Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Solingen v. 01.02.2018: Zur Erstattungsfähigkeit restlicher Verbringungskosten nach Verkehrsunfall bei subjektbezogener Schadensbetrachtung




Das Amtsgericht Solingen (Urteil vom 01.02.2018 - 14C 151/18) hat entschieden:

   Die Prüfung der Erforderlichkeit des Herstellungsaufwandes nach einem Verkehrsunfall erfolgt anhand einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung. Einem Laien, der Fachleute mit der Begutachtung und Reparatur beauftragt hat, kann ein unsachgemäßes oder unwirtschaftliches Arbeiten des Betriebes nicht zur Last gelegt werden, wenn für ihn im Rahmen der gebotenen Plausibilitätskontrolle nicht erkennbar ist, dass abgerechnete Verbringungskosten nicht erforderlich sein sollen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Reparaturkosten und Reparatur-Werkstatt


Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 45,00 € nebst Zinsen i. H.v. 5 Prozentpunkten seit dem 13.3.2018 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Gründe:


Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von EUR 45,00 gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, § 115 Absatz 1 S. 1 Nr. 1 WG.

Zwischen dem Fahrzeug , amtliches Kennzeichen , das von dem Kläger, der vorsteuerabzugsberechtigt ist, geleast wurde, und dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug, amtliches Kennzeichen ereignete sich in Solingen am 01.02.2018 ein Verkehrsunfall. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte für die Unfallfolgen vollumfänglich einzustehen hat.

Der Kläger ließ das Fahrzeug reparieren. Die in Rechnung gestellten Reparaturkosten betragen EUR 2.286,64 netto. Auf diesen Betrag zahlte die Beklagte EUR 2.241,64.

Streitig ist zwischen den Parteien, ob der Kläger von der Beklagten den Ersatz weiterer EUR 45,00 netto, die auf restliche Fahrzeugverbringungskosten entfallen, verlangen kann.

Der Kläger ist für die Geltendmachung des Anspruchs aktivlegitimiert. Der Kläger ist zwar nicht Eigentümer des Fahrzeugs, jedoch aufgrund der Allgemeinen Leasingbedingungen von dem Leasingunternehmen ermächtigt worden, Schadensersatzansprüche in eigenem Namen geltend zu machen. Er kann auch Leistung an sich verlangen, da nur Beträge über die Wertminderung und Zahlungen im Rahmen der fiktiven Abrechnung an das Leasingunternehmen weiterzuleiten sind, Anlage K7, BI. 66 dA.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der restlichen Verbringungskosten.

Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass der Schädiger gemäß § 249 BGB die, und nur solche, Beträge zu ersetzen hat, die zur Schadensbeseitigung erforderlich sind.

Ob der Kläger die Reparaturkosten gezahlt hat, ist bei der Prüfung der Erforderlichkeit vorliegend im Ergebnis unerheblich. Zwar wird dann, wenn der Geschädigte die Reparaturrechnung beglichen hat, indiziert, dass die in Rechnung gestellten Kosten erforderlich sind.

Dennoch ist die Erforderlichkeit nicht automatisch dann auszuschließen, wenn die Rechnung, wie vorliegend, nicht beglichen wurde.

Die Prüfung der Erforderlichkeit des Herstellungsaufwandes erfolgt anhand einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung. Hierzu hat der BGH im Rahmen der entwickelten Grundsätze zum Werkstattrisiko ausgeführt, dass den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten bei der Prüfung der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 Amtsgericht Solingen I, 14C 151/18, Entscheidung vom 01.02.2018 [IWW-Abruf 205731, Urteilsvolltext]

nn die Rechnung, wie vorliegend, nicht beglichen wurde. Die Prüfung der Erforderlichkeit des Herstellungsaufwandes erfolgt anhand einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung. Hierzu hat der BGH im Rahmen der entwickelten Grundsätze zum Werkstattrisiko ausgeführt, dass den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten bei der Prüfung der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB Grenzen gesetzt sind, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und die Angelegenheit in die Hände von Fachleuten gegeben hat, so dass ihm ein unsachgemäßes oder unwirtschaftliches Arbeiten des Betriebes nicht zur Last gelegt werden kann (BGH, Urteil vom 15.10.2013 - VI ZR 528/12, juris, Rn. 31).

Im Hinblick auf den subjektbezogenen Schadensbegriff des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB macht es keinen Unterschied, ob der objektiv zu hohe Betrag, der vom Geschädigten gefordert wird, auf tatsächlich durchgeführte, überflüssige Arbeiten oder auf nicht erbrachte, betrügerisch abgerechnete Aufwendungen zurückzuführen ist. Maßgeblich ist, ob der Geschädigte im Rahmen seiner subjektiven Einfluss- und Erkenntnismöglichkeiten den überflüssigen Mehraufwand oder die Täuschung über den tatsächlichen Umfang der Arbeiten vermeiden konnte (so ausdrücklich OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.12.2015 - 14 U 63/15, Orientierungssatz 1 und 2).

Die obergerichtliche Rechtsprechung geht dabei davon aus, dass der Geschädigte nur in besonderen Fällen die Möglichkeit hat, das Gutachten aufgrund eigener Kenntnis zu überprüfen oder die Durchführung der Reparaturen selbst zu kontrollieren (OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.12.2015 - 14 U 63/15, juris, Rn. 11) oder festzustellen, dass in Rechnung gestellte Kosten zu hoch oder gar nicht angefallen sind. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Geschädigte selbst fachkundig ist oder die Reparaturrechnung für einen Laien überschaubar ist.

Dass ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist aber nicht ersichtlich.

Das Autohaus hat in seiner Rechnung Verbringungskosten in Höhe von EUR 125,00 netto, insoweit wird auf die zur Akte gereichte Anlage K3, BI. 18 f. dA, Bezug genommen, abgerechnet. Erstattet hat die Beklagte hiervon EUR 80,00. Die weiteren EUR 45,00 stehen in Streit.

Die Einwendungen der Beklagtenseite können vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nicht verfangen. Denn auch wenn Verbringungskosten gar nicht angefallen oder diese zu hoch abgerechnet worden sein sollten, entfiele eine Ersatzpflicht nur im Falle der Erkennbarkeit für den Kläger.

Aus der vorgelegten Reparaturrechnung der Firma Autohaus • vom 26.02.2018 folgt, dass eine Vielzahl von Positionen repariert bzw. ausgetauscht worden sind, deren Erforderlichkeit von einem Laien nicht beurteilt werden kann. Aus der maßgeblichen Sicht des Klägers bestehen im Ergebnis keine Anhaltspunkte dafür, dass aus der Vielzahl der Reparaturpositionen die von der Beklagtenseite beanstandeten Verbringungskosten nicht ersatzfähig sein könnten. Dies gilt insbAmtsgericht Solingen I, 14C 151/18, Entscheidung vom 01.02.2018 [IWW-Abruf 205731, Urteilsvolltext]

.2018 folgt, dass eine Vielzahl von Positionen repariert bzw. ausgetauscht worden sind, deren Erforderlichkeit von einem Laien nicht beurteilt werden kann. Aus der maßgeblichen Sicht des Klägers bestehen im Ergebnis keine Anhaltspunkte dafür, dass aus der Vielzahl der Reparaturpositionen die von der Beklagtenseite beanstandeten Verbringungskosten nicht ersatzfähig sein könnten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger, bevor er den Reparaturauftrag erteilte, ein Gutachten des TÜV Rheinland eingeholt hat, insoweit wird auf die zur Akte gereichte Anlage K2, BI. 8 ff. dA, Bezug genommen. Dieses endet mit Nettoreparaturkosten in Höhe von EUR 2.264.21 netto und liegt damit (geringfügig) unterhalb des in der Reparaturrechnung von dem Autohaus abgerechneten Betrages in Höhe von EUR 2.286,64 netto. In diesem Gutachten sind die Verbringungskosten ebenso wie in der Rechnung des Autohauses mit EUR 125,00 netto berechnet worden.

Nach Ansicht des Gerichts ist für einen Laien, der, wie im vorliegenden Fall, zwei Fachleute mit der Begutachtung bzw. Durchführung der Reparatur beauftragt hat, und die einen, in Bezug auf die Verbringungskosten, übereinstimmenden Kostenbetrag als für die Schadensbeseitigung erforderlich angesehen haben, im Rahmen der gebotenen Plausibilitätskontrolle nicht erkennbar, dass, so wie es die Beklagte behauptet, diese nicht erforderlich sein sollen. Auch die Beklagte holt zur Überprüfung einer Rechnung ein Gutachten, vorliegend von ein, das, wovon zumindest vorliegend auszugehen ist, mittels eines Kalkulationssystems erstellt wird. An den Kläger können in der Plausibilitätsprüfung einer Rechnung nicht die gleichen Anforderungen wie an ein Kalkulationssystem gestellt werden.

Auch der Umstand, dass die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 27.02.2018 darauf hingewiesen hat, dass maximal Verbringungskosten in Höhe von EUR 80,00 gezahlt werden, ändert nichts an der rechtlichen Wertung hinsichtlich der Erkennbarkeit. Denn zum einen datiert das Schreiben zeitlich nach der Rechnung des Autohauses und der Erteilung des Auftrags. Zum anderen bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger dem Sachverständigen und der Reparaturwerkstatt weniger Vertrauen entgegenbringen darf als der Beklagten und dem von ihr vorgelegten Prüfbericht. Durch den vorgelegten Prüfbericht wird das Vertrauen in die Objektivität des außergerichtlich von dem Kläger eingeholten Gutachtens nicht erschüttert. Das bedeutet, dass für den Kläger wiederum hätten Anhaltspunkte bestehen müssen, dass er den Angaben in dem von ihm eingeholten Gutachten weniger vertrauen darf als den Angaben im Prüfbericht. Von dem Kläger würde im Ergebnis verlangt werden, ein Obergutachten einzuholen, um zu ermitteln, welche Ansicht die richtige ist, wodurch zum einen im Rahmen der Schadensabwicklung weitere Kosten entstehen, die zu den streitgegenständlich betroffenen Kosten außer Verhältnis stehen, zum anderen, dass auch die ErgAmtsgericht Solingen I, 14C 151/18, Entscheidung vom 01.02.2018 [IWW-Abruf 205731, Urteilsvolltext]

m eingeholten Gutachten weniger vertrauen darf als den Angaben im Prüfbericht. Von dem Kläger würde im Ergebnis verlangt werden, ein Obergutachten einzuholen, um zu ermitteln, welche Ansicht die richtige ist, wodurch zum einen im Rahmen der Schadensabwicklung weitere Kosten entstehen, die zu den streitgegenständlich betroffenen Kosten außer Verhältnis stehen, zum anderen, dass auch die Ergebnisse des Obergutachtens Einwendungen unterliegen könnten und ihrerseits überprüft werden müssten, was nicht hinzunehmen ist und wodurch dem Kläger unzumutbarer Aufwand entsteht.

Was die Beklagte in Bezug auf die Erkennbarkeit der mangelnden Erforderlichkeit mit der von ihr bezeichnete Besonderheit, dass es keine Preisvereinbarung zwischen dem Autohaus und dem Kläger betreffend die Verbringungskosten gegeben hat und die den Kosten zugrundeliegenden Leistungen keine solchen der Firma betreffen, zum Ausdruck bringen möchte, ist nicht nachvollziehbar. So erklärt sie, dass die die Kosten auslösenden Leistungen von der Fremdlackiererei gegenüber der Firma erbracht worden seien und dieser nicht in Rechnung gestellt werden würden. Zum einen bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Fremdlackiererei ihre Kosten nicht in Rechnung stellt, zum anderen wäre dies für den Kläger auch nicht erkennbar. Auch die weiteren Ausführungen, dass das Fahrzeug verkehrssicher war und nicht hat verladen werden müssen, wodurch Kosten miniiert werden würden, dass Leerfahrten nicht dem Schädiger angelastet werden können und dass ein kostenloser Hol- und Bringservice besteht, ist im Verhältnis zwischen den Parteien nicht entscheidungserheblich.

Vorliegend besteht kein sachlicher Grund, dem Schädiger das Werkstattrisiko abzunehmen, das er im Rahmen der Naturalrestitution auch tragen würde. Dies gilt, weil ein Auswahlverschulden des Klägers nicht zu erkennen ist.

Der grundsätzlich (nur) gegebene Freistellungsanspruch hat sich aufgrund Zahlungsverweigerung der Beklagten in einen Zahlungsanspruch gewandelt, § 250 BGB.

Die Zinsentscheidung beruht auf Verzugsgesichtspunkten. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1,708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist die Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Dem Gericht ist nicht bekannt, und hierzu hat die Beklagte auch nicht vorgetragen, dass im Bezirk des Landgerichts Wuppertal eine nicht einheitliche Rechtsprechung erfolgt.

Der Streitwert wird auf 45,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem LandgAmtsgericht Solingen I, 14C 151/18, Entscheidung vom 01.02.2018 [IWW-Abruf 205731, Urteilsvolltext]

en dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1,42103 Wuppertal, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Wuppertal zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Wuppertal durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Beglaubigt Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Amtsgericht Solingen

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