Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Ulm v. 12.02.2018: Zum Werkstattrisiko und der Erstattungsfähigkeit von Reparaturkosten nach Sachverständigengutachten bei Verkehrsunfallschaden




Das Amtsgericht Ulm (Urteil vom 12.02.2018 - 6 C 1714/17) hat entschieden:

   Der Geschädigte kann von dem Schädiger die Kosten ersetzt verlangen, die ihm nach Durchführung der Reparatur von der Werkstatt in Übereinstimmung mit dem zuvor eingeholten außergerichtlichen Sachverständigengutachten berechnet werden, ohne dass es einer Beweisaufnahme über die Notwendigkeit oder Höhe streitiger Positionen bedarf. Das Werkstattrisiko geht dabei zu Lasten des Schädigers. Ein Prüfbericht des regulierenden Versicherers führt nicht zu einem Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht, solange es sich nicht um ein Gegengutachten handelt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Sachverständigengutachten nach einem Unfallschaden - Kfz-Sachverständiger
und
Reparaturkosten und Reparatur-Werkstatt


Gründe:


Entscheidungsgründe Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb die­ ses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die Klage Ist zulässig und begründet. Die Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiterer 259,10 € gemäß §§ 7 StVG, 249 BGB, 115 Abs. 1 Nr. 1 WG aufgrund der Beschädigung seines Pkws mit dem amtli­ chen Kennzeichen bei dem Verkehrsunfall vom in für den die Beklagte unstreitig zu 100 % haftet.

Soweit die Beklagte einwendet, die 5 von der Reparaturwerkstatt des Klägers abgerechneten Ko­ stenpositionen, nämlich

- elektrische/elektronische Systeme prüfen

- Gurtstraffer auf Funktion prüfen - Vorbereitungsarbeit/Farbton mit Mischanlage herausmischen

- Sicherheitsmaßnahme vor der Ofentrocknung durchführen

- Fahrzeugverbringung durchführen seien nicht bzw. nicht der Höhe nach berechtigt, ist dies unerheblich. Der Kläger kann von der Beklagten die Kosten ersetzt verlangen, die ihm nach Durchführung der Reparatur von der Werk­ statt in Übereinstimmung mit dem von ihm zuvor eingeholten außergerichtlichen Sachverständi­ gengutachten berechnet werden, ohne dass es einer Beweisaufnahme über die Notwendigkeit der streitigen Positionen bzw. deren Höhe bedarf.

Der Geschädigte, der das Unfallfahrzeug selbst zur Reparatur gibt, kann gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB von dem Schädiger den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag ersetzt verlangen.

Erforderlich ist der Geldbetrag, der vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden -Seite 3 Eigentümers in der Lage des Geschädigten für die Instandsetzung des Fahrzeuges zweckmäßig und angemessen erscheint (BGHZ 63, 182,184). Bei der Ermittlung des erforderlichen Betrages ist auf objektive Kriterien abzustellen, allerdings unbeschadet der auf die individuellen Möglichkei­ ten des Geschädigten Rücksicht zu nehmenden subjektiven Schadensbetrachtung (BGH NJW 1992, 618, 619). Es darf nicht außer Acht gelassen werden, dass den Kenntnis- und Einwir­ kungsmöglichkeiten des Geschädigten bei der Schadensregulierung regelmäßig Grenzen gesetzt sind, dies vor allem, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und das Fahrzeug in die Hände von Fachleuten gibt Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB widersprechen, wenn Amtsgericht Ulm I, 6 C 1714/17, Entscheidung vom 12.02.2018 [IWW-Abruf 200119, Urteilsvolltext]

Schadensbetrachtung (BGH NJW 1992, 618, 619). Es darf nicht außer Acht gelassen werden, dass den Kenntnis- und Einwir­ kungsmöglichkeiten des Geschädigten bei der Schadensregulierung regelmäßig Grenzen gesetzt sind, dies vor allem, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und das Fahrzeug in die Hände von Fachleuten gibt Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei der Ausübung der Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zu dem ersatzpflichti­ gen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entste­ hung seinem Einfluss entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseiti­ gung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss (BGHZ 63, 182, 185). Insofern geht das Werkstattrisiko zu Lasten des Schädigers (BGHZ 63, 182, 185; BGH NJW 1992, 302, 303). Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind (OLG Hamm, Az. 9 U 168/94, Urteil vom 31.01.1995, Beck RS 1995, 01930). Solange dem Geschädig­ ten nicht ausnahmsweise bezüglich des beauftragten Sachverständigen oder der beauftragten Werkstatt ein Ausfallverschulden zur Last fällt, sind ihm die Kosten zu erstatten, die er aufgrund des Gutachtens als notwendig ansehen und von denen er nach erfolgter Reparatur aufgrund der gestellten Werkstattrechnung annehmen darf, dass er sie als Auftraggeber schuldet (OLG Karls­ ruhe, Urteil vom 22.12.2015,14 U 63/15, Juris Rn. 11).

Ein Auswahlverschulden wird dem Kläger weder in Bezug auf den Sachverständigen noch hin­ sichtlich der von ihm beauftragten Reparaturwerkstatt vorgeworfen.

Der Kläger durfte somit vorliegend aufgrund des von ihm eingeholten außergerichtlichen Sachver­ ständigengutachtens des Kfz-SV-Büros vom 02.11.2016 die Autohaus mit der Reparatur seines Fahrzeugs beauftragen und davon ausgehen, dass bei der Re­ paratur Kosten in Höhe von 4.432,52 € anfallen. Dass gemäß der Rechnung der Autohaus vom 26.10.2016 mit 4.865,35 € höhere Kosten als prognostiziert angefallen sind, ist im vorliegenden Rechtsstreit unerheblich, da die 5 von der Beklagten aus der Werkstatt­ rechnung gekürzten Positionen so im Sachverständigengutachten enthalten sind.

Unerheblich ist, dass der Kläger noch nicht die vollständige Werkstattrechnung bezahlt hat. Inso­

- Seite 4 weit schließt sich das Gericht den überzeugenden Ausführungen des AG Siegburg in seinem Ur­ teil vom 26.09.2017,121 C 121/17 an: "Es kommt nicht darauf an, dass die Klägerin der Rechnung Autohaus....vom... nicht bezahlt hat.

Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Erstattungsfähigkeit von Sachverstän­ digenkosten sind nur teilweise für den vorliegenden Fall relevant. Zwar bildet nicht die Höhe der von einem durch den Geschädigten beauftragten Sachverständigen erAmtsgericht Ulm I, 6 C 1714/17, Entscheidung vom 12.02.2018 [IWW-Abruf 200119, Urteilsvolltext]

inem Ur­ teil vom 26.09.2017,121 C 121/17 an: "Es kommt nicht darauf an, dass die Klägerin der Rechnung Autohaus....vom... nicht bezahlt hat.

Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Erstattungsfähigkeit von Sachverstän­ digenkosten sind nur teilweise für den vorliegenden Fall relevant. Zwar bildet nicht die Höhe der von einem durch den Geschädigten beauftragten Sachverständigen erstellten Rechnung als sol­ che, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zu­ grunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (BGH, Urteil vom 26.04.2016, Az. VIZR 50/15). Denn die zu berücksichtigenden besonderen Um­ stände des Geschädigten, insbesondere seine möglicherweise beschränken Erkenntnismöglich­ keiten, schlagen sich regelmäßig im tatsächlich aufgewendeten Betrag nieder, nicht hingegen in der Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solche (BGH, Urteil vom 26.04.2016, Az. VI ZR 50/15). Die Situation der Klägerin ist jedoch mit derjenigen eines Geschä­ digten vergleichbar, der die der Höhe nach streitigen Kosten eines Sachverständigengutachtens ersetzt bekommen haben möchte. Die Klägerin möchte von dem Beklagten die Kosten der tat­ sächlich ausgeführten Reparatur ihres Fahrzeuges ersetzt bekommen. Ihre möglicherweise be­ schränkten Erkenntnismöglichkeiten haben sich darin niedergeschlagen, dass sie den Re­ paraturauftrag auf der Grundlage des Gutachtens des Kfz-Sachverständigen....vom 12.01.2017 erteilt haben".

Dass die Beklagte den Prüfbericht vom 04.11.2016, in dem die streitgegenständlichen Kürzungen jedenfalls teilweise schon enthalten waren, dem Kläger zukommen ließ, bevor dieser dem Auto­ haus den Reparaturauftrag auf Grundlage des von ihm eingeholten Sachverständigengut­ achtens erteilte, führt nicht zu einem Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht. Abgesehen davon, dass bezüglich der Fahrzeugverbringung dort nur aufgeführt ist, diese würden vom regu­ lierenden Versicherer erst nach Erbringung eines entsprechenden Nachweises übernommen, kann nur ein Gegengutachten und nicht ein von einer nicht einmal namentlich benannten Person verfasster Prüfbericht dazu führen, dass der Geschädigte an dem von ihm eingeholte Sachver­ ständigengutachten ernsthafte Zweifel haben muss und sich deshalb nicht mehr darauf verlassen darf (OLG Dresden, 7 U 180/17, Urteil vom 10.05.2017; Palandt-Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 249 Rn. 12).

Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf § 291 BGB.

- Seite 5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine EntscheAmtsgericht Ulm I, 6 C 1714/17, Entscheidung vom 12.02.2018 [IWW-Abruf 200119, Urteilsvolltext]

der Nebenforderung gründet sich auf § 291 BGB.

- Seite 5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erforderlich ist.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zuläs­ sig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszu­ ges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Ulm Olgastraße 106 89073 Ulm einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrie­ ben.

Richter am Landgericht - Seite 6 Verkündet am 05.03.2018 Hasdorf, JAng'e Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Beglaubigt Ulm, 07.03.2018 Hasdorf \ Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle^ Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt'

- ohne Unterschrift gültig

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