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Eine Werkstatt verletzt ihre Pflichten aus einem Werkvertrag nicht, wenn sie die Reparatur eines Unfallfahrzeugs nach Maßgabe eines Sachverständigengutachtens durchführt, auch wenn ein angeblich günstigerer Reparaturweg existiert. Eine Aufklärungspflicht der Werkstatt über mögliche Probleme bei der Erstattung objektiv nicht erforderlicher Kosten durch die gegnerische Haftpflichtversicherung besteht nicht, wenn die abgerechnete Vergütung nicht deutlich über dem Ortsüblichen liegt und die Reparatur auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens erfolgte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |