|
Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug vollständig reparieren, so sind die durch die Reparaturrechnung der Werkstatt belegten Aufwendungen im Allgemeinen ein aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit im Sinne von § 249 BGB und daher vom Schädiger auch in vollem Umfang zu erstatten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |