Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Aachen v. 20.07.2018: Zur Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten bei Verkehrsunfallschäden




Das Amtsgericht Aachen (Urteil vom 20.07.2018 - 113 C 31/18) hat entschieden:

   Ein Schadensersatzanspruch umfasst die Kosten eines zur Durchsetzung eingeschalteten Rechtsanwalts, wenn dessen Einschaltung zweckmäßig und erforderlich war. Bei der Schädigung durch einen Verkehrsunfall liegt grundsätzlich kein einfach gelagerter Schadensfall vor, da die Abwicklung angesichts der komplexen Rechtsprechung schwierig ist. Die Bestätigung der Haftung dem Grunde nach durch die Gegenseite ändert nichts an der Erforderlichkeit der anwaltlichen Hinzuziehung zur Klärung der Schadenshöhe.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Stichwörter zum Thema Rechtsanwaltsgebühren - Anwaltshonorar - Rechtsanwaltskosten
und
Gebühren und Kosten im Verkehrsrecht


Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Ansprüchen des Rechtsanwaltes Wilhelm Geilenkirchen, Peterstraße 4a, 52499 Baesweiler, gemäß dessen Kostenrechnung vom 28.12.2017 i. H.v. 413,64 € durch Zahlung freizustellen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 7 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WG, 249 ff BGB in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe zu.

Die Haftung der Beklagten anlässlich des Verkehrsunfalls ist dem Grunde nach unstreitig.

Ein Schadensersatzanspruch umfasst auch die Kosten eines zu seiner Durchsetzung eingeschalteten Rechtsanwalts, wenn dessen Einschaltung zu dessen Durchsetzung zweckmäßig und erforderlich war (vgl. Grüneberg in: Palandt, 74. Aufl., § 249, Rn. 57). Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn der Schadensfall einfach gelagert ist und der Geschädigte nicht geschäftlich ungewandt ist (vgl. Grüneberg, a.a. O ).

Bei der Schädigung durch einen Verkehrsunfall liegt grundsätzlich kein einfach gelagerter Schadensfall vor. Angesichts der immer komplexer werdenden Rechtsprechung zu verschiedensten Schadenspositionen (z. B. nur:

Mietwagenkosten, Sachverständigenkosten, Stundenverrechnungssätze von Werkstätten) ist die Abwicklung eines Verkehrsunfallschadens für jeden, der nicht gerade über ausgeprägte Spezialkenntnisse auf dem Gebiet des Verkehrsunfallrechts verfügt, ein schwierig gelagerter Schadensfall (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 02.12.2014, Az. 22 U 171/13; LG Köln, Beschluss vom 12.08.2015, Az. 11 S 173/15; jeweils zitiert nach juris).

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Ansprüchen des Rechtsanwaltes Wilhelm Geilenkirchen, Peterstraße 4a, 52499 Baesweiler, gemäß dessen Kostenrechnung vom 28.12.2017 i. H.v. 413,64 € durch Zahlung freizustellen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 7 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WG, 249 ff BGB in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe zu.

Die Haftung der Beklagten anläsAmtsgericht Aachen I, 113 C 31/18, Entscheidung vom 20.07.2018 [IWW-Abruf 202632, Urteilsvolltext]

. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 7 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WG, 249 ff BGB in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe zu.

Die Haftung der Beklagten anlässlich des Verkehrsunfalls ist dem Grunde nach unstreitig.

Ein Schadensersatzanspruch umfasst auch die Kosten eines zu seiner Durchsetzung eingeschalteten Rechtsanwalts, wenn dessen Einschaltung zu dessen Durchsetzung zweckmäßig und erforderlich war (vgl. Grüneberg in: Palandt, 74. Aufl., § 249, Rn. 57). Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn der Schadensfall einfach gelagert ist und der Geschädigte nicht geschäftlich ungewandt ist (vgl. Grüneberg, a.a. O.).

Bei der Schädigung durch einen Verkehrsunfall liegt grundsätzlich kein einfach gelagerter Schadensfall vor. Angesichts der immer komplexer werdenden Rechtsprechung zu verschiedensten Schadenspositionen (z. B. nur:

Mietwagenkosten, Sachverständigenkosten, Stundenverrechnungssätze von Werkstätten) ist die Abwicklung eines Verkehrsunfallschadens für jeden, der nicht gerade über ausgeprägte Spezialkenntnisse auf dem Gebiet des Verkehrsunfallrechts verfügt, ein schwierig gelagerter Schadensfall (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 02.12.2014, Az. 22 U 171/13; LG Köln, Beschluss vom 12.08.2015, Az. 11 S 173/15; jeweils zitiert nachjuris).

Dass die Beklagte dem Kläger unstreitig telefonisch Deckung und Haftung für den Unfall bestätigt hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Beklagte hatte hiermit dem Kläger nur ihre Haftung dem Grunde nach bestätigt. Es war damit nicht geklärt, in welcher Höhe der Kläger die Beklagte berechtigt würde in Anspruch nehmen können. Um dies zu klären, war es aufgrund der vorbeschriebenen Komplexität aus Sicht eines vernünftigen Unfallgeschädigten dringend geboten, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Bei dieser Sachlage ist es unerheblich, welche Erwartungen der Kläger persönlich an das Regulierungsverhalten der Beklagten gehabt haben mag.

Auch die Höhe der Rechtsanwaltskosten ist nicht zu beanstanden. Eine Geschäftsgebühr von 1,3 für einen durchschnittlichen Verkehrsunfall ist nicht unbillig (vgl. OLG Frankfurt, a. a. O.).

Es ergeben sich somit folgende Rechtsanwaltsgebühren, von denen der Kläger Freistellung verlangen kann:

Gegenstandswert: 3.971,61 € 1,3-fache Geschäftsgebühr Nr. 2300 W RVG 327,60 € Postpauschale Nr. 7002 W RVG 20,00 € 347,60 € 19% Umsatzsteuer Nr. 7008 W RVG 66,04 € 413,64 € Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Streitwert: 413,64 € Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,0Amtsgericht Aachen I, 113 C 31/18, Entscheidung vom 20.07.2018 [IWW-Abruf 202632, Urteilsvolltext]

Nr. 7008 W RVG 66,04 € 413,64 € Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Streitwert: 413,64 € Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 90, 52070 Aachen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils,, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen diesemUrte Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnet Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgerte^^.

Aachen zu begründen. " " Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Aachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments ah.die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Bergmann Aueeefertiot uxroiiz-ucovi icii uy ic als Urkundsbeamtin der Geschawsti Vorstehende Ausfertigung wird dem Kläger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.

E^se^Ente^heidung wurde der Beklagten, z. Hd. Rechtsanwälte Dr. Sina u.a., am zugestellt.

Justizbdschäftigte als Urkundsbeamtin der Gt

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