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Der Betroffene hat einen Anspruch auf Überlassung seiner Falldatei durch die Verwaltungsbehörde. Die bloße Verweisung auf die Einsichtnahme der digitalisierten Falldatei und des Auswerteprogramms in den Räumen der Verwaltungsbehörde ist unpraktikabel und erfordert einen unzumutbaren Aufwand. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |