Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Stade v. 14.05.2018: Zur Haftung der Werkstatt bei Reparatur nach Sachverständigengutachten und Aufklärungspflichten




Das Amtsgericht Stade (Urteil vom 14.05.2018 - 63 C 28/18) hat entschieden:

   Eine Werkstatt verletzt ihre Pflichten aus einem Werkvertrag nicht, wenn sie die Reparatur eines Unfallfahrzeugs nach Maßgabe eines Sachverständigengutachtens durchführt, auch wenn ein angeblich günstigerer Reparaturweg existiert. Eine Aufklärungspflicht der Werkstatt über mögliche Probleme bei der Erstattung objektiv nicht erforderlicher Kosten durch die gegnerische Haftpflichtversicherung besteht nicht, wenn die abgerechnete Vergütung nicht deutlich über dem Ortsüblichen liegt und die Reparatur auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens erfolgte.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Aufklärungspflicht der Werkstatt über Reparaturschritte und Kosten
und
Sachverständigengutachten nach einem Unfallschaden - Kfz-Sachverständiger



Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsqründe Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 236,12 € gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 398 BGB.

Zwar ist durch die Beauftragung der Beklagten durch die Zeugin . mit der Repa­ ratur des im Rahmen eines Verkehrsunfalls beschädigten Pkw mit dem amtli­ chen Kennzeichen STD ein Werkvertrag und damit ein Schuldverhältnis i. S.v. § 280 Abs. 1 BGB zustande gekommen. Die Beklagte hat jedoch aus diesem Schuld­ verhältnis keine Pflicht verletzt.

Soweit die Klägerin behauptet, die Beklagte habe einen um 119,14 € zu teuren Repa­ raturweg gewählt, da die Beklagte vor der Lackierung des Seitenteils die Seitenschei­ be nicht habe ausbauen müssen, weil es ausgereicht hätte, die Seitenscheibe abzu­ kleben, ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte vorgetragen hat, die Zeugin habe ihr den Reparaturauftrag auf nach Maßgabe des Gutachtens des Sachverstän­ digen vom 22.06.2017 erteilt, in dem unstreitig der von der Beklagten beschrit­ tene Reparaturweg vorgegeben ist. Diesen Vortrag hat die Klägerin, die im Hinblcik auf die behauptete Pflichtverletzung der Beklagten die Darlegungs- und Beweislast trägt, trotz eines entsprechenden Hinweises in der mündlichen Verhandlung nicht wi­ derlegt. Der Auftragsumfang und damit der konkret zu beschreitende Reparaturweg ist der Beklagten mithin durch die Zeugin durch die Erteilung des Auftrags nach Maßgabe des Sachverständigengutachtens vorgegeben worden. Entsprechend hat die Beklagte genau die Reparaturschritte durchgeführt und abgerechnet, die der Sachverständige in seinem Gutachten vom 22,03.2017 vorgegeben hat, so­ dass die Rechnung der Beklagten die durch den Sachverständigen ermittelten Repa­ raturkosten nicht übersteigt. Jedenfalls hätte die Beklagte eine Pflichtverletzung inso­ weit nicht zu vertreten, da sie sich auf die Vorgaben des auch dem Gericht als beson­ ders erfahren bekannten Sachverständigen verlassen konnte.

Soweit die Klägerin meint, die Kosten für die durchgeführte Probefahrt in Höhe von 22,97 € hätten durch die Beklagte nicht berechnet werden dürfen, da es sich insoweit um Gemeinkosten handle, fehlt es ebenfalls an einer Pflichtverletzung der Beklagten.

Zum einen ist im Rahmen eines Reparaturauftrags jede Tätigkeit, die für die Repara­ tur des Fahrzeugs erforderlich ist, zu vergütAmtsgericht Stade, 63 C 28/18, Entscheidung vom 14.05.2018 [IWW-Abruf 201327, Urteilsvolltext]

lassen konnte. Soweit die Klägerin meint, die Kosten für die durchgeführte Probefahrt in Höhe von 22,97 € hätten durch die Beklagte nicht berechnet werden dürfen, da es sich insoweit um Gemeinkosten handle, fehlt es ebenfalls an einer Pflichtverletzung der Beklagten.

Zum einen ist im Rahmen eines Reparaturauftrags jede Tätigkeit, die für die Repara­ tur des Fahrzeugs erforderlich ist, zu vergüten. Dass die Probefahrt vorliegend zur sachgerechten Abarbeitung des Reparaturauftrags erforderlich war, steht zwischen den Parteien außer Streit. Es handelt sich daher nicht um eine reine Serviceleistung der Beklagten, für die diese - wie etwa für ein Aussaugen des Innenraums nach einer lediglich im Außenbereich des Fahrzeugs erfolgten Reparatur - keine Vergütung ver­ langen könnte. Zum anderen hat die Zeugin durch die Beauftragung der Be­ klagten zur Reparatur nach Maßgabe des Gutachtens auch die Durchführung einer Probefahrt mit entsprechender Kostenerstattung ausdrücklich beauftragt. Denn auch im Gutachten des Sachverständigen ist diese Tätigkeit als durchzuführende Maßnahme ausdrücklich aufgeführt.

Auch soweit die Klägerin bestreitet, dass der Beklagten Kosten für die Verbringung des unfallbeschädigten Pkw zum Lackierer entstanden seien, und behauptet, die Fir­ ma , die im vorliegenden Fall unstreitig die Lackierarbeiten vorgenommen hat, führe die Verbringung grundsätzlich kostenlos durch, ist der Beklagten keine Pflicht­ verletzung vorzuwerfen. Die Beklagte hat nämlich zu den Umständen und dem Ablauf der Verbringung des Pkw zur Firma substantiiert vorgetragen und dabei auch mitgeteilt, wer mit welchem Zeitaufwand die Verbringung vorgenommen habe und so auch die abgerechneten Kosten in Höhe von insgesamt 179,- € netto plausibel und nachvollziehbar erklärt. Diesen Vortrag hat die im Hinblick auf die behauptete Pflicht­ verletzung darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht widerlegt. Sie hat nicht einmal vorgetragen, dass im vorliegenden Fall die Firma die Verbringung des Pkw zur Lackierung vorgenommen und der Beklagten hierfür keine Kosten in Rech­ nung gestellt habe. Insoweit kann also dahinstehen, ob die Firma grundsätzlich die Verbringung von bei ihr zu lackierenden Fahrzeugen kostenlos durchführe. Denn die Klägerin hat bereits den Vortrag der Beklagten nicht wiederlegt, dass die Verbin­ dung im vorliegenden Fall durch ihre - der Beklagten - Mitarbeiter erfolgt sei.

Auch eine Aufklärungspflichtverletzung ist der Beklagten nicht anzulasten. Die Beklag­ te war nicht gehalten, die Zeugin . darauf hinzuweisen, dass sich bei der Ab­ rechnung objektiv nicht erforderlicher Kosten regelmäßig Probleme bei der Erstattung der Reparaturkosten durch die gegnerische Haftpflichtversicherung ergeben. Zwar mag eine Aufklärungspflicht seitens des Werkunternehmers bestehen, wenn er für die Reparaturarbeiten eine deutlich über dem Ortsüblichen liegende Vergütung abrechnet (BGH NJW 2017, 2403 zur Auskunftspflicht eines GutachterAmtsgericht Stade, 63 C 28/18, Entscheidung vom 14.05.2018 [IWW-Abruf 201327, Urteilsvolltext]

der Ab­ rechnung objektiv nicht erforderlicher Kosten regelmäßig Probleme bei der Erstattung der Reparaturkosten durch die gegnerische Haftpflichtversicherung ergeben. Zwar mag eine Aufklärungspflicht seitens des Werkunternehmers bestehen, wenn er für die Reparaturarbeiten eine deutlich über dem Ortsüblichen liegende Vergütung abrechnet (BGH NJW 2017, 2403 zur Auskunftspflicht eines Gutachters). Es besteht vorliegend jedoch kein Anlass zu der Annahme, dass die von der Beklagten abgerechnete Vergü­ tung über der ortsüblichen Vergütung liegt. Vielmehr hat die Zeugin die Beklag­ te auf Grundlage des angefertigten Sachverständigengutachtens beauftragt und die Beklagte die Arbeiten auch dementsprechend durchgeführt. Sowohl die Geschädigte (vgl. LG Stuttgart, Beschluss vom 14. März 2018- 5 S 6/18) als auch die Beklagte durften auf die inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens vertrauen. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, dass die Beklagte bereits bei der Annahme des Reparaturauftrags aufgrund eigener Fachkenntnisse Zweifel im Hinblick auf die Erforderlichkeit des durch den Sachverständigen vorgegebenen Reparaturwegs gehabt hätte, und zwar insbesondere bezüglich des Ausbaus des Seitenfensters für die Lackierung des Sei­ tenteils. 2.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht auch keinen Anspruch auf Rückzahlung des durch die Zeugin gezahlten Werklohns in Höhe von 236,12 € gemäß §§ 812 Abs. 1,398 BGB. Vor dem Hintergrund der der vorstehenden Erwägungen stellt sich der zwischen der Zeugin . und der Beklagten - nach Vor­ trag der Beklagten auf Grundlage des Sachverständigengutachtens - geschlossene Werkvertrag als Rechtsgrund für die seitens der Beklagten erhaltene vollständige Vergütung dar. Den durch die Beklagte vorgetragenen Rechtsgrund hat die Klägerin im Hinblick auf die genannten Einzelpositionen nach dem Vorstehenden nicht wider­ legt.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Für eine Zulassung der Berufung besteht kein Anlass.

III. Der Streitwert wird festgesetzt auf 236,12 €. Rechtsbehelfsbelehrung Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts kann mit der Beschwerde angefochten werden.

Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Haupt­ sache rechtskräftig geworden ist oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Stade, Wilhadikirchhof 2, Nebengebäude, 21682 Stade eingeht.

Wird der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung der Festsetzung bei dem Gericht eingelegt werden.

Gründe:


Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zu diesem Beschluss zugelassen hat.

Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeAmtsgericht Stade, 63 C 28/18, Entscheidung vom 14.05.2018 [IWW-Abruf 201327, Urteilsvolltext]

dieser Frist festgesetzt, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung der Festsetzung bei dem Gericht eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zu diesem Beschluss zugelassen hat.

Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Be­ schwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthal­ ten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil an­ gefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Richter am Amtsgericht

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