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Eine objektive Pflichtverletzung eines Betreibers einer Autowaschanlage, die zu einem Schadensersatzanspruch führt, kann nur festgestellt werden, wenn der Fahrzeugeigentümer darlegt und nachweist, dass der Betreiber eine Pflicht verletzt hat. Ein Schaden am Fahrzeug allein begründet keine Pflichtverletzung, wenn ein Defekt der Waschanlage nicht nachgewiesen werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |