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Das Amtsgericht München hat Schadensersatzansprüche aufgrund der Beschädigung eines Fahrzeugs in einer Waschstraße dem Grunde nach für begründet erachtet, nachdem die Beklagte als Betreiberin der Waschstraße eine Haftung vollumfänglich abgelehnt hatte. Die Entscheidung stützte sich auf eine umfangreiche Beweisaufnahme, einschließlich eines Sachverständigengutachtens und Zeugenvernehmungen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |