Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Bochum v. 18.05.2018: Zur Erstattungsfähigkeit tatsächlich angefallener Reparaturkosten nach Verkehrsunfall bei vollständiger Reparatur




Das Amtsgericht Bochum (Urteil vom 18.05.2018 - 66 C 439/17) hat entschieden:

   Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug vollständig reparieren, so sind die durch die Reparaturrechnung der Werkstatt belegten Aufwendungen im Allgemeinen ein aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit im Sinne von § 249 BGB und daher vom Schädiger auch in vollem Umfang zu erstatten.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Reparaturkosten und Reparatur-Werkstatt



Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.081,55 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.01.2018 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Tatbestand Der Kläger macht gegen die Beklagte restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 07.09.2017 in Bochum ereignete. Dabei stieß das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen gegen das ordnungsgemäß geparkte Fahrzeug des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen . Die vollständige Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

Der Kläger stellte sein Fahrzeug zur Feststellung des Schadensumfangs dem Sachverständigen vor, der Reparaturkosten in Höhe von 3.230,21 € netto, mithin 3.843,95 € brutto kalkulierte. Der Gutachter hatte den erforderlichen Reparaturaufwand auf Grundlage der Preise der örtlichen Vertragswerkstatt ermittelt.

Der Kläger erteilte dieser Vertragswerkstatt, der aus Hattingen, sodann unter dem 07.11.2017 auf Grundlage des Sachverständigengutachtens den Reparaturauftrag. Nach Durchführung der Reparaturarbeiten wurde dem Kläger unter dem 14.11.2017 die Rechnung für die Arbeiten erteilt, die mit einem Rechnungsbetrag in Höhe von 3.851,73 € endete. Der Kläger glich die Rechnung aus.

Die Beklagte indes glich den klägerischen Schaden nur in Höhe von 2.770,18 € aus.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei zum vollständigen Ersatz der angefallenen Reparaturkosten verpflichtet. Diese verhielten sich bis auf eine geringfügige Abweichung nach Oben vollständig im Rahmen des vom Sachverständigen Lindemann zuvor festgestellten Reparaturaufwandes. Die von der Beklagten vorgenommenen Kürzungen seien zum einen im Rahmen einer tatsächlich durchgeführten Reparatur unbeachtlich, zum anderen auch sachlich nicht korrekt.

Sämtliche der tatsächlich durchgeführten Reparaturarbeiten seien erforderlich gewesen und angemessen berechnet worden.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihnl .081,55 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.01.2018 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweAmtsgericht Bochum I, 66 C 439/17, Entscheidung vom 18.05.2018 [IWW-Abruf 201397, Urteilsvolltext]

r unbeachtlich, zum anderen auch sachlich nicht korrekt. Sämtliche der tatsächlich durchgeführten Reparaturarbeiten seien erforderlich gewesen und angemessen berechnet worden.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihnl .081,55 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.01.2018 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie zu weitergehender Zahlung nicht verpflichtet sei. Bereits nach Vorlage des Sachverständigengutachtens habe sie einen Prüfbericht erstellen lassen. Daraus habe sich ein Reparaturkostenaufwand in Höhe von lediglich 2.770,18 € ergeben. Die darüber hinausgehenden Kostenpositionen seien entweder gar nicht erforderlich, ob aber zu hochpreisig berechnet. Der Prüfbericht sei dem Kläger auch deutlich vor Erteilung des Reparaturauftrages übersandt worden, die dortigen Einwendungen hätten insofern berücksichtigt werden können und müssen. Im Hinblick auf die Reparaturrechnung würden gleichwohl die gleichen Einwände bestehen, diese seien nicht berücksichtigt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte restlicher Schadensersatz im tenorierten Umfang aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalles im tenorierten Umfang aus §§ 7, 17, 18 StVG, 823, 249 BGB, 115 WGzu.

Sämtliche der vom Kläger im vorliegenden Fall durch die Vorlage der Reparaturrechnung nachgewiesenen Kosten sind erforderlich im Sinne von § 249 BGB und daher von der Beklagten auch in vollem Umfang zu erstatten.

Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte statt der Herstellung gemäß § 249 Abs. 1 BGB den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Aufgrund der sich aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden Ersetzungsbefugnis hat er die freie Wahl der Mittel zur Schadensbehebung (vgl.

Urteile des BGH vom 28. Juni 2011 - VI ZR 184/10- und - VI ZR 191/10; vom 23.

Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 16 mwN; vom 15. Februar 2005 VI ZR 70/04, BGHZ 162, 161, 165 f. mwN; vom 29. April 2003 -VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 397 f. mwN, und - VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1, 4 mwN). Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. Urteil des BGH vom 18.

Januar 2005 - VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559 mwN; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, aaO). Die Schadensrestitution ist dabei nicht auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache beschränkt; der Geschädigte muss nicht zugunsten des Schädigers sparen. Ihr Ziel ist vielmehr, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht (vgl. Urteil des BGH vom 28. Juni 2011 - VI ZR 184/10, und - Amtsgericht Bochum I, 66 C 439/17, Entscheidung vom 18.05.2018 [IWW-Abruf 201397, Urteilsvolltext]

ZR 67/06, aaO). Die Schadensrestitution ist dabei nicht auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache beschränkt; der Geschädigte muss nicht zugunsten des Schädigers sparen. Ihr Ziel ist vielmehr, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht (vgl. Urteil des BGH vom 28. Juni 2011 - VI ZR 184/10, und - VI ZR 191/10; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, aaO S. 164 f. mwN; vom

29. April 2003 - VI ZR 393/02, aaO S. 398 f., vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 376 mwN; vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 368 f. mwN). Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (so bereits BGH, Urteil vom 26. Mai 1970 - VI ZR 168/68, BGHZ 54, 82, 85; ebenso BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06; vom 14. Oktober 2008 VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rn. 9; vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, VersR 2011, 769 Rn. 10; vom 5. Februar 2013 - VI ZR 290/11, VersR 2013, 515 Rn. 13; jeweils mwN). Dieses Wirtschaftlichkeitsgebot gebietet dem Geschädigten, den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage, d.h. angesichts seiner Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie unter Berücksichtigung etwaiger gerade für ihn bestehender Schwierigkeiten, als die wirtschaftlich Vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung; vgl. bereits Urteil des BGH vom 29.

Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 184 mwN; ebenso BGH, Urteile vom 15.

Oktober 1991 - VI ZR 314/90, aaO S. 369, und - VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378; vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95, aaO S. 376 f.; vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02, aaO S. 5; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04, aaO S. 165 mwN). Verursacht von mehreren zu einem Schadensausgleich führenden zumutbaren Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt.

Nur der für die günstigere Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich (vgl. bereits BGH, Urteil vom 26. Mai 1970 -VI ZR 168/68, aaO S. 88; ebenso BGH, Urteil vom 28. Juni 2011

- VI ZR 184/10, und - VI ZR 191/10; vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03, BGHZ 160, 377, 383; vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, aaO S. 398; vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, aaO S. 368 f., und - VI ZR 67/91, aaO; jeweils mwN).

Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug wie vorliegend der Kläger vollständig reparieren, so sind die durch die Reparaturrechnung der Werkstatt belegten Aufwendungen im Allgemeinen ein aussagekräftiges Indiz für die ErforderAmtsgericht Bochum I, 66 C 439/17, Entscheidung vom 18.05.2018 [IWW-Abruf 201397, Urteilsvolltext]

04 - VI ZR 151/03, BGHZ 160, 377, 383; vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, aaO S. 398; vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, aaO S. 368 f., und - VI ZR 67/91, aaO; jeweils mwN).

Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug wie vorliegend der Kläger vollständig reparieren, so sind die durch die Reparaturrechnung der Werkstatt belegten Aufwendungen im Allgemeinen ein aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit der eingegangenen Reparaturkosten (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1989 -VI ZR 334/88, VersR 1989, 1056 f.; BGHZ 63, 182 ff.). Diese tatsächlichen angefallenen Reparaturkosten können regelmäßig auch dann für die Bemessung des erforderlichen Herstellungsaufwandes herangezogen werden, wenn diese Kosten ohne Schuld des Geschädigten - etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit, wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise im Vergleich zu dem, was für eine solche Reparatur sonst üblich ist - unangemessen sind (vgl.

BGHZ 63, 182 ff.; OLG Stuttgart, OLGR Stuttgart 2003, 481 ff. mwN., OLG Köln, OLGR Köln 1992, 126 f.; Kammerurteil v. 16.12.2011 - 13 S 128/11, Juris).

Nach diesen Erwägungen sind die vom Kläger geltend gemachten Reparaturaufwendungen insgesamt als erforderlich anzusehen.

Das von dem Kläger eingeholte Gutachten des Sachverständigen hat eine Reparatur einschließlich der von der Beklagten monierten Reparaturschritte (Beilackierung Tür vorne Links/Seitenwand hinten links, Probefahrt, Fahrzeugreinigung, Verwendung Lackierräder, Lackierung geschraubter Teile im ausgebauten Zustand, Kosten für die Mischanlage sowie Berücksichtigung AZT/DAT-Eurolack-Lacksystem) aus technischer Sicht als geboten und den damit verbundenen Aufwand im Wesentlichen entsprechend dem späteren tatsächlichen, durch Vorlage der Reparaturkostenrechnung belegten Kostenanfall als notwendig bewertet. Unter diesen Umständen darf nach Auffassung des erkennenden Gerichts ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch an der Stelle des Klägers die Eingehung dieser Aufwendungen grundsätzlich für erforderlich halten.

Der im vorliegenden Fall von der Beklagten beauftragte Prüfbericht der Fa. /ermag die Erforderlichkeit der geltend gemachten Reparaturkosten aus der Sicht des Geschädigten hier nicht in Zweifel zu ziehen. Die Bewertung der mit dem Prüfbericht erhobenen Einwendungen erforderte erheblichen technischen Sachverstand, über den der geschädigte Laie nicht ohne weiteres verfügt und nach Ansicht des Gerichts auch nicht verfügen muss. Er darf sich insofern auf die umfassenden Feststellungen des Sachverständigen verlassen.

Der Kläger hat vorliegend auch nicht gegen die ihn nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB treffende Schadensminderungspflicht verstoßen. Danach kann der Geschädigte zwar solche Mehrkosten nicht ersetzt verlangen, die durch sein Verschulden bei der Auswahl der Reparaturwerkstatt entstehen (vgl. BGHZ 115, 364, BGHZ 63, 182, 185). Ein Verschulden des Klägers bei der Auswahl seiner Reparaturwerkstatt ist hier alAmtsgericht Bochum I, 66 C 439/17, Entscheidung vom 18.05.2018 [IWW-Abruf 201397, Urteilsvolltext]

äger hat vorliegend auch nicht gegen die ihn nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB treffende Schadensminderungspflicht verstoßen. Danach kann der Geschädigte zwar solche Mehrkosten nicht ersetzt verlangen, die durch sein Verschulden bei der Auswahl der Reparaturwerkstatt entstehen (vgl. BGHZ 115, 364, BGHZ 63, 182, 185). Ein Verschulden des Klägers bei der Auswahl seiner Reparaturwerkstatt ist hier allerdings nicht feststellbar. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger Zweifel an der fachlichen Qualifikation seiner Werkstatt hätte haben müssen, sind nämlich nicht erkennbar. Zum einen handelt es sich um eine autorisierte Markenwerkstatt der Fahrzeugmarke des Klägers, was für den Laien bereits für sich ein Qualitätskriterium darstellt. Zum anderen entsprach der von der Werkstatt letztlich durchgeführte Reparaturweg den Vorgaben des vom Kläger eingeschalteten Sachverständigen.

Da auch insoweit keine Umstände ersichtlich sind, wonach der Kläger Zweifel an der Unabhängigkeit oder an der Qualifikation des von ihm ausgewählten Sachverständigen hätte haben müssen, durfte er auf die übereinstimmende Bewertung "seines" Sachverständigen und "seiner" Werkstatt vertrauen.

Soweit die Beklagtenseite noch vorgetragen hat, dass die abgerechneten Verbringungskosten in Höhe von 134,00 € weder üblich noch angemessen seien, so ist der diesbezügliche Vortrag unbeachtlich. Ausweislich der Rechnung sind die Kosten in dieser Höhe konkret angefallen. Insofern bedarf es nach Ansicht des erkennenden Gerichts weder einer konkreten Aufschlüsselung durch die Werkstatt, noch ergeben sich aus dem pauschalen Vortrag der Beklagten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Kosten zu hoch angesetzt wurden.

Nach alledem war der Klage in vollem Umfang stattzugeben. Einer weitergehenden Beweisaufnahme bedurfte es überdies aus den dargestellten Gründen nicht.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 1.081,55 €. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift voAmtsgericht Bochum I, 66 C 439/17, Entscheidung vom 18.05.2018 [IWW-Abruf 201397, Urteilsvolltext]

s Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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