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Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall tatsächlich reparieren, sind die durch eine Reparaturrechnung belegten Aufwendungen im Allgemeinen ein aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit der Reparaturkosten. Dies gilt auch, wenn die Zahlung der Rechnung erst während des laufenden Rechtsstreits und nach Erhebung von Einwendungen durch die Gegenseite erfolgt ist. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht liegt nicht vor, wenn der Geschädigte die Rechnung erst während des Prozesses begleicht, sofern keine objektiven Anhaltspunkte für begründete Zweifel an der Richtigkeit der Rechnung ersichtlich sind und kein Auswahlverschulden des Geschädigten vorliegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |