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Ein Anspruch auf Überlassung der sogenannten Lebensakte besteht nicht, da eine solche in Rheinland-Pfalz für die streitgegenständlichen Messgeräte nicht geführt wird. Bezüglich der Wartungs-, Instandsetzungs- und Eichnachweise des Messgeräts besteht ein Anspruch auf Zurverfügungstellung zur Überprüfung der Ordnungsgemäßheit der Messung, auch bei einem standardisierten Messverfahren. Dieser Anspruch ist auf die Unterlagen seit der letzten Eichung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung begrenzt, wobei auch nach der Tat aufgetretene und zu Reparaturen führende Fehler relevant sein können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |