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Ein Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung zur Geltendmachung der Herausgabe von Rohmessdaten ist abzulehnen, wenn die Herausgabe nicht zuvor erfolglos gegenüber der Verwaltungsbehörde verlangt und ein diesbezüglicher Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG abgelehnt wurde. Der Herausgabeantrag muss in einem frühen Stadium gegenüber der Behörde gestellt werden, um dem Beschleunigungsgrundsatz in Bußgeldverfahren gerecht zu werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |