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Der Betroffene hat bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung lediglich einen Anspruch auf Übersendung der Falldatei der konkreten Messung nebst öffentlichem Schlüssel auf einem versiegelten Datenträger. Ein Anspruch auf Übersendung der digitalisierten Falldateien der kompletten Messserie besteht hingegen nicht, es sei denn, der Betroffene trägt tatsachenfundiert vor, warum er die gesamte Messreihe benötigt und dabei in grundrechtlich geschützte Rechte Dritter eingreifen will. Reparatur- und Wartungsbescheinigungen sind keine geeigneten Beweismittel, um tatsachenbegründete Zweifel an der Messrichtigkeit eines geeichten Messgerätes zu begründen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |