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Der Geschädigte darf auf die in einem eingeholten Sachverständigengutachten kalkulierten Arbeitsschritte und das hierfür benötigte Material zur Schadensbeseitigung vertrauen und einer Werkstatt den Auftrag erteilen, gemäß Gutachten zu reparieren. Die Erforderlichkeit der Kosten richtet sich nach einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung. Kosten für die Beiziehung der polizeilichen Akte sind ebenfalls erstattungsfähig, auch wenn die Eintrittspflicht der Versicherung innerhalb der gesetzten Frist anerkannt wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |