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Dass der Angeklagte aufgrund einer Blutalkoholkonzentration von 1,01 ‰ fahruntauglich war, konnte ihm nicht nachgewiesen werden, da die Grenze der absoluten Fahruntauglichkeit von 1,1 ‰ noch nicht erreicht war. Alkoholbedingte Fahrfehler, die für eine Fahruntauglichkeit hätten sprechen können, konnten nicht hinreichend bewiesen werden, da die Zeugenaussagen zu dem entsprechenden Fahrverhalten zum einen unterschiedlich und zum anderen für die Einordnung nicht ausreichend waren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |