Das Verkehrslexikon
Rechtliches Gehör im Verwaltungs- und Verwaltungsstreitverfahren
Rechtliches Gehör im Verwaltungs- und Verwaltungsstreitverfahren
Gliederung:
Allgemeines:
Rechtliches Gehör in den verschiedenen Verfahrensarten
Verwaltungsverfahren
Amtsermittlungsgrundsatz - Aufklärungspflicht und Aufklärungsrüge
OVG Münster v. 02.02.2016:
Zu den Anforderungen an die Darlegung einer Gehörsrüge, weil dieses dem Prozessbevollmächtigten im erstinstanzlichen Verfahren entgegen dessen Antrag auf Akteneinsicht durch Übersendung der Akten in seine Geschäftsräume nur Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts angeboten hat.
OVG Berlin-Brandenburg v. 27.01.2017:
Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet die Gerichte, die Beteiligten im Rahmen der prozessualen Vorgaben zu Wort kommen zu lassen, ihre Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen (stRspr). Das rechtliche Gehör ist verletzt, wenn das Gericht prozessrechtswidrig keine Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt oder entscheidungserheblichen Vortrag übersieht. Die prozessuale Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs bietet hingegen keinen Schutz u.a. gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen.
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