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Ein Einsichtsrecht in die gesamte Messserie (Messfilm/Messdatei) sowie in die Statistikdatei und die Wartungs- und Instandsetzungsnachweise seit der letzten Eichung ergibt sich zumindest aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens. Dies ist erforderlich, damit der Betroffene bzw. sein Verteidiger konkrete Anhaltspunkte für Messfehler vortragen kann, wie es die obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung bei standardisierten Geschwindigkeitsmessverfahren verlangt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |