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Der Geschädigte kann von dem Schädiger die Kosten ersetzt verlangen, die ihm nach Durchführung der Reparatur von der Werkstatt in Übereinstimmung mit dem zuvor eingeholten außergerichtlichen Sachverständigengutachten berechnet werden, ohne dass es einer Beweisaufnahme über die Notwendigkeit oder Höhe streitiger Positionen bedarf. Das Werkstattrisiko geht dabei zu Lasten des Schädigers. Ein Prüfbericht des regulierenden Versicherers führt nicht zu einem Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht, solange es sich nicht um ein Gegengutachten handelt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |