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Die Voraussetzungen des § 25a StVG für die Kostentragungspflicht des Halters liegen nicht vor, wenn dem Betroffenen vorgeworfen wird, trotz eines Verkehrsverbots zur Vermeidung schädlicher Luftverunreinigung (Zeichen 270.1, 270.2) mit einem Kraftfahrzeug am Verkehr teilgenommen zu haben. Diese Ordnungswidrigkeit wird von § 25a StVG nicht erfasst, da das Verkehrsverbot in Umweltzonen (Z. 270.1) nicht dem ruhenden, sondern ausschließlich dem fließenden Verkehr zuzuordnen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |