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['Nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens muss dem Betroffenen, der konkrete Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit einer standardisierten Messung vorträgt, Zugang zu allen Messunterlagen der gesamten Messserie dieses Aufstellorts in lesbarer Form gewährt werden, die tatsächlich vorhanden sind.', 'Dieses Recht ist im Vorverfahren nach § 62 OWiG durchzusetzen; Datenschutzbedenken bestehen nicht, da die Datensätze an einen Verteidiger herausgegeben werden können und ggf. Fahrzeugführer/Kennzeichen zu pixeln sind.', 'Die nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 MessEG pflichtgemäß aufzubewahrenden Unterlagen sowie tatsächlich vorhandene Unterlagen wie eine Gerätebegleitkarte oder die Statistikdatei des Messgeräts sind in Kopie herauszugeben, da sie als Beweismittel zur Überprüfung des Messvorganges geeignet sind.'] (Orientierungssatz, nicht amtlich) |