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Ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten wegen der Beschädigung eines Fahrzeugs in einer Waschstraße besteht aus dem Gesichtspunkt einer Hinweispflichtverletzung (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 631 BGB). Ein Anspruch wegen einer mangelhaft durchgeführten Fahrzeugwäsche (§§ 631, 633, 634 Nr. 4, 281 BGB) besteht hingegen nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |