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Anhaltspunkte für eine alkoholbedingte Fahruntauglichkeit reichen für eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB nicht aus, wenn ein leicht schwankender Gang des Angeklagten offenbar angeboren ist oder auf orthopädischen Veränderungen beruht und die Sprache des Angeklagten eine schleppende, verwaschene Sprache mit einem starken Akzent ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |