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Die seit dem 24.8.2017 geltende tätergünstige Vollstreckungsregelung des § 44 Abs. II StGB findet auch auf Taten Anwendung, die vor dem 24.8.2017 begangen worden sind. Ein Fahrverbot gemäß § 44 StGB kann bei Nötigung im Straßenverkehr zur Erziehung des Angeklagten als Denkzettel angeordnet werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |