Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Mayen v. 03.07.2018: Zum Umfang des Anspruchs auf Zurverfügungstellung von Messunterlagen bei standardisierten Messverfahren




Das Amtsgericht Mayen (Urteil vom 03.07.2018 - 3 OWi 160/18) hat entschieden:

   Ein Anspruch auf Überlassung der sogenannten Lebensakte besteht nicht, da eine solche in Rheinland-Pfalz für die streitgegenständlichen Messgeräte nicht geführt wird. Bezüglich der Wartungs-, Instandsetzungs- und Eichnachweise des Messgeräts besteht ein Anspruch auf Zurverfügungstellung zur Überprüfung der Ordnungsgemäßheit der Messung, auch bei einem standardisierten Messverfahren. Dieser Anspruch ist auf die Unterlagen seit der letzten Eichung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung begrenzt, wobei auch nach der Tat aufgetretene und zu Reparaturen führende Fehler relevant sein können.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Geschwindigkeitsverstöße - Nachweis - standardisierte Messverfahren
und
Die Eichung von Messgeräten - Atemalkohol - Geschwindigkeitsmessungen - Abstandsverstöße - Reifenprofil


Gründe:


Gründe

Die Verteidigerin des Betroffenen hat mit Schriftsatz vom 19.04.2018 gegenüber der Zentralen Bußgeldstelle beantragt,Folgendes zur Verfügung zu stellen:· Videoaufzeichnung vom Tattag· Referenzvideo mit Protokoll betreffend die Einrichtung der Messstelle sowie· Wartungs-, Indstandsetzungs- und Eichnachweise des Messgeräts seit der ersten Inbetriebnahme des Messgeräts und, soweit vorhanden, Lebensakte, Geräteakte, Gerätebegleitkarte etc. Am 09.04.2018 (BI. 19 d. A.) erhielt die Verteidigerin vollständige Akteneinsicht in die Beweismittel inkl. Messprotokolle. Eine CD mitsamt dem Messvideo, der Bilder sowie der Gebrauchsanweisung wurde sodann am 17.05.2018 übersandt. Mit Schreiben vom 08.06.2018 (BI. 43 d. A.) hat die Zentrale Bußgeldstelle die Zurverfügungstellung der weiteren Messunterlagen abgelehnt. Die Zentrale Bußgeldstelle Speyer hat mit Schreiben vom 21.

Juli 2018 die Akte dem Amtsgericht Mayen zur gerichtlichen Entscheidung vorgelegt. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Ein Anspruch auf Überlassung der sogenannten Lebensakte besteht nicht, da eine solche Lebensakte in Rheinland-Pfalz für die streitgegenständlichen Messgeräte nicht geführt wird. Bezüglich der weiteren im Tenor bezeichneten Unterlagen hingegen hat der Betroffene einen Anspruch auf Zurverfügungstellung zur Überprüfung der Ordnungsgemäßheit der Messung. Es kann nicht darauf ankommen, ob solche Unterlagen sich bereits bei der Akte befinden oder nicht, da ein Sachverständiger diese Unterlagen benötigt, um die Ordnungsgemäßheit der Messung zu überprüfen und eventuell aufgetretene Messfehler zu ermitteln.

Unbeachtlich ist, dass es sich vorliegend um ein standardisiertes Messverfahren handelt, da auch bei einem standardisierten Messverfahren im Einzelfall Messfehler auftreten können, die nur durch Überprüfung der im Tenor aufgeführten Unterlagen ermittelt werden können. Der Betroffene hat hingegen lediglich einen Anspruch auf Zurverfügungstellung der Wartungsinstandsetzungs- und Eichnachweise des Messgerätes seit der letzten Eichung bis zum Zeitpunkt der AntragsAmtsgericht Mayen, 3 OWi 160/18, Entscheidung vom 03.07.2018 [IWW-Abruf 204430, Urteilsvolltext]

es Messverfahren handelt, da auch bei einem standardisierten Messverfahren im Einzelfall Messfehler auftreten können, die nur durch Überprüfung der im Tenor aufgeführten Unterlagen ermittelt werden können. Der Betroffene hat hingegen lediglich einen Anspruch auf Zurverfügungstellung der Wartungsinstandsetzungs- und Eichnachweise des Messgerätes seit der letzten Eichung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung vom 19.04.2018 auf Zurverfügungstellung der dort genannten Messunterlagen, da durch die Eichung am 07.08.2017 zuvor erfolgte Wartungsinstandsetzungs- und Eichnachweise keinen Einfluss mehr auf das vorliegende Messergebnis am Tattag, das ist der 09.03.2018, haben können, wohl aber Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten von der letzten Eichung bis zur Antragstellung auf Überlassung der Unterlagen, da auch Fehler am Messgerät, die nach der Tat aufgetreten sein können und zu Reparaturen geführt haben, Einfluss auf das Messergebnis am Tattag haben könnten. Ein Anspruch auf Zurverfügungstellung des Protokolls betreffend der Einrichtung der Messstelle hingegen besteht ebenfalls nicht, da sich das entsprechende Messstellenprotokoll bereits auf Blatt 13 d. A. befindet und die Verteidigerin davon bei der ihr gewährten Akteneinsicht hätte Kenntnis nehmen können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO i. V. m. § 62 OWiG.

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