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Das Zulassungsverfahren des Geschwindigkeitsmessgeräts LEIVTEC XV3 nach dem früheren EichG leidet an massiven Mängeln, und es fehlt ein Konformitätsverfahren nach dem MessEG. Zudem werden die für eine Plausibilitätsprüfung durch Sachverständige erforderlichen Messdaten nicht mehr gespeichert, wodurch eine gerichtliche Überprüfung des Tatvorwurfs unmöglich wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |