Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Kassel v. 13.02.2018: Zum Umfang des Akteneinsichtsrechts und Anspruchs auf Übersendung von Messdaten bei Geschwindigkeitsüberschreitung




Das Amtsgericht Kassel (Urteil vom 13.02.2018 - 386 OWi 58/18) hat entschieden:

   Der Betroffene hat bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung lediglich einen Anspruch auf Übersendung der Falldatei der konkreten Messung nebst öffentlichem Schlüssel auf einem versiegelten Datenträger. Ein Anspruch auf Übersendung der digitalisierten Falldateien der kompletten Messserie besteht hingegen nicht, es sei denn, der Betroffene trägt tatsachenfundiert vor, warum er die gesamte Messreihe benötigt und dabei in grundrechtlich geschützte Rechte Dritter eingreifen will. Reparatur- und Wartungsbescheinigungen sind keine geeigneten Beweismittel, um tatsachenbegründete Zweifel an der Messrichtigkeit eines geeichten Messgerätes zu begründen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Zeugenvernehmung ohne Betroffenen
und
Wirtschaftliche Verhaeltnisse des Betroffenen

Gründe:


Gründe

Gegen den Betroffenen wurde aufgrund einer ihm vorgeworfenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit am 10.09.2017 ein Bußgeldbescheid erlassen. Mit Einspruchsschriftsatz vom 22.12.2017 hat der Verteidiger die Übersendung der konkreten Falldatei sowie des gesamten Messfilms verlangt sowie Auskunft über tatsächlich erfolgte Wartungen und/oder Reparaturen an dem hier verwendeten. Die Bußgeldbehörde erklärte daraufhin mit Schriftsatz vom 03.01.2018 gegenüber dem Verteidiger, dass er keinen Anspruch auf die komplette Messreihe habe und die konkrete Falldatei in den Räumlichkeiten der Behörde einsehen könne. Mit Fax vom 22.01.2018 rügte die Verteidigung die Vollständigkeit der Akte und forderte nochmals die Übersendung der konkreten Falldatei sowie der gesamten Messreihe. Sofern die Bußgeldbehörde diesem Antrag nicht nachkommen sollte, beantragte er gerichtliche Entscheidung.

Die Verwaltungsbehörde half dem Antrag nicht ab. Il. Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist teilweise unbegründet. Der Betroffene hat lediglich einen Anspruch auf Übersendung der Falldatei der konkreten Messung. Diese Falldatei nebst öffentlichem Schlüssel ist ihm zur Verfügung zu stellen. Diese Daten sind den Betroffenen auf einem durch ihn zur Verfügung gestellten Datenträger, der bei Übersendung versiegelt sein muss, zu speichern. Der Betroffene hat hingegen keinen Anspruch auf Übersendung der digitalisierten Falldateien der kompletten Messserie. Die Messreihe ist nicht Aktenbestandteil. Bei einem Verkehrsverstoß ist das einzige Beweismittel das Messbild des Betroffenen mit den ihn betreffenden Messdaten in der ausgewerteten verbildlichten Form. Dieses befindet sich in der Gerichtsakte.

Dieses Messbild beruht auf der digitalisierten Falldatei der Messung des Betroffenen, weshalb dieser einen Anspruch auf Übersendung dieser und nur dieser Falldatei hat. Das Einsichtsrecht des Betroffenen gilt hingegen nicht für die gesamte Messreihe. Ein Anspruch auf Übersendung besteht hier nur, sofern der Betroffene tatsachenfundiert vorträgt, warum er die gesamte Messreihe benötigt und dabei in die grundrechtlich geschützten Rechte Dritter eingreifen will. Derartiges trägt der Betroffene nicht vor. Vielmehr wirdAmtsgericht Kassel, 386 OWi 58/18, Entscheidung vom 13.02.2018 [IWW-Abruf 199937, Urteilsvolltext]

Übersendung dieser und nur dieser Falldatei hat. Das Einsichtsrecht des Betroffenen gilt hingegen nicht für die gesamte Messreihe. Ein Anspruch auf Übersendung besteht hier nur, sofern der Betroffene tatsachenfundiert vorträgt, warum er die gesamte Messreihe benötigt und dabei in die grundrechtlich geschützten Rechte Dritter eingreifen will. Derartiges trägt der Betroffene nicht vor. Vielmehr wird pauschal vorgetragen, dass die Messreihe zur Überprüfung der Verkehrsfehlergrenzen und der Messbeständigkeit erforderlich sei. Beides wird jedoch bereits durch den Eichschein bestätigt. Für die Rüge einer fehlenden Geräteakte gemäß S 31 MessEG gilt das gleiche. Reparaturund Wartungsbescheinigungen sind keine geeigneten Beweismittel, um tatsachenbegründete Zweifel an der Messrichtigkeit eines geeichten Messgerätes begründen zu können. Da eine Reparatur des Messgerätes ohne Zerstörung der Eichsiegel nicht erfolgen kann und diese Marken ausweislich des Messprotokolls vollständig, aktuell und unbeschädigt waren, folgt daraus zwangsläufig, dass keine Reparaturen seit der letzten Eichung erfolgt sind. Ob vor der letzten Eichung Reparaturen erfolgt sind, ist unbeachtlich, da durch diese Eichung bestätigt wird, dass das Messgerät zuverlässig die Verkehrsfehlergrenzen einhält. Aus welchem Grund den Angaben des Messbeamten nicht Glauben geschenkt wird, ist nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf SS 62 Abs.2 S.2 OWiG, 473 Abs. 4 StPO. Diese Entscheidung ist unanfechtbar, S 62 Abs.2 S. 3 OWiG.

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