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Ein Schadensersatzanspruch umfasst die Kosten eines zur Durchsetzung eingeschalteten Rechtsanwalts, wenn dessen Einschaltung zweckmäßig und erforderlich war. Bei der Schädigung durch einen Verkehrsunfall liegt grundsätzlich kein einfach gelagerter Schadensfall vor, da die Abwicklung angesichts der komplexen Rechtsprechung schwierig ist. Die Bestätigung der Haftung dem Grunde nach durch die Gegenseite ändert nichts an der Erforderlichkeit der anwaltlichen Hinzuziehung zur Klärung der Schadenshöhe. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |