Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Landsberg v. 12.06.2018: Zur Erstattungsfähigkeit von Reparaturkosten nach Sachverständigengutachten und Kosten der Akteneinsicht nach Verkehrsunfall




Das Amtsgericht Landsberg (Urteil vom 12.06.2018 - 1C 186/18) hat entschieden:

   Der Geschädigte darf auf die in einem eingeholten Sachverständigengutachten kalkulierten Arbeitsschritte und das hierfür benötigte Material zur Schadensbeseitigung vertrauen und einer Werkstatt den Auftrag erteilen, gemäß Gutachten zu reparieren. Die Erforderlichkeit der Kosten richtet sich nach einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung. Kosten für die Beiziehung der polizeilichen Akte sind ebenfalls erstattungsfähig, auch wenn die Eintrittspflicht der Versicherung innerhalb der gesetzten Frist anerkannt wurde.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Reparaturkosten und Reparatur-Werkstatt
und
Sachverständigengutachten nach einem Unfallschaden - Kfz-Sachverständiger


Gründe:


Tatbestand Die Klägerin macht restliche Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls geltend, der sich am 22.11.2017 gegen 12:15 Uhr in Landsberg am Lech ereigne­ te.

Durch den Unfall wurde das Fahrzeug der Klägerin mit dem amtl. Kennzeichen er­ heblich beschädigt. Am Unfall beteiligt war das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug mit dem amtl. Kennzeichen Der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs fuhr mit diesem aus Unacht­ samkeit unter Missachtung der bestehenden Vorfahrtregelung auf die bevorrechtigte Straße ein und kollidierte mit dem dort befindlichen, bevorrechtigten klägerischen Fahrzeug.

Mit Schreiben vom 04.01.2018 forderte die Klägerin die Beklagte auf, ihre Eintrittspflicht bis späte­ stens 18.01.2018 zu bestätigten. Ebenfalls am 04.01.2018 stellte die Klägerin bei der zuständigen PI Landsberg am Lech einen Antrag auf Akteneinsicht. Die Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 08.01.2018 ihre Eintrittspflicht. Die vollumfängliche Haftung der Beklagten ist seither dem Grunde nach unstreitig. Am 08.01.2018 ging bei der Klagepartei die Ermittlungsakte zum Zwecke der Ak­ teneinsicht ein.

Die Klägerin holte vor der Reparatur ein Gutachten ein. Anschließend wurde der Schaden am klä­ gerischen Fahrzeug durch die markengebundene Fachwerkstätte, die Fa. beseitigt. Im Rahmen der Reparatur wurde ei­ ne Verbringung des Fahrzeugs tatsächlich ourcngeführt. Die Fa. . "

- verfügt über keine eigene Lackiereinrichtung. Die Instandsetzung erfolgte nach den Vorgaben des Gutachtens vom 24.11.2017. Hierfür wurden der Klägerin Kosten in Höhe von 13.880,75 € netto in Rechnung gestellt.

Die Beklagte brachte von dem Gesamtschaden Einzelschadenspositionen unter Verweis auf einen von ihr In Auftrag gegebenen Prüfbericht vom 19.01.2018 in Abzug. In Bezug auf die in Ab­ zug gebrachten Abschleppkosten erklärte die Beklagte mit Schriftsatz vom 16.04.2018, dass die­ se nicht weiter bestritten werden.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe zu Unrecht Einzelpositionen in Abzug ge­ bracht. Mitunter habe die Klägerin darauf vertrauen dürfen, dass es sich bei den im Gutachten ausgewiesenen Positionen um die unfallbedingt erforderlichen ReparaturkAmtsgericht Landsberg, 1C 186/18, Entscheidung vom 12.06.2018 [IWW-Abruf 202232, Urteilsvolltext]

die in Ab­ zug gebrachten Abschleppkosten erklärte die Beklagte mit Schriftsatz vom 16.04.2018, dass die­ se nicht weiter bestritten werden.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe zu Unrecht Einzelpositionen in Abzug ge­ bracht. Mitunter habe die Klägerin darauf vertrauen dürfen, dass es sich bei den im Gutachten ausgewiesenen Positionen um die unfallbedingt erforderlichen Reparaturkosten handle.

Die Klägerin beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.598,78 € nebst Zinsen hieraus in Hö­ he von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2018 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt:

' 1 C 186/18 - Seite 3 Klageabweisung. Die Beklagte behauptet, es sei unfallbedingt weder eine Probefahrt, noch eine Fahrzeugreinigung erforderlich gewesen. Auch seien keine unfallbedingten Entsorgungskosten angefallen.

Die Beklagte ist der Auffassung, es seien lediglich Reparaturkosten in Höhe von 11.483,81 € netto erforderlich gewesen. Die im Gutachten angesetzten Verbringungskosten seien überhöht. Zudem seien diverse im Gutachten angesetzte Arbeitspositionen, Lackierkosten und Ersatzteile in Höhe von insgesamt 2.268,44 € netto nicht notwendig gewesen. Bezüglich der Verbringungskosten scheide ein Erstattungsanspruch auch deshalb aus, da es an einer werkvertraglichen Verpflich­ tung der Klägerin fehle, eine Zahlung an die Werkstatt zu leisten. Es sei auch nicht möglich, ne­ ben der Hauptposition "Schiebetür" weitere damit in Zusammenhang stehende Tätigkeiten einzeln zu berechnen. Schließlich habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die polizeiliche Akteneinsicht, da die Beklagte innerhalb der klägerseits gesetzten Frist ihre Eintritts­ pflicht anerkannt habe.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf die Sitzungsnie­ derschrift der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2018, sowie die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf restlichen Schadensersatz in Höhe von 2.598,78 € aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis gern. § 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, § 823 Abs. 1, 2 BGB i. V.m. §249 BGB i. V.m. § 115 VVG. 1.

Die vollumfängliche Eintrittspflicht der Beklagten für die am klägerischen Fahrzeug unfallbedingt entstandenen Schäden ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig. Streit besteht le­ diglich in Bezug auf die Höhe der zu ersetzenden Reparaturkosten.

Die Klägerin hat vorliegend einen Anspruch auf restlichen Schadensersatz in Höhe von 2.598,78 €.

Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte den zur Herstellung erforderlichen Geldbe­ trag verlangen, damit die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte, wenn wegen der Be­ schädigung einer Sache Schadenserzsatz zu leisten ist.

Unter Zugrundlegung der schadensrecAmtsgericht Landsberg, 1C 186/18, Entscheidung vom 12.06.2018 [IWW-Abruf 202232, Urteilsvolltext]

rsatz in Höhe von 2.598,78 €. Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte den zur Herstellung erforderlichen Geldbe­ trag verlangen, damit die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte, wenn wegen der Be­ schädigung einer Sache Schadenserzsatz zu leisten ist.

Unter Zugrundlegung der schadensrechtlichen Grundsätze darf die Klägerin als Geschädigte die Kosten, die ihr bei der Reparatur unter Zugrundelegung des zuvor erholten Sachverständigengut­ achtens in Rechnung gestellt werden, als erforderliche Kosten zur Schadensbeseitigung im Sin­ ne der §§ 249 ff. BGB ansehen. Die Frage der Erforderlichkeit richtet sich danach, ob ein verstän­ dig und wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten die Kosten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH, NJW 2007, 2758). Bei der Prüfung, ob der Ge­ schädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, ist näm­ lich eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, das heißt Rücksicht auf die spezi1 C 186/18

- Seite 4 eile Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Ein­ flussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH NJW 2014, 1947; BGH NJW 2014, 3151).

Grundsätzlich handelt es sich im Rahmen der subjektiven Schadensbetrachtung bei den in der Rechnung aufgeführten Kosten um einen aus Sicht des Geschädigten erforderlichen Herstel­ lungsaufwand (vgl. Oberlandesgericht München, Hinweisbeschluss vom 12.03.2015, Az.: 10 U 579/15 bezogen auf die Kosten eines Sachverständigengutachtens).

Des Weiteren wurde das Fahrzeug nach den Vorgaben des zuvor erholten Sachverständigengut­ achtens repariert. Die Klägerin durfte als Geschädigte nach der oben angesprochenen subjektbe­ zogenen Schadensbetrachtung darauf vertrauen, dass die in dem von ihr eingeholten Sachver­ ständigengutachten kalkulierten Arbeitsschritte und das hierfür benötigte Material zur Schadens­ beseitigung erforderlich sind und darf demgemäß - wie hier - einer Werkstatt den Auftrag ertei­ len, gemäß Gutachten zu reparieren (BGH, NJW, 302, 304; AG Düsseldorf, 21.11.2014 - 37 C 11789/11).

Dies gilt sowohl für die restlichen Reparaturkosten in Höhe von 2.396,94 € netto, als auch die restlichen Abschleppkosten in Höhe von 189,84 € netto, die allesamt im Gutachten vom 24.11.2017 ausdrücklich enthalten und in der gleichen Höhe in der streitgegenständlichen Rech­ nung ausgewiesen sind. Ebenfalls zu erstatten sind die Kosten für die Beiziehung der polizeili­ chen Akte in Höhe von 12,00 € a)

Die Verbringungskosten sind in voller Höhe erstattungsfähig. Unstreitig wurde der Transport zum Lackierbetrieb von der von der Klägerin beauftragten Werk­ stätte durchgeführt. Unstreitig verfügte die beauftragte Werkstätte auch über keinen eigenen Lackierbetrieb.

Bei den angesetzten Verbringungskosten handelAmtsgericht Landsberg, 1C 186/18, Entscheidung vom 12.06.2018 [IWW-Abruf 202232, Urteilsvolltext]

tatten sind die Kosten für die Beiziehung der polizeili­ chen Akte in Höhe von 12,00 € a)

Die Verbringungskosten sind in voller Höhe erstattungsfähig. Unstreitig wurde der Transport zum Lackierbetrieb von der von der Klägerin beauftragten Werk­ stätte durchgeführt. Unstreitig verfügte die beauftragte Werkstätte auch über keinen eigenen Lackierbetrieb.

Bei den angesetzten Verbringungskosten handelt es sich auch um den erforderlichen Herstel­ lungsaufwand. Wie bereits dargelegt, sind gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB diejenigen Aufwendun­ gen ersatzfähig, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschä­ digten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Den Kenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten bei der Schadensregulierung sind insofern regelmäßig Grenzen gesetzt, dies vor allem, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und das Fahrzeug in die Hände von Fachleuten gibt. Aus dem erholten Gutachten ergeben sich die Verbringungskosten, wie sie auch in der Rechnung angesetzt wurden. Zudem ist es gerichtsbekannt, dass in der Region bei markenge­ bundenen Fachwerkstätten typischerweise Verbringungskosten erhoben werden, so dass die Be­ klagtenpartei mit ihren pauschalen Einwänden in Bezug auf die Verbringungskosten nicht gehört werden kann. Die Beklagtenpartei bestreitet lediglich pauschal, dass der in der Rechnung ausge­ wiesene Verbringungsaufwand erforderlich gewesen sei, ohne sich mit den konkreten Rech­ nungspositionen auseinanderzusetzen. Demgegenüber hat die Klagepartei susbstantiiert darge­ legt und nachvollziehbar vorgetragen, wie die Höhe der Verbringungskosten konkret zustande ge­ kommen ist.

Die in Ansatz gebrachten Verbringungskosten sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden, vgl. § 287 ZPO. Aus dem erholten Gutachten ergeben sich die Verbringungskosten, wie sie auch in der Rechnung angesetzt wurden. Bereits unter Zugrundelegung einer subjektiven Schadensbe­ trachtung - wie hier geboten - ergeben sich aus Sicht der Klägerin keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verbringungskosten unangemessen hoch und nicht ortsüblich sind. Die Beklagtenpartei kann auch mit ihrem Einwand, dass die Werkstätte bei der Fahrzeugverbringung darauf achten müsse, dass keine Leerfahrten entstehen, nicht gehört werden. Auch hier ist der Einwand unbehelflich, weil nicht der Geschädigte, sondern der Schädiger, das Werkstattrisiko trägt. Derartige 1 C 186/18

- Seite 5 Umstände um die Verbringung des Fahrzeugs zur Lackiererei sind dem Einflussbereich des Ge­ schädigten gänzlich entzogen. Zudem wäre dies auch nicht praktikabel, wenn man den damit ver­ bundenen Arbeitsaufwand, die damit einhergehende erforderliche Koordination der Arbeitsabläufe und den Umstand, dass dann ein Mitarbeiter sozusagen vor Ort warten müsste, bis die Lackierar­ beiten vollständig fertiggestellt sind, berücksichtigt. Dass die Vermeidung von Leerfahrten eine Verringerung der Kosten mit sich bringen würde, erscheint dem Gericht daher fernliegendAmtsgericht Landsberg, 1C 186/18, Entscheidung vom 12.06.2018 [IWW-Abruf 202232, Urteilsvolltext]

wenn man den damit ver­ bundenen Arbeitsaufwand, die damit einhergehende erforderliche Koordination der Arbeitsabläufe und den Umstand, dass dann ein Mitarbeiter sozusagen vor Ort warten müsste, bis die Lackierar­ beiten vollständig fertiggestellt sind, berücksichtigt. Dass die Vermeidung von Leerfahrten eine Verringerung der Kosten mit sich bringen würde, erscheint dem Gericht daher fernliegend. b)

Soweit außergerichtlich die Ersatzfähigkeit der restlichen Abschleppkosten in Höhe von 189,84 € netto in Abrede gestellt wurde, erklärte die Beklagte mit Schriftsatz vom 16.04.2018, dass die Ab­ schleppkosten dem Grunde und der Höhe nach nicht weiter bestritten werden. Folglich handelt es sich nach dem unstreitigen Parteivortrag vorliegend um ersatzfähige Kosten i. S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. c)

Des Weiteren sind auch die Kosten für die polizeiliche Akteneinsicht in Höhe von 12,00 € von der Beklagten zu ersetzen. Die Beklagtenpartei dringt insoweit mit ihrem Einwand, dass die Beklagte innerhalb der klägerseits gesetzten Frist ihre Eintrittspflicht anerkannt habe und somit eine Ein­ trittspflicht für diese Kosten nicht bestehe, nicht durch. Denn mit Schreiben der Klagepartei vom 04.01.2018 wurde der Beklagten mitgeteilt, dass die Ermittlungsakte zur Haftungsklärung sowie im berechtigten Interesse einer Beschleunigung der Schadensregulierung angefordert worden sei. Zu diesem Zeitpunkt war die vollumfängliche Eintrittspflicht der Beklagten zwischen den Par­ teien auch noch nicht abschließend geklärt. Die Haftungsbestätigung der Beklagten ging am 08.01.2018 und damit am selben Tag wie die polizeiliche Akteneinsicht ein. Die Entstehung der Kosten für die Akteneinsicht sind somit unfallkausal angefallen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben der Klagepartei vom 04.01.2018. Die Erklärung der Klagepartei im Schreiben vom 04.01.2018 ist nämlich nicht dergestalt auszulegen, dass die Kosten für die Er­ mittlungsakte nur für den Fall anfallen, dass die Beklagte nicht innerhalb der gesetzten Frist die Haftung dem Grunde nach anerkennt. Die Mitteilung wird seitens des Gerichts so verstanden, dass sich die Klägerseite dazu bereit erklärte, für den Fall, dass die Haftungsbestätigung von der Beklagten eingeht, den Antrag auf Akteneinsicht - sofern noch möglich - unverzüglich zurückzu­ nehmen. Da der Eingang der Haftungsbestätigung und der Eingang der Ermittlungsakte jedoch zeitlich zusammenfielen, war eine Rücknahme des Antrags auf Akteneinsicht nicht mehr mög­ lich. Die hierfür entstandenen Kosten in Höhe von 12,00 € sind somit unfallbedingt angefallen. d)

Soweit beklagtenseits bestritten wird, dass unfallbedingt eine Probefahrt, sowie eine Fahrzeugrei­ nigung durchgeführt werden musste, ist dieses Bestreiten bereits unsubstantiiert. Insoweit wer­ den keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen vorgetragen, woraus sich ergeben könnte, dass hier unnötige Kosten abgerechnet wurden. Demgegenüber hat die Klagepartei auf das pauschale BestAmtsgericht Landsberg, 1C 186/18, Entscheidung vom 12.06.2018 [IWW-Abruf 202232, Urteilsvolltext]

angefallen. d) Soweit beklagtenseits bestritten wird, dass unfallbedingt eine Probefahrt, sowie eine Fahrzeugrei­ nigung durchgeführt werden musste, ist dieses Bestreiten bereits unsubstantiiert. Insoweit wer­ den keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen vorgetragen, woraus sich ergeben könnte, dass hier unnötige Kosten abgerechnet wurden. Demgegenüber hat die Klagepartei auf das pauschale Bestreiten der Beklagtenpartei substantiiert und nachvollziehbar vorgetragen, warum eine Probe­ fahrt durchaus erforderlich gewesen ist. Dass diverse Fahrzeugteile zu erneuern waren, ist zwi­ schen den Parteien unstreitig. Unbestritten blieb auch der Klägervortrag, dass der korrekte Einund Ausbau der Ersatzteile sich am kostengünstigsten im Rahmen einer Probefahrt überprüfen habe lassen, da so Fahrgeräusche oder sonstige akustische Auffälligkeiten schnell erkannt und behoben werden konnten. Zudem erkannte die Beklagte die Erforderlichkeit der Probefahrt dem Grunde nach auch an, indem sie die Kosten für die Probefahrt immerhin in Höhe von 55,60 € net­ to erstattete. Der Vortrag der Beklagtenpartei ist daher widersprüchlich, wenn in der Klageerwide­ rung nunmehr die Erforderlichkeit einer Probefahrt gänzlich bestritten wird.

Des Weiteren sind auch die Reinigungskosten in dem eingeholten Gutachten ausgewiesen, was bereits ein Indiz für die Erforderlichkeit einer Fahrzeugreinigung darstellt. Die Beklagtenseite ge­ 1 C 186/18

- Seite 6 nügt hingegen ihrer Darlegungs- und Beweisiast nicht, wenn sie lediglich pauschal die Erforder­ lichkeit der Reinigung bestreitet.

Fehl geht auch der Einwand, dass neben der Hauptposition "Schiebetür ersetzen" zu Unrecht weitere damit in Zusammenhang stehende Tätigkeiten einzeln berechnet worden seien. Auch hier bleibt der Vortrag der Beklagtenpartei nur vage und pauschal, ohne Anknüpfungspunkte für die Überprüfung der bestrittenen Rechnungspositionen zu liefern. Aufgrund des substantiierten Vor­ trags der Klagepartei hätte die Beklagtenpartei die Erforderlichkeit der Einzelpositionen auch sub­ stantiiert bestreiten müssen. Aus dem beklagtenseits vorgelegten Prüfbericht ergeben sich unab­ hängig von der Frage, ob eine pauschale Bezugnahme hierauf überhaupt ausreichend ist, auch keine weitergehenden Erkenntnisse.

Unbehelflich sind dabei auch die Hinweise auf werkvertragliche Regelungen. Denn vorliegend geht es nicht um die Frage, welche Kosten ein Werkunternehmer von einem Auftraggeber verlan­ gen kann. Zugrundezulegen sind vielmehr schadensrechtliche Grundsätze. Im Rahmen des Schadensrechts trägt wie dargelegt der Schädiger das Werkstattrisiko, sodass das Risiko von Mehraufwendungen ebenfalls zu Lasten des Schädigers geht.

Gleichermaßen verhält es sich in Bezug auf die Entsorgungskosten. Der bloße Hinweis der Be­ klagtenpartei, dass Altteile in der Regel von den Herstellern kostenfrei zurückgenommen würden, ist lediglich pauschal ohne Bezug zum konkreten Fall. Denn auch hier ist zu berücksichtigen, dass diese KosAmtsgericht Landsberg, 1C 186/18, Entscheidung vom 12.06.2018 [IWW-Abruf 202232, Urteilsvolltext]

das Werkstattrisiko, sodass das Risiko von Mehraufwendungen ebenfalls zu Lasten des Schädigers geht.

Gleichermaßen verhält es sich in Bezug auf die Entsorgungskosten. Der bloße Hinweis der Be­ klagtenpartei, dass Altteile in der Regel von den Herstellern kostenfrei zurückgenommen würden, ist lediglich pauschal ohne Bezug zum konkreten Fall. Denn auch hier ist zu berücksichtigen, dass diese Kosten bereits im Gutachten als erforderliche Instandsetzungskosten ausgewiesen waren. 2.

Ein Verstoß gegen die der Klägerin obliegende Schadensminderungspflicht ist nicht ersichtlich.

Ein solcher wurde bereits von der Beklagten nicht vorgetragen. Auch liegen dem Gericht keinerlei Anhaltspunkte vor, die auf einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht hindeuten wür­ den. Die Klägerin begehrt vorliegend Ersatz der im Rahmen der Reparatur tatsächlich angefalle­ nen Kosten. Der Geschädigte ist gerade nicht verpflichtet, Marktforschung durchzuführen. Weder gibt es Anhaltspunkte, dass hierein auffälliges Missverhältnis zwischen den üblichen Tarifen und den in Rechnung gestellten Tarifen vorliegt, noch werden Tatsachen auf Beklagtenseite vorgetra­ gen, welche eine Willkür bei der Preisbildung nahelegen.

Zudem erschöpfen sich die vorgenommenen Abzüge seitens der Beklagten in pauschal gehalte­ nen Begründungen, ohne Bezug zum konkreten Fall und ohne überhaupt zu behaupten, dass das vorgelegte Schadensgutachten unrichtig sei. Weshalb seitens der Beklagten die konkreten Abzü­ ge insbesondere der Höhe nach vorgenommen wurden, erschließt sich dem Gericht nicht. Inso­ weit enthält auch der Prüfbericht der Fa. auf den die Beklagte Bezug nimmt, keine nachvollziehbaren Ausführungen, geschweige denn Begründungen. 3.

Entgegen der Auffassung der Beklagtenpartei kommt es auch nicht darauf an, ob die Klägerin die Reparaturrechnung bereits bezahlt hat. Insoweit vermag der Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur "Reparatur gemäß Gutachten" nicht durchzugreifen. Denn diese Rechtspre­ chung bezieht sich lediglich auf die Darlegungslast in Bezug auf die Erstattungsfähigkeit eines Sachverständigenhonorars. Dies betrifft jedoch nicht den hier gegenständlichen Fall. Überdies genügte die Klägerin ihrer Darlegungslast vorliegend vollumfänglich, indem sie nicht lediglich auf das Gutachten und die damit übereinstimmende Rechnung verweist, sondern ausführlich und substantiiert zu den einzelnen Schadenspositionen Stellung nimmt. Auch aus diesem Grund hat die Klagepartei - im Gegensatz zur Beklagtenpartei- ihrer Darlegungs- und Beweislast vollum­ fänglich Rechnung getragen.

1 C 186/18 - Seite 7 4. Da der Abzug der Einzelpositionen zu Unrecht erfolgte, war der Klage vollumfänglich stattzuge­ ben. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf restlichen Schadensersatz in Höhe von 2.598,78 €.

II. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 286, 288, 291 BGB. III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit Amtsgericht Landsberg, 1C 186/18, Entscheidung vom 12.06.2018 [IWW-Abruf 202232, Urteilsvolltext]

agen.

1 C 186/18 - Seite 7 4. Da der Abzug der Einzelpositionen zu Unrecht erfolgte, war der Klage vollumfänglich stattzuge­ ben. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf restlichen Schadensersatz in Höhe von 2.598,78 €.

II. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 286, 288, 291 BGB. III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 S. 2 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zuläs­ sig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszu­ ges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Augsburg Am Alten Einlaß 1 86150 Augsburg einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelas­ sen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Amtsgericht Landsberg am Lech Lechstr. 7 86899 Landsberg am Lech einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mit­ teilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

' 1 C 186/18 - Seite 8 Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann­ ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwalt­ liche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronAmtsgericht Landsberg, 1C 186/18, Entscheidung vom 12.06.2018 [IWW-Abruf 202232, Urteilsvolltext]

rgeschrieben. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Per­ son versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwal­ tungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hin­ sichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das be­ sondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERW) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. gez.

Richterin Verkündet am 04.07.2018 gez. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Für die Richtigkeit der Abschrift Landsberg am Lech, 04.07.2018 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt

- ohne Unterschrift gültig

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