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Das Werkstattrisiko hat grundsätzlich der Schädiger zu tragen. Die vom Geschädigten zur Mängelbeseitigung beauftragten Drittunternehmer sind regelmäßig nicht seine Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278 BGB im Verhältnis zum Schädiger, sodass der Geschädigte das Werkstattrisiko grundsätzlich nicht zu tragen hat. Die Ersatzpflicht des Schädigers erstreckt sich auch auf Mehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten durch unsachgemäße Maßnahmen der beauftragten Werkstatt verursacht worden sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |