am Dachspoiler und auf der Motorhaube (s.o.).

3. Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB.

4. Zudem hat der Kläger gegen den Beklagten grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten gern. §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB.

Allerdings besteht dieser Anspruch nicht in der geltend gemachten Höhe, da auch der Anspruch in der Hauptsache nur in Höhe von 2.653,98 EUR begründet ist. Lediglich in dieser Höhe war die außergerichtliche Beauftragung eines Rechtsanwalts zweckmäßig. Hätte der Kläger von Anfang an nur einen Betrag in dieser Höhe geltend gemacht, so wären lediglich Kosten in Höhe von 334/5 EUR entstanden. Diese kann der Kläger von dem Beklagten ersetzt verlangen. Darüber hinaus besteht eine Erstattungspflicht hingegen nicht.

Der Insoweit geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO.

213CS522/16 -Seite 15 III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

IV. Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach § 3 ZPO.

213 C 9522/16 - Seite 16 Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zuläs­ sig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszu­ ges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht München I Prielmayerstraße 7 80335 München einzulegen.

Die FrisAmtsgericht München, 213 C 9522/16, Entscheidung vom 09.07.2018 [IWW-Abruf 204397, Urteilsvolltext]

sbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zuläs­ sig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszu­ ges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht München I Prielmayerstraße 7 80335 München einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelas­ sen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Amtsgericht München Paceilistraße 5 80333 München einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mit­ teilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann­ ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwalt­ liche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

213c9522/16 -Seite 17 Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Per­ son versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder

- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwal■ tungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hin­ sichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektrAmtsgericht München, 213 C 9522/16, Entscheidung vom 09.07.2018 [IWW-Abruf 204397, Urteilsvolltext]

ntwortenden Per­ son versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder

- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwal■ tungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hin­ sichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das be­ sondere elektronische Behördenpöstfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERW) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

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