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Amtsgericht München v. 16.04.2018: Zum Werkstattrisiko bei der Reparatur von Unfallschäden: Schädiger trägt Mehrkosten durch Werkstattfehler




Das Amtsgericht München (Urteil vom 16.04.2018 - 332 C 4359/18) hat entschieden:

   Das Werkstattrisiko hat grundsätzlich der Schädiger zu tragen. Die vom Geschädigten zur Mängelbeseitigung beauftragten Drittunternehmer sind regelmäßig nicht seine Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278 BGB im Verhältnis zum Schädiger, sodass der Geschädigte das Werkstattrisiko grundsätzlich nicht zu tragen hat. Die Ersatzpflicht des Schädigers erstreckt sich auch auf Mehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten durch unsachgemäße Maßnahmen der beauftragten Werkstatt verursacht worden sind.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Reparaturkosten und Reparatur-Werkstatt


Gründe:


Entscheidungsgründe Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb die­ ses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet. Der Kläger kann die weiteren Reparaturko­ sten in Höhe von 428,64 € aus §§ 7 Abs. 1,18 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 1 PfIVG ersetzt verlangen.

Die Haftung der Beklagten Grunde nach zu 100 % ist zwischen den Parteien unstreitig, streitig ist allein die Frage, ob der Kläger nach tatsächlich durchgeführter Reparatur weitere Reparaturko­ sten in Höhe von 428,64 € von den Reparaturkosten insgesamt laut Rechnung in Höhe von 5979,03 € ersetzt verlangen kann.

Das Werkstattrisiko hat grundsätzlich die Beklagte zu tragen, so dass der Kläger die restlichen Reparaturkosten aus wenn diese tatsächlich überhöht wären, ersetzt verlangen kann .

Nach Auffassung des Gerichts ist es nicht entscheidungserheblich, ob es sich um eine erforderli­ che Reparaturmaßnahme handelt. Die vom Geschädigten zur Mängelbeseitigung von ihm beauf­ tragten Drittunternehmer sind regelmäßig nicht seine Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278 BGB im Verhältnis zum Schädiger, so dass die Klägerin als Geschädigte im Rahmen des An­ spruchs auf Erstattung des erforderlichen Geldbetrages nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB grundsätz­ lich nicht das so genannte Werkstattrisiko zu tragen hat (vgl. nur LG Hagen, Urteil vom 04.12.2009, AZ: 8 O 97/09 m.w. N.). Dieses muss vielmehr in der Sphäre des Schädigers verblei­ ben, denn es besteht kein Sachgrund, dem Schädiger das Werkstattrisiko abzunehmen, das er auch zu tragen hätte, wenn der Geschädigte ihm die Beseitigung des Schadens nach § 249 Abs. 1 BGB überlassen würde. Die dem Geschädigten durch § 249 Abs. 2 BGB gewährte Mög­ lichkeit der Ersetzung ist kein Korrelat für eine Überbürdung dieses Risikos auf ihn, sondern der Schädiger haftet ebenfalls für Folgeschäden, die während der Reparatur eines verunfallten KfAmtsgericht München, 332 C 4359/18, Entscheidung vom 16.04.2018 [IWW-Abruf 201310, Urteilsvolltext]

rkstattrisiko abzunehmen, das er auch zu tragen hätte, wenn der Geschädigte ihm die Beseitigung des Schadens nach § 249 Abs. 1 BGB überlassen würde. Die dem Geschädigten durch § 249 Abs. 2 BGB gewährte Mög­ lichkeit der Ersetzung ist kein Korrelat für eine Überbürdung dieses Risikos auf ihn, sondern der Schädiger haftet ebenfalls für Folgeschäden, die während der Reparatur eines verunfallten Kfz durch Fehler der Reparaturwerkstatt entstehen (BGH, Urteil vom 29.10.1974, AZ: VI ZR 42/73).

Die Ersatzpflicht erstreckt sich vor allem auch auf diejenigen Mehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten - etwa durch unsachgemäße Maßnahmen der von ihm beauftragen Werkstatt verursacht worden sind (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.10.2004, Az: 17 U 107/04). Den be­

- Seite 3 * schränkten Kenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten sind bei der Schadensre­ gulierung regelmäßig Grenzen gesetzt, vor allem, sobald er, wie im vorliegenden Fall die Kläge­ rin, einen Reparaturauftrag erteilt und das zu reparierende Objekt in die Hände von Fachleiten gibt. Allenfalls kann der Zurechnungszusammenhang bei ungewöhnlich grobem Fehlverhalten des Dritten entfallen, welches billigerweise nicht mehr dem durch den Ersteingriff begründeten Schadensrisiko zugeordnet werden kann (LG Hagen aaO). Der Geschädigte konnte auch nich er­ kennen ob eine Spureinstellung nur bei Vorliegen eines Vermessungsprotokolls notwendig ist bzw. wie hoch die Lackierkosten sein dürfen und ob Verbringunkosten und Kosten Gutachten er­ stellen üblich sind oder nicht.

Die Verurteilung zur Zahlung hat Zug um Zug gegen die Abtretung möglicher Ansprüche des Klä­ gers gegenüber der Werkstatt "Autohaus I ", aufgrund unrichtiger Rechnungsstel­ lung, zu erfolgen.

Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

Die von der Klagepartei geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten sind schlüssig dargetan.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. gez. txicnienn am Amtsgericht Für die Richtigkeit der Abschrift München, 18.04.2018 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt

- ohne Unterschrift gültig

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